Herr Schaller lässt wissen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 678/29 zu schaffen, hat der Bauausschuss die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße" beschlossen.
Der Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a
BauGB wurde in der Zeit vom 2. September bis 1. Oktober 2015 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergab folgendes:
Einwendungen, fachliche Informationen und Empfehlungen.
- Regierung von Oberbayern, (Schreiben vom 26.8.2015):
Die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Göllstraße" steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird vom Bauausschuss zu Kenntnis genommen.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
- Wasserwirtschaftsamt Traunstein (Schreiben vom 27.8.2015)
Das WWA Traunstein war an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 Göllstraße im Jahr 1978 beteiligt. An den Änderungen 1 bis 11 des Bebauungsplanes war das WWA Traunstein nicht beteiligt. Wir nehmen daher grundsätzlich neu Stellung:
Schutzgebietsbelange:
Wasserschutzgebiete, H
eilquellenschutzgebiete sowie wasserwirtschaftliche Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
Wasserversorgung:
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Gemeinde sicher zu stellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsanlagen hinsichtlich Menge und Qualität ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu prüfen.
Wasserschutzbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Abwasserentsorgung:
Das Schmutzwasser muss über die zentrale Kanalisation entsorgt werden. Die Leistungsfähigkeit der Kanalisation und Kläranlage ist eigenverantwortlich zu prüfen.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit vor Ort versickert werden. Für jede Versickerung muss eigenverantwortlich geprüft werden, ob eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Rechtsgrundlagen sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung sowie die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser. Insbesondere für Verkehrsflächen ist eine Versickerung über belebte Oberböden anzustreben. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist nachzuweisen.
Oberflächengewässer und Grundwasser:
Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer. Flussaufsichtliche Belange sind nicht berührt.
Im Bereich der Planung liegen dem WWA Traunstein keine Angaben zu Grundwasserständen vor, es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Grundwasserstände sehr hoch sind. Die Grundwasserstände sind bei Bedarf eigenverantwortlich zu erheben. Es wird der Hinweis empfohlen, folgenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen: "Geplante Bauobjekte (Unterkellerungen oder Tiefgaragen) sind gegen eindringendes Grundwasser und Niederschlagswasser zu sichern, z.B. wasserundurchlässige Wanne, wasserdicht Lichtschächte usw."
Altlasten und Altlastenverdächtige Flächen:
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc. ist stets bei der dafür zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzuholen. Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben und müssen ggf. auch bezüglich der Planung der Niederschlagswasserentsorgung im Falle einer Versickerung berücksichtigt werden. Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen. Befinden sich im Planungsgebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandort, Altlasten etc. sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern beauftragt werden.
Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, sind das LRA Berchtesgadener Land und das WWA Traunstein zu verständigen.
Bewertung:
Die Leistungsfähigkeit des örtlichen Ver- und Entsorgungsnetzes ist gegeben.
Über Altlasten auf dem Baugrundstück liegen keine Erkenntnisse vor.
In die textlichen Festsetzungen soll aufgenommen werden:
Geplante Bauobjekte (Unterkellerungen oder Tiefgaragen) sind gegen eindringendes Grundwasser und Niederschlagswasser zu sichern, z.B. wasserundurchlässige Wanne, wasserdichte Lichtschächte usw.
Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit vor Ort versickert werden. Für jede Versickerung muss eigenverantwortlich geprüft werden, ob eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Die Rechtsgrundlagen sind die Niederschlagswasser- Freistellungsverordnung (NWFreiV vom 1.1.2000) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayWG, sowie die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENWG vom 17.12.2008). Insbesondere für Verkehrsflächen ist eine Versickerung über belebte Oberböden anzustreben. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist nachzuweisen.
Es wird folgender Beschluss gefast:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Die im Sachverhalt vorgetragenen textlichen Festsetzungen zum Grundwasser und Niederschlagswasserversickerung sind in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
- Landratsamt Berchtesgadener Land (Schreiben vom 21.9.2015)
AB 321 Immissionsschutz
Die geplanten Änderungen haben offensichtlich keine Auswirkungen auf immissionsschutzrechtliche Belange. Die südlich gelegene ehemalige Landwirtschaft ist nicht mehr aktiv. Östlich sollen ebenfalls mehrere Wohnhäuser entstehen.
Aus fachtechnischer Sicht bestehen daher keine grundlegenden Einwände gegen die geplante 12. Bebauungsplanänderung.
AB 322 Wasserrecht
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ist zu beachten.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahmen des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 321 und 322 werden vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
FB 31 Bauen und Planungsrecht
1. Es handelt sich um eine grundstücksbezogene Einzeländerung, welche nur möglich ist, wenn diese von der Gemeinde städtebaulich begründet ist.
Bewertung: Die Grundstücksbezogene Änderung lässt sich nicht vermeiden. Das Baugrundstück wurde von einem anderen Flurstück abgetrennt und verblieb ohne Baugrenze. Das Errichten eines Wohnhauses ist ohne Baugrenze nicht möglich. Für alle anderen Grundstücke innerhalb des Bebauungsplanes bestehen Baugrenzen, für die derzeit keine Notwendigkeit zu Änderungen bestehen. Deshalb soll es bei der Einzeländerung bleiben.
Als städtebauliche Begründung wird die Erweiterung einer homogenen Ortsstruktur gesehen sowie eine Nachverdichtung der innerörtlichen Bebauung. Deshalb soll der letzte Satz der Begründung A Ziff.1 lauten: Städtebaulich fügt sich die geplante Bebauung in das bestehende Ortsbild ein und lässt durch die Nachverdichtung eine homogene Ortsstruktur entstehen.
2. Es sollten die maximalen Abstandsflächen der relevanten Wandhöhe angegeben werden.
Bewertung: Die Wandhöhe ist in § 2 Ziffer 2 der Satzung geregelt und beträgt maximal 5,90 m. Daraus errechnen sich auch die notwendigen Abstandsflächen, im vorliegenden Fall 3,00 m bei
H 1/2. Eine weiterführende Regelung erscheint für nicht erforderlich.
3. Der Anschluss an die Stichstraße am östlichen Ende ist nicht kongruent.
Bewertung:
Die Straßenführung wurde von der 11. Änderung wieder zurückgeführt auf den ursprünglichen Stand des Bebauungsplanes. Es ist keine Unstimmigkeit erkennbar, die aktuelle Straßenführung mündet in die geplante Weiterführung problemlos ein.Es besteht deshalb kein Anlass zur Veränderung der geplanten Straßenführung. Eine Änderung wird deshalb nicht für notwendig empfunden.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamts Berchtesgadener Land, AB 321 Immissionsschutz, AB 322 Wasserrecht und FB 31 Bauen und Planungsrecht Kenntnis. Die im Sachverhalt vorgetragenen Bewertungen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen; der Änderung Ziffer A 1 letzter Satz der Begründung wird zugestimmt.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0
Der Satzungsentwurf der Bebauungsplanänderung wurde bereits entsprechend des vorgenannten Beschlusses abgestimmt. Es wird vorgeschlagen, die Bebauungsplanänderung als Satzung zu beschließen