Bauantrag zum Errichten eines Wohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. 762 (Nähe Bahnhofstr. 59)
Daten angezeigt aus Sitzung:
17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.12.2015
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller teilt mit, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 762 (Bahnhofstraße 59 bzw. Salzstraße 12 und 14) ein Gebäude mit vier Garagen und zwei Wohnungen errichtet werden soll. Das Gebäude soll eine Größe von 14,00 x 10,00 m bekommen mit zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich; eine Baugenehmigung richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ferner darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Insgesamt dürfte sich die GRZ zwar an der oberen Grenze bewegen, könnte sich aber den Verhältnissen der näheren Umgebung anpassen. Eine Vergleichsberechnung ist notwendig. Die erforderlichen vier Stellplätze sind vorhanden. Art und Bauweise entsprechen der umliegenden Bebauung, die Erschließung ist gesichert.
Auf dem Baugrundstück sind bereits mehrere Gebäude vorhanden. Die dadurch überbaute Fläche entspricht einer GRZ von 0,20, mit dem geplanten Neubau 0,25. Eine umfassende GRZ-Berechnung für das Baugrundstück sowie eine Vergleichsberechnung wurde bis zur Sitzung gefordert, ist
aber nicht eingegangen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, entweder das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen und den Bauantrag so an das Landratsamt weiterzuleiten, oder mit dem Bauherrn nochmals Kontakt aufzunehmen und bis zur nächsten Sitzung versuchen, alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung zu bekommen.
BM Holzner schlägt vor, heute über den Bauantrag nicht abzustimmen, sondern diesen wieder an den Bauherrn zurückzugeben, mit der Bitte, bis zur nächsten Sitzung alle fehlenden Unterlagen nachzureichen.
Einstimmig besteht damit Einverständnis, dass der Bauantrag wieder an den Bauherrn zurückgeht.
Datenstand vom 10.08.2017 15:24 Uhr