GR Utz regt an, die Stellplatzsatzung zu überdenken. Ein Vermieter könnte den Stellplatz, der zu seiner Wohnung gehört, vermieten. Damit wäre der Sinn des Stellplatzschlüssels nicht erfüllt.
Einerseits hält BM Holzner das Vorhaben rechtlich für genehmigungsfähig, es entspricht auch dem Wunsch nach Innenraumverdichtung. Andererseits sieht er Probleme angesichts der Stellplätze und der bereits jetzt schon schwierigen Gesamtsituation. Ursächlich sind die Be- und Entladungen an der angrenzenden Bahnhofstraße bei Post, Getränkemarkt und Bäckerei. Bei Baubeginn sind weitere Konflikte wegen des Baustellenverkehrs zu erwarten. Leidtragende werden die Anwohner der Zwieselstraße sowie Besucher und Anlieferer der genannten Geschäfte sein. Auch an die Gemeinde werden Beschwerden gerichtet werden, prophezeit der Bürgermeister.
GR Dr. Zimmer gibt an, von diesem Bauvorhaben überrascht gewesen zu sein. Er schließt sich den Äußerungen des Bürgermeisters an. Das Einfügegebot des § 34 BauGB stellt im vorliegenden Fall ein Problem dar, denn der Bau orientiert sich an den Gewerbebauten entlang der Bahnhofstraße. Demgegenüber steht die Zwieselstraße, eine klassische Wohnsiedlung mit Doppel- und Einfamilienhäusern. Das 7-Parteien-Haus löst jede Menge Stellplätze aus, weist er hin. GR Dr. Zimmer bekennt sich grundsätzlich zur Nachverdichtung. Bei diesem 7-Parteien-Haus mit seinem großen Baukörper und den geringen Abstandsflächen zu den Nachbarn weiß er nicht, ob er zustimmen kann. Auch sieht er die Tiefgarage und dessen bautechnische Umsetzung als problematisch an; diese grenzt sehr nah an das Nachbargrundstück. Der Versiegelungsgrad von 0,39 GRZ I erschließt sich GR Dr. Zimmer nicht ganz, denn die Tiefgarage mit ihren massiven Ausmaßen trägt zusätzlich zur Versieglung bei. Er bittet, dies nochmals zu prüfen.
Herr Schuster führt aus, wenn § 34 BbauG zum Tragen kommt, zählt die Tiefgarage zur Berechnung der GRZ II. Diese liegt bei 0,697.
GR Dr. Zimmer führt vor Augen, eine GRZ von 0,4 ist in keinem Bebauungsplan enthalten und spricht von der „Maximierung des § 34 BauG“ durch den Planer.
Das Gebäude ist groß, fügt sich dennoch ein, ist die Sichtweise des Bauamtsleiters. Fakt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Antrag in Ordnung.
Bei der Ortsgestaltung kann der Gemeinderat mitreden, unabhängig vom § 34 BauGB, unterstreicht GR Dr. Zimmer. Für diese Umgebung sähe er ein weniger großes Gebäude lieber. Er werde nicht zustimmen, lautet seine Ansage.
2. BM Kleinert stellt fest, seine Vorredner vertreten eine subjektive Einschätzung. Die gesetzlichen Vorgaben sind jedoch eingehalten, Innenraumverdichtung gewünscht. Über die Größe des Gebäudes kann man streiten, gibt er zu. Zum Thema „Tiefgarage“ sollte man sich Gedanken machen. Vorgeschrieben wurden diese, um bei größeren Gebäuden Platz zu sparen. Es ist von Vorteil, wenn die Autos nicht auf der Straße, sondern in der Tiefgarage geparkt werden. Sollten die Bewohner dem nicht nachkommen und die Fahrzeuge auf der Straße parken, kann das Ordnungsamt einschreiten. Verlässlichkeit an den Tag zu legen, wenn Bauwerber kommen und deren Pläne der Satzungen entsprechen, mahnt der Zweite Bürgermeister an.
Bei aller Liebe zur Innenraumverdichtung, der vorliegende Bauantrag ist an der Grenze dessen angelangt, was zulässig ist, betont GR Lerach. Zu den GRZ-Zahlen gibt er dem Bauamtsleiter Recht. Wäre das Grundstück Teil eines Bebauungsplans, wäre die Baugröße allerdings nicht zulässig, denn hier muss eine GRZ I von 0,4 eingehalten werden, führt er vor Augen. Nachdem die Anrechnung der Tiefgarage zur GRZ nicht in allen Landkreisen gleich geregelt wird, bittet er Herrn Schuster dringend, sich im Landratsamt Berchtesgadener Land zu erkundigen, welche Sichtweise dort herrscht. Würde die Tiefgarage zur GRZ I gehören, wäre die Baugenehmigung in Frage gestellt.
Er hat sich beim hiesigen LRA erkundigt und dessen Empfehlung in seiner Bewertung berücksichtigt, weist Herr Schuster hin.
BM Holzner spricht die Ortsentwicklung an, die die Gemeinde mitgestalten kann. Er betont, nicht alles gesetzliche Mögliche muss auch umgesetzt werden.
Die Bewertung nach § 34 BauGB ist Abwägungssache, so GR Dr. Zimmer. Hier bewegt sich der Bauwerber an der obersten Grenze. Nicht frühzeitig dagegen gesteuert zu haben, bewertet er als Fehler. Nun müssen alle Detailfragen einschließlich GRZ sauber geklärt werden, denn es wird ein Bezugsfall für die Nachbargrundstücke entstehen. Die Tiefgarage ist absolut zu befürworten. Den Bauantrag in vorliegender Form lehnt GR Dr. Zimmer ab.
BM Holzner lässt verlauten, dem Bauantrag nicht zustimmen.
GRin Schöndorfer wirft die Frage auf, ob das Landratsamt die Entscheidung des Bauausschusses ersetzt, wenn die Gemeinde ablehnt.
Das Landratsamt kann zu einem neuen Beschluss auffordern oder die Entscheidung des Bauausschusses ersetzen.
Was der Bauausschuss an Bedenken äußert, wird vom Landratsamt geprüft werden, stellt GR Dr. Zimmer klar.
Obwohl GR Leirer die Bedenken versteht, erteilt er dem Antrag seine Zustimmung. Für ihn ist die Schaffung von Wohnraum von oberster Priorität. Das Gremium würde mit der Ablehnung ein falsches Signal senden, wenn Antragsteller sich im rechtlichen Rahmen bewegen. Deshalb pflichtet er den Ausführungen von 2. BM Kleinert bei.
GR Schmidtmeier schließt sich den Bewertungen von BM Holzner und GR Dr. Zimmer an und lehnt die Bebauung ab, die auf die Grenzen des Möglichen abzielt. Er wird dem Antrag nicht zustimmen.
BM Holzner sichert abschließend die nochmalige Prüfung der GRZ I und II zu.