Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 "Blumengasse" zur Anpflanzung von Thujen auf dem Anwesen Blumengasse 9 (Fl. Nr. 696/4)


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 51. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.12.2024 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Eigentümer des Anwesens Blumengasse 9 haben auf ihrem Anwesen Thujen gepflanzt. Für die Anpflanzung beantragen sie nun eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der frei wachsenden Hecken aus heimischen Gehölzen.

Das Anwesen Blumengasse 9 liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Blumengasse“ in einem allgemeinen Wohngebiet. 

Die Eigentümer erhielten aktuell ein anwaltliches Schreiben, in dem Sie zum einen zum Rückschnitt der Hecke aufgefordert wurden und zum anderen die Androhung einer Beseitigungsanordnung erhielten, da die Bepflanzung gegen den Bebauungsplan Nr. 43 „Blumengasse“ § 2 Nr. 4 Einfriedungen der Satzung verstößt.
In § 2 Nr. 4 der Satzung sind als Einfriedung geschnittene frei wachsende Hecken aus heimischen Gehölzen (z.B. Buche, Hainbuche, Liguster, …) zulässig.

Aus Sicht der Verwaltung liegt bei der vorliegenden Bepflanzung jedoch keine „geschnittene Hecke“ vor. 
Definition einer Hecke: Um eine Hecke handelt es sich, wenn gelichartige Gehölze lang und schmal aneinandergereiht sind. Die Gehölze müssen untereinander eine Geschlossenheit bilden. Eine Hecke ist ein linienförmiger Aufwuchs dicht stehender, stark verzweigter Sträucher.

Allerdingts heißt es in § 1 Nr. 6 der Satzung des Bebauungsplans „Alle im Bebauungsplan liegenden privaten Grünflächen sowie die Gartenflächen sind gärtnerisch mit Bäumen und Sträuchern heimischer Art zu bepflanzen.“

Die Eigentümer haben anfangs versucht, heimische Gehölze zu pflanzen. Jedoch gingen diese aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Grundstück ein. Da im Bereich des Bebauungsplangebiets sowie im gesamten Gemeindegebiet unzählige Anpflanzungen von Thujen zu finden sind und diese die Gegebenheiten auf dem Grundstück besser vertragen, wurden an einigen Stellen Thujen gepflanzt. Die Bepflanzung besteht nunmehr bereits seit 3 bis 5 Jahren.

Gem. § 31 Abs. 2 kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und nachbarliche Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Die Anpflanzung von Thujen berührt aus Sicht der Verwaltung keine Grundzüge der Planung und ist auch städtebaulich vertretbar. Im Bebauungsplangebiet sowie im gesamten Gemeindegebiet sind Thujen weit verbreitet. Somit kann aus Sicht der Verwaltung dem Antrag auf Befreiung zugestimmt werden.

Diskussionsverlauf

Das Grundstück Blumengasse 9 wirkt grundsätzlich nicht ungepflegt, setzt BM Holzner dem Sachvortrag hinzu.

GR Dr. Zimmer bewertet das Vorgehen der Nachbarn als eigenartig und vertritt ebenso wie die Verwaltung die Meinung, dass es sich bei der vorliegenden Bepflanzung um keine Hecke handelt. Er plädiert für die im Beschlussvorschlag formulierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Im Übrigen bittet er um Rücksprache im Landratsamt, ob letztere generell aus den Festsetzungen des Bebauungsplans herausgenommen werden sollen.
Frau Burger und BM Holzner nehmen den Hinweis entgegen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 „Blumengasse“ hinsichtlich des § 1 Nr. 6 zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf dem Anwesen Blumengasse 9 (Fl. Nr. 696/4) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2025 11:02 Uhr