Die Bauherren beantragen die Errichtung eines Wintergartens (bestehend aus zwei Räumen) an der Südseite des bereits bestehenden Wohnhauses, berichtet Herr Schedlbauer. Der Wintergarten soll eine Grundfläche von 9,8 m x 3,6 m und eine Höhe von 2,90 m haben. An der Oberkante des Wintergartens soll eine Terrasse entstehen, die vom Obergeschoss aus betreten werden kann.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 Predigtstuhlstraße, der für das Plangebiet ein reines Wohngebiet festsetzt. Da durch den geplanten Anbau der Wohnraum des bestehenden Gebäudes erweitert wird, unterliegt die Baumaßnahme grundsätzlich der Genehmigungspflicht.
Gem. § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall werden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingehalten, da der Anbau komplett außerhalb der Baugrenzen errichtet werden soll.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung die Befreiung erfordern, oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und
die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ von 0,2 und GFZ von 0,5 werden eingehalten, das Bauvorhaben dient Wohnzwecken und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbarn haben dem Vorhaben per Unterschrift zugestimmt.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB liegen vor.
Das nach § 36 BauGB zum Bauantrag erforderliche Einvernehmen kann erteilt werden.