Bauvoranfrage zum Rückbau einer Einzelgarage und Neubau einer Doppelgarage mit Treppenhaus und Dachterrasse auf dem Grundstück Innebergweg 4 (Fl.Nr. 405/2)
Daten angezeigt aus Sitzung:
48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 06.08.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Am Anwesen Innebergweg 4 soll eine vorhandene Einzelgarage abgebrochen werden und durch eine Doppelgarage ersetzt werden, gibt Herr Schaller bekannt. In diesen Garagenbau soll ein Treppenhaus integriert werden, um einen separaten Eingang zum oberen Stockwerk zu erhalten. Das Obergeschoss soll dem Enkel mit seiner Familie künftig als Wohnung dienen. Auf der Doppelgarage soll eine Dachterrasse entstehen.
Der Bauherr hat eine Bauvoranfrage eingereicht und bittet um Entscheidung, ob das Vorhaben in der vorlegten Form zulässig ist.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB. Das Bauen im Außenbereich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Nach § 35 Abs. 4 Ziffer 5 besteht die Möglichkeit einer Erweiterung eines Wohngebäudes unter folgenden Voraussetzungen:
- Öffentliche Belange dürfen nicht entgegenstehen,
die ausreichende Erschließung muss gesichert sein,
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen,
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Diese Voraussetzungen wurden eingehend geprüft mit dem Ergebnis, dass der Bauvoranfrage zugestimmt werden kann.
Dachterrassen sind in unserer Gemeinde bereits mehrfach vorhanden. Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht der Verwaltung ebenfalls zugestimmt werden, eine optische Beeinträchtigung ist nicht feststellbar.
Für die beiden vorhandenen Wohnungen sind vier Stellplätze nachzuweisen. Der Nachweis kann im Baugenehmigungsverfahren geführt werden.
Diskussionsverlauf
GRin Schöndorfer zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt, dass bei Gemeinderätin Schöndorfer die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen.
Abstimmung: JA-Stimmen 10
NEIN-Stimmen 0
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage zum Abbruch einer Garage und Neubau einer Doppelgarage mit Treppenhaus und Dachterrasse auf dem Grundstück Innebergweg 4 (Fl.Nr. 405/2) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.03.2019 11:06 Uhr