Auf dem Grundstück Nähe Auenstraße (Fl. Nr. 1055), zukünftig Auenstr. 19, soll ein Einfamilienhaus errichtet werden, verliest Herr Schuster.
Das Gebäude hat eine Grundfläche von 8,49 m x 12,99 m und dem Vorhaben wurde in der Sitzung vom 20.04.2021 zugestimmt, eine Baugenehmigung vom Landratsamt in der Folge erteilt.
Nun beantragt der Bauherr eine Tektur bezüglich Anhebung des Dachstuhls um 25 cm, womit die neue Firsthöhe bei 8,05 m, vormals 7,80 m, liegt. Zudem sollte der Innenkamin durch einen Außenkamin ersetzt werden und anstelle der geplanten Böschung an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Geländeauffüllung mit Böschungswinkelsteinen entstehen.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Maßgebende Vorschrift ist hier der § 34 BauGB, nach dem ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der Bebauung sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Die vorgesehene Tektur ist vor allem aufgrund der Anhebung der Firsthöhe zu betrachten und fügt sich dabei immer noch problemlos in die nähere Umgebung ein: Hier finden sich diverse Formen und Größen, das betroffene Wohnvorhaben gehört dabei immer noch zu den kleineren Gebäuden.
Der Versiegelungsgrad ändert sich nicht und liegt weiterhin im mittleren Bereich der umgebenden Bebauung.
Somit kann die vorgelegte Tektur akzeptiert werden.
Die notwendigen zwei Stellplätze nach der Stellplatzsatzung sind mit der bereits bestehenden Doppelgarage nachgewiesen. Die Abstandsflächen werden weiterhin eingehalten.
Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er genehmigungsfähig ist.