Die Eigentümer des Anwesens Blumengasse 9 haben auf ihrem Anwesen Thujen gepflanzt. Für die Anpflanzung beantragen sie nun eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der frei wachsenden Hecken aus heimischen Gehölzen.
Das Anwesen Blumengasse 9 liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Blumengasse“ in einem allgemeinen Wohngebiet.
Die Eigentümer erhielten aktuell ein anwaltliches Schreiben, in dem Sie zum einen zum Rückschnitt der Hecke aufgefordert wurden und zum anderen die Androhung einer Beseitigungsanordnung erhielten, da die Bepflanzung gegen den Bebauungsplan Nr. 43 „Blumengasse“ § 2 Nr. 4 Einfriedungen der Satzung verstößt.
In § 2 Nr. 4 der Satzung sind als Einfriedung geschnittene frei wachsende Hecken aus heimischen Gehölzen (z.B. Buche, Hainbuche, Liguster, …) zulässig.
Aus Sicht der Verwaltung liegt bei der vorliegenden Bepflanzung jedoch keine „geschnittene Hecke“ vor.
Definition einer Hecke: Um eine Hecke handelt es sich, wenn gelichartige Gehölze lang und schmal aneinandergereiht sind. Die Gehölze müssen untereinander eine Geschlossenheit bilden. Eine Hecke ist ein linienförmiger Aufwuchs dicht stehender, stark verzweigter Sträucher.
Allerdingts heißt es in § 1 Nr. 6 der Satzung des Bebauungsplans „Alle im Bebauungsplan liegenden privaten Grünflächen sowie die Gartenflächen sind gärtnerisch mit Bäumen und Sträuchern heimischer Art zu bepflanzen.“
Die Eigentümer haben anfangs versucht, heimische Gehölze zu pflanzen. Jedoch gingen diese aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Grundstück ein. Da im Bereich des Bebauungsplangebiets sowie im gesamten Gemeindegebiet unzählige Anpflanzungen von Thujen zu finden sind und diese die Gegebenheiten auf dem Grundstück besser vertragen, wurden an einigen Stellen Thujen gepflanzt. Die Bepflanzung besteht nunmehr bereits seit 3 bis 5 Jahren.
Gem. § 31 Abs. 2 kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und nachbarliche Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Die Anpflanzung von Thujen berührt aus Sicht der Verwaltung keine Grundzüge der Planung und ist auch städtebaulich vertretbar. Im Bebauungsplangebiet sowie im gesamten Gemeindegebiet sind Thujen weit verbreitet. Somit kann aus Sicht der Verwaltung dem Antrag auf Befreiung zugestimmt werden.