18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Piding Ost" zur Errichtung eines Anbaus an das Anwesen Roseggerstr. 24 (Fl.Nr. 256/63)


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.10.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.10.2015 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Schaller lässt wissen, dass an die bestehende Doppelhaushälfte Roseggerstr. 24 ein Anbau (EG und OG) mit einer Größe von 7,50 m x 7,55 m angebaut werden soll. Zweck der Baumaßnahme ist das Beschaffen zusätzlichen Wohnraums für eine junge Familie. Zusätzlich sollen zwei Garagenstellplätze entstehen.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 "Piding-Ost". Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten:
- Überschreitung der Baugrenzen
- Beeinträchtigung des vorgesehenen Sichtfreiecks
- Überschreitung der GRZ
- Überschreitung der GFZ
- Garagen befinden sich außerhalb der festgesetzten Fläche
- kein einheitlicher Baukörper im Sinn von § 2 Ziffer 3 der Satzung

Die Möglichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes scheidet aus, da die Grundzüge der Planung mehrfach berührt werden.
Nun sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um das Vorhaben realisieren zu können. Nach Prüfung des Antrages ist festzustellen, dass keine Gründe für eine Versagung der Bebauungsplanänderung vorliegen, zumal der Bebauungsplan bereits mehrfach aus vergleichbaren Gründen geändert wurde. Ferner kann auf diese Weise Wohnraum im Weg der Nachverdichtung geschaffen werden.
So soll für das Baugrundstück die GRZ auf 0,27, die GFZ auf 0,53  angehoben werden.

Die Baugrenze für das Grundstück Roseggerstr. 24 soll in Richtung Westen und Norden erweitert werden. Das Sichtdreieck wurde sehr großzügig gewählt. Angesichts des dort stattfindenden Verkehrs und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Zone 30 mit rechts-vor-links-Regelung) ist eine Reduzierung des Sichtdreiecks durchaus vertretbar und hat sicher keine nachteiligen Auswirkungen. Weiter bedarf das Vorhaben einer Lösung  hinsichtlich der Gebäudeform (§ 2 Ziffer 3), da bei Baumaßnahmen Anbauten so an den Hauptkörper anzugliedern sind, dass die geschlossene Grundrissform und der einheitliche Baukörper gewahrt bleiben. Denkbar ist hier angesichts des besonderen Falles nur eine Einzellösung.

Diskussionsverlauf

GR Lerach hält fest, dass diesem Bauvorhaben schon einmal zugestimmt wurde. Allerdings hält er die vorgeschlagene Lösung, für dieses einzelne Grundstück die GRZ zu erhöhen, für schwierig. Seiner Meinung nach, sollte dies großflächiger betrachtet werden.

BM Holzner stimmt zu, dass der Bauausschuss diesem Bauvorhaben grundsätzlich schon einmal zugestimmt hat. Nach Mitteilung des Landratsamtes muss jetzt aber zur Realisierung der Bebauungsplan geändert werden. Seiner Meinung nach ist die Betrachtung der gesamten Parzellen in diesem Bebauungsplangebiet mit einem sehr hohen Arbeits- und Kostenaufwand verbunden. Aus diesem Grund schlägt er eine Einzelbetrachtung vor.

3. BM Dr. Zimmer hält eine gesamte Änderung des Bebauungsplangebietes für die beste Lösung.

Auf Nachfrage von 3. BM Dr. Zimmer teilt GR Lerach mit, dass es für Bebauungsplanänderungen keine Richtlinien gibt und somit jeder, auch Bautechniker, Änderung durchführen können.

BM Holzner weist darauf hin, dass bei einer Einzelfallbetrachtung der Bauherr die Kosten trägt. Bei einer Änderung für das gesamte Gebiet müsste die Gemeinde die Kosten tragen.

Herr Schaller merkt an, dass viele Anbauten in diesem Gebiet über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewickelt wurden.

GR Lerach schlägt vor, entweder mit dem Bauherrn zu sprechen, ob der Anbau nicht so geändert werden könnte, dass man auf eine GRZ von 0,25 kommt, oder man für 3 bis 6 angrenzende Grundstücke eine Bebauungsplanänderung durchführt.

GR Geigl spricht sich für eine Einzelfallbetrachtung aus.

GR Pfannerstill befürchtet, dass das Landratsamt einer Einzelfallbetrachtung nicht zustimmen wird und auf eine Änderung des gesamten Bebauungsplanes drängt.

BM Holzner äußert, dass das aufgezeigte Grundstück bereits bebaut ist und für den Anbau das Sichtdreieck und die Baugrenzen erweitert werden müssten. Er schlägt vor, um auf die bereits genehmigte Baugröße heranzukommen, eine GRZ von 0,25 und diese um 10% zu erhöhen.

GR Lerach rät, diese Vorgangsweise vorher mit dem Landratsamt abzuklären. 

3. BM Dr. Zimmer hält dies für keine gute Lösung. Zuerst den Bebauungsplan ändern, obwohl man im Vorfeld schon weiß, dass die GRZ von 0,25 nicht ausreicht und im Nachhinein eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beantragen. Seiner Meinung nach, sollte der Bebauungsplan für das gesamte Gebiet geändert werden. 

BM Holzner hält es für sinnvoller, ehe man jetzt eine Entscheidung trifft, mit dem Bauherrn und dem Landratsamt zu sprechen, welche Lösung mitgetragen werden kann und welche Kosten bei einer kompletten Bebauungsplanänderung für das aufgezeigte Gebiet auf die Gemeinde zukommen würden.

Einstimmig besteht damit Einverständnis, bis zur nächsten Sitzung mit dem Landratsamt und dem Bauwerber die Punkte abzuklären und die Kosten für eine gesamte Bebauungsplanänderung zu eruieren.

Datenstand vom 10.08.2017 15:23 Uhr