Wie Herr Schuster im Sachvortrag informiert, sollte mit der Anfang 2020 in Kraft getretenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Seniorenanlage Lindenstraße“ eine Erweiterung ermöglicht werden, welche dann mit Bauantrag in der Bauausschusssitzung vom 10.08.2021 behandelt wurde.
Im Laufe des Prüfungsprozesses des Landratsamts als Bauaufsichtsbehörde hat sich allerdings eine Abstandsflächenproblematik aufgrund bestehender Abstandflächenübernahmen der Nachbargrundstücke und der Art der Festsetzung zu Abstandsflächen im Bebauungsplan ergeben.
Nach Rücksprachen mit dem Landratsamt und dem beauftragten Architekturbüro ist eine Änderung des Abstandsflächenrechts im Bebauungsplan grundlegend notwendig.
Hierzu soll das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB genutzt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Somit muss keine frühzeitige Beteiligung erfolgen, sondern es kann gleich mit der ersten regulären Beteiligungsphase begonnen werden.
Die 2. Änderung soll sich darauf beschränken, das Abstandsflächenrecht „dynamisch“ zu gestalten, d. h. es wird so formuliert, dass es sich auf die jeweils gültige Fassung der abstandsflächenregelnden BayBO bezieht. Aktuell gilt altes Recht mit dem Abstand von Gebäude zu Grundstücksgrenze von einer Wandhöhe und an zwei Seiten von halber Wandhöhe. Das neue Recht (Änderung BayBO im Mai 2021) ermöglicht einen allseitigen Abstand von lediglich 40% der Wandhöhe.
Evtl. muss zumindest eine weitere Änderung noch am Bauvorhaben selbst erfolgen, um die Erweiterung wie geplant auch mit neuen Abstandsflächen umsetzen zu können. Dies stellt sich aber erst noch heraus und ist für diese notwendige Bebauungsplanänderung ohne Belang.
Der Inhalt der Änderungssatzung soll lauten:
§ 1
- § 1 Nr. 2 Buchstabe a Satz 4 der Satzung vom 12.03.2003 wird aufgehoben und durch folgende neue Fassung ersetzt:
Die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
- Die übrigen textlichen Festsetzungen der Satzung vom 12.03.2003 bleiben unverändert bestehen.
§ 2
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Auf Nachfrage von Herrn Schuster, ob die mitgereichten Anhänge vorgetragen werden sollen, wird einstimmig darauf verzichtet. Mittels einer Planübersicht (siehe Anlage) werden die Abstandsflächen sowie die Stellplatzsituation aufgezeigt.
Laut Herrn Schuster empfiehlt das Landratsamt, die Abstandsflächen auf aktuell gültiges Recht abzuwandeln.