Bauantrag zum Einbau einer Betriebsleiterwohnung in das Anwesen Ahornstr. 31 (Fl.Nr. 1034/39)
Daten angezeigt aus Sitzung:
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.11.2015
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller informiert, dass im Gewerbegebäude Ahornstr. 31 sich eine Schlosserwerkstatt befindet. Der Betriebsinhaber hat einen Bauantrag auf Nutzungsänderung zum Einbau einer Betriebsleiterwohnung in dieses Gebäude beantragt.
Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 "Ahornstraße Nord". Gem. § 8 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ausnahmsweise können aber Wohnungen für Betriebsinhaber oder -leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, zugelassen werden. Ein Ausschluss einer Betriebsleiterwohnung ist in den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht enthalten. So kann der ausnahmsweisen Zulassung einer Betriebsleiterwohnung zugestimmt werden.
Die notwendigen Stellplätze für den Betrieb (250 m² Handwerksbetrieb = 5 Stellplätze) sowie für die Betriebsleiterwohnung (2 Stellplätze) sind auf dem Grundstück vorhanden.
Diskussionsverlauf
Auf Nachfrage von GR Geigl teilt BM Holzner mit, dass davon auszugehen ist, dass die Bahn auch Einwände vorlegen kann. Ebenso weist der darauf hin, dass man in der Vergangenheit schon öfters negative Erfahrungen mit einer Betriebsleiterwohnung gemacht hat. Allerdings ist vorgeschrieben, dass nur ein Betriebsangehöriger diese Wohnung nutzen kann.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag auf Nutzungsänderung zum Einbau einer Betriebsleiterwohnung in das Anwesen Ahornstr. 31 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Der Ausnahme zum Einbau der Betriebsleiterwohnung gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.08.2017 15:24 Uhr