Auf dem Grundstück Ganghoferstr. 49 (Fl. Nr. 313/6) soll ein Doppelcarport errichtet werden, so Herr Schuster. Das Carport soll auf der Fläche von vorhandenen Stellplätzen ca. 5 m x 5,2 m und somit 26 m² erhalten.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Ganghoferstraße“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen des Bebauungsplans schreiben mindestens 1,5 Stellplätze vor, wobei drei vorhanden sind und verbieten aber eine Überdachung. Daher beantragt der Bauherr eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO.
Eine solche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist möglich, wenn die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Diese Bedingungen sind erfüllt, dem Verbot einer Stellplatzüberdachung kann entgegengehalten werden, dass in gleich gelagerten Fällen innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 10 „Piding Ost“ bereits Carports genehmigt wurden (zuletzt in der Bauausschusssitzung vom 20.04.2021). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 22 „Ganghoferstraße“ kann somit erfolgen.
Ebenfalls abgewichen werden müsste in diesem Zug von der Stellplatzsatzung, da bei dem nördlichen Stellplatz der geforderte Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von 5 m nicht eingehalten werden kann (§ 6 Abs. 3 Stellplatzsatzung). Gleichzeitig ist gem. § 8 der Satzung eine Abweichung bei ansonsten verfahrensfreien Vorhaben wie diesem Carport möglich, wenn die Gemeinde diese erlässt.
Im vorliegenden Fall empfiehlt die Verwaltung einer Abweichung von der Satzung zuzustimmen, da die Ausfahrt nicht wie bei anderen, früheren Fällen (vgl. Mauthauser Str. in der Bauausschusssitzung vom 16.11.2020) auf eine Durchgangsstraße führt, sondern an einer Ecke des Wendehammers des Wohnquartiers liegt. Der Verkehr wird somit nicht beeinträchtigt.
Die Grundflächenzahl wird nicht erhöht, da die vorhandenen Stellplätze bereits versiegelt sind.
Das Vorhaben ist ansonsten verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 BayBO.