Bauantrag zum Teilabbruch des bestehenden Wohnhauses und zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport (Ahornstr. 62, Fl. Nr. 1034/13)
Daten angezeigt aus Sitzung:
28. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.08.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schedlbauer lässt wissen, das bestehende Wohnhaus in der Ahornstr. 62 (Fl. Nr. 1034/13) soll bis auf das Kellergeschoss abgebrochen und dafür ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Carport errichtet werden.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile u.a. dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Diese Voraussetzungen werden erfüllt. Es handelt sich um ein Wohngebäude, das in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet werden soll. Das Maß der baulichen Nutzung liegt bei GRZ I: 0,11 und GRZ II: 0,28. Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Außerdem ist die Erschließung gesichert.
Allerdings ist die Lage des geplanten Hackschnitzelbunkers an der nördlichen Grundstücksseite nicht möglich, da in diesem Bereich der gemeindliche Kanal verläuft. Der Hackschnitzelbunker ist daher anders zu situieren.
Beschluss
Unter der Voraussetzung, dass der Hackschnitzelbunker so situiert wird, dass er den durch das Baugrundstück verlaufenden gemeindlichen Abwasserkanal nicht beeinträchtigt, stimmt der Bauausschuss dem Antrag auf Teilabbruch des bestehenden Wohnhauses und der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Ahornstr. 62 (Fl. Nr. 1034/13) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.09.2022 13:22 Uhr