1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 47 "Lattenbergstraße Ost", Behandlung der Stellungnahmen aus der öff. Auslegung und der Beteiligung der Träger öff. Belange nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB (Abwägung und Satzungsbeschluss)


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.06.2022 ö 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schuster berichtet, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB weiter voranzubringen, liegt nun im Rahmen der Abwägung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor, schildert Herr Schuster.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 14. April bis 16. Mai 2022 öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
Der Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss erfolgte in der Sitzung des 22.03.2022.

Es wird vorgeschlagen, auf das Verlesen der kompletten Sitzungsvorlage zu verzichten und lediglich die Bewertungen und Beschlussvorschläge zu verlesen. Dies gilt auch für die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit. Sollte der explizite Wunsch zur Verlesung einzelner Stellungnahmen bestehen, ist dies natürlich möglich. Dies wurde bereits im Vorgespräch zu dieser Sitzung mit den dabei anwesenden Fraktionssprechern abgestimmt.
BM Holzner bittet das Gremium um Abstimmung über diese Vorgehensweise.
Abstimmung:   Ja-Stimmen        10
                  Nein-Stimmen          0



I.        Eine Behörde hat eine Stellungnahme abgegeben.

-        Landratsamt Berchtesgadener Land, 11.05.2022:

  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen
In ortsplanerischer Hinsicht werden keine Anregungen, Hinweise oder Einwendungen vorgebracht.
Verfahren:
1. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit (möglicher Fehler in der Abwägung) wird empfohlen, bei Änderungen des Bebauungsplans in einem Bereich, der eine Feuerwehr und somit ein Vorhaben mit erheblichem Störpotenzial für die umliegende Bebauung betrifft, auch den AB 321 Immissionsschutz im Verfahren zu beteiligen.
Inhalt:
2. Es fehlt an einer Regelung, wo die notwendigen Stellplätze für das Feuerwehrhaus nachgewiesen werden sollen, sofern diese aufgrund des geplanten Ausbaus der Autobahn A8 zu entfernen sind.
Redaktionell:
3. In der Präambel sollte der Rechtsstand der jeweiligen Normen angegeben werden.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Gegenstand der Änderung sind die Festsetzungen zur Grünordnung, die Baugrenzen werden in diesem Zusammenhang dabei geringfügig geändert und die überbaubare Fläche dadurch reduziert. Ein Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Belangen kann nicht erkannt werden. Eine Beteiligung der Unteren Immissionsschutzbehörde am Verfahren erscheint daher nicht notwendig.
Die Festsetzung 8.4 wird unverändert aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Sie ist nicht Gegenstand der Änderung.
Der jeweilige Rechtsstand der in der Präambel angegebenen Normen wird ergänzt.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
       Abstimmung: Ja-Stimmen           10
                           Nein-Stimmen   0


  • FB 33 Naturschutz
Mit der o.g. Änderung des Bebauungsplanes besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir weisen jedoch im Rahmen der eigenen Planungshoheit auf folgendes hin:
1. Die gewählten Baumarten sind nur bedingt geeignet, in staunassen Bereichen eingesetzt zu werden. Wir bitten daher zu prüfen, ob entsprechend den Berechnungen hier dauerhaft Wasser stehen wird und die Baumarten gegebenenfalls anzupassen.
2. Alle Flächen, die der Durchgrünung dienen, sind extensiv zu pflegen.
3. 2,5 Meter Breite sind nie ausreichend, um die Krone eines, selbst kleinen, Baums unterzubringen. Wir bitten darum, die Planung derart anzupassen, dass eine ausreichende Durchgrünung realistisch umgesetzt werden kann.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Von Staunässe ist aufgrund der bisherigen Berechnungen nicht auszugehen. Es wird ein Hinweis aufgenommen, welche der in der Artenliste enthaltenen Baumarten an feuchten Standorten bevorzugt werden sollen. 
Der Text der Festsetzung 10.3 wird um die Worte „und zu pflegen“ ergänzt. 
Das im Lageplan enthaltene Maß 2,5 m betrifft weder Bäume noch deren Abstände. Es bezeichnet den Abstand zwischen der Baugrenze und der Fläche zum Anpflanzen. Die für die Entwicklung der festgesetzten Bäume notwendigen Räume sind gewährleistet. 
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
       Abstimmung: Ja-Stimmen             7
                           Nein-Stimmen   3

GR Lerach merkt an zu der Stellungnahme des FB 33 Naturschutz und zum Schreiben Dr. Zimmers vom 13.05.2022, dass jeweils die Bäume in Frage gestellt werden. Demgegenüber steht die Aussage des Projektanten, wonach eine Planänderung nicht notwendig ist. Bereits bei der Aussage der Naturschutzbehörde schwingt Unsicherheit mit, die sich bei Dr. Zimmer fortsetzt, auf dessen Sachkenntnis GR Lerach vertraut. Dem Beschlussvorschlag kann er nicht zustimmen. Sein ausdrücklicher Hinweis lautet, keine ungeeigneten Bäume zu pflanzen.
BM Holzner hält an den Festsetzungen der Fachplaner fest und zweifelt nicht an deren Kompetenz. Die Unsicherheit, die dem Kommentar des LRA zu entnehmen ist, teilt er nicht.
GR Brüderl zeigt auf, dass er heute keine Flutmulde ausmachen konnte, als er an der Baustelle vorbeifuhr. Das dafür vorgesehene Gelände ist mit Humus und Kies aufgefüllt.
BM Holzner geht davon aus, dass die Flutmulde so hergestellt wird, wie sie die Fachplaner entworfen haben.
Bei einer Flutmulde handelt es sich nicht um einen tiefen Graben, vielmehr um eine kleine Mulde, die mit Kies aufgefüllt ist, verdeutlicht Herr Schuster.
2. BM Kleinert regt an, die Meldung von GR Brüderl bezüglich der Flutmulde an das Technische Bauamt weiterzugeben.
Sobald das Technische Bauamt wieder besetzt ist, wird dies erfolgen, verspricht der Bürgermeister. Auch an den betreuenden Bauleiter wird er sich wenden.
GRin Schöndorfer befürchtet, die Gemeinde werde auf den Kosten „sitzenbleiben“, wenn die Bäume und die Flutmulde nicht funktionieren. Die Fachplaner werden die Ausgaben nicht tragen, schiebt GRin Schöndorfer nach.
Es wird schwierig sein, den Schuldigen (Fachplaner oder Bauausführender) zu finden, prophezeit BM Holzner.
Warum man nicht auf „Nummer sicher“ geht und Bäume pflanzt, die Staunässe vertragen, will GR Lerach wissen.
Wenn Bäume verwendet werden, die der Fachplaner nicht vorschlägt, übernimmt dieser keine Garantie, so der Bürgermeister.
GR Rotter spricht sich dafür aus, den den Aussagen des Fachplaners festzuhalten.
 
II.        Aus der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme eingegangen

-        Dr. Bernhard Zimmer, Umweltreferent, 13.05.2022:
Bezugnehmend auf die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost" im vereinfachten Verfahren nach§ 13 BauGB und der Durchführung der öffentlichen Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB möchte ich als Umweltreferent der Gemeinde Piding folgende Einwendung machen.
Zur Begründung
Die Grünordnung ist gerade in einem Plangebiet mit gewerblicher Nutzung und einem hohen Grad an Versiegelung ein besonders sensibler Bereich. Sie soll die Durchgrünung dauerhaft sicherstellen, einen positiven Beitrag zum Klimaschutz sowie zum ökologischen Ausgleich liefern. Der besonders hohe Grad der baulichen Nutzung, der hohe Versiegelungsgrad verschärfen im Plangebiet nicht nur die Maßnahmen zum Hochwasserschutz, sondern schränken Freiheitsgrade der Grünordnung sehr stark ein. Vor allem das Management und die Versickerung von Niederschlagswasser führen zu einer Überlagerung der Funktion von Flächen. Die Änderung des Bebauungsplanes zielt darauf ab, die ursprünglichen Festsetzungen diesen Abforderungen anzupassen, sie letztendlich den baulichen Tatsachen und Notwendigkeiten anzupassen. Das macht eine Veränderung der Pflanzbereiche sowie eine Änderung der Artenliste unumgänglich, da in der bisherigen Liste der Baum- und Straucharten aufgeführt sind, die gänzlich ungeeignet für die entstehenden Standorte sind und wiederum andere gut geeignete Arten fehlen. Die mit dieser 1. Änderung vorgeschlagene Anpassung ist fachlich falsch und ungenügend.
Die Standorte der Baumpflanzungen befinden sich überwiegend in Bereichen, die auch zur Aufnahme bzw. zur Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen sind. Die Aufzeichnung der Niederschlagsmengen der letzten Jahre für Piding und die begründete Annahme, dass Starkregenereignisse zukünftig zunehmen werden, lassen erwarten, dass einige der Bäume mehrmals im Jahr im Wasser stehen werden. Wie viele Tage das im Jahr sein werden, hängt auch von der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Versickerung ab und davon, wie diese sich über die Zeit verändern wird. Grundsätzlich bieten sich also heimische Baumarten an, wie sie auch im Auwäldern vorkommen an.
Die durch den Klimawandel bedingten zunehmenden Niederschlagsmengen je Niederschlagsereignis haben gezeigt, dass einige Baumarten, auch Baumarten der Hartholzaue sehr empfindlich reagieren, der Bergahorn gehört zu diesen Baumarten. Auf Basis der wissenschaftlichen Untersuchungen ist diese Baumart eben nicht geeignet bzw. birgt ein hohes Risiko auszufallen.
Als Umweltreferent und Diplom-Forstwirt schlage ich deshalb folgende Artenliste vor:
       Acer campestre L. – Feldahorn (eingeschränkt auf Ostseite)
       Alnus incana [L.] MOENCH – Weiß- (Grau-)erle
       Carpinus betulus L. – Weiß- (Hain-)buche (eingeschränkt auf Ostseite)
       Pinus uncinata MILL. Ex MIRB – Spirke, Moorkiefer, Sumpfkiefer
       Populus tremula - Zitterpappel
       Quercus robur L. – Stieleiche
       Salix spec. – Weidenarten
Es sind keine Sorten zugelassen, alle Arten sind als Wildform zu pflanzen.
Ähnlich sollte bei der Pflanzung der Sträucher vorgegangen werden, wobei bei Auswahl der Arten auf ein besonderes Augenmerk auf Insektenfreundlichkeit gelegt werden sollte.
Die weiteren zu begrünenden Flächen sollten als extensive Bereiche ausgeführt werden, eine intensive schnelle Begrünung mit eher verdämmendem Bewuchs ist nicht zielführend, da eine hohe Versickerungsfähigkeit der Flächen erhalten werden soll. Es ist also durchaus zu überlegen, dass einige Flächen der natürlichen Sukzession überlassen werden und sich über die Jahre extensive, wenig pflegeaufwändige Flächen entwickeln.
Zur Umsetzung der Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen schlage ich vor diese erst nach Abschluss aller Arbeiten an den sonstigen Außenanlagen vorzunehmen.

Bewertung:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. 
Das Ziel der Änderung des Bebauungsplans, einzelne Festsetzungen zur Grünordnung so zu ändern, dass die mittlerweile konkret geplanten Freianlagen damit in Einklang gebracht werden können, wird aufrechterhalten. 
Von Staunässe ist aufgrund der bisherigen Berechnungen nicht auszugehen, einzelne Sickermulden sind ggf. als feuchte Standorte zu bezeichnen. Mit einem Auenstandort sind sie nicht zu vergleichen. In der Artenliste sind für jede im Plangebiet vorkommende Situation geeignete Arten enthalten. Es wird ein Hinweis aufgenommen, welche der in der Artenliste enthaltenen Baumarten an feuchten Standorten bevorzugt werden sollen.
Laut beauftragtem Landschaftsarchitekt muss mit der Muldenbepflanzung umgehend begonnen werden. Ebenso übernimmt dieser keine Pflanzgarantie, sollten nun andere Arten / Sorten als geplant und mit allen beteiligten Stellen abgestimmt gepflanzt werden.
Bei der jetzigen Planung wurde auch der ursprüngliche, bei Erstellung des ersten Bebauungsplanes beauftragte, Landschaftsarchitekt eingebunden, welcher die Planung guthieß.
Die Anregungen zur Auswahl der Sträucher, zur Ausgestaltung der zu begrünenden Flächen sowie der Umsetzung der Maßnahmen betreffen nicht den Bebauungsplan und können im Rahmen der Ausführung berücksichtigt werden.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.
       Abstimmung: Ja-Stimmen             7
                           Nein-Stimmen   3


III.
Infolge der redaktionellen Änderungen und der Ergänzung der Hinweise erhält die Änderungssatzung die Fassung vom 25.05.2022. Die Begründung wird um die entsprechenden Inhalte ergänzt und erhält ebenfalls die Fassung vom 25.05.2022. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“, bestehend aus Begründung und Satzung in der Fassung vom 25.05.2022 als Satzung und die Begründung hierzu. Die Verwaltung wird beauftragt, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten und die Änderung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.07.2022 12:46 Uhr