Auf dem Grundstück Haindlstraße 14 (Fl. Nr. 258) sollen ein Carport mit Stellfläche, ein Zaun inkl. Sichtschutz und ein Geräteschuppen errichtet werden, berichtet Herr Schuster.
Der Carport bietet im hinteren Bereich zusätzlich Platz für Mülltonnen, die überbaute Fläche beträgt 20,32 m². Die Pflasterung reicht 1,10 m über den Carport hinaus, um den Weg zu den Mülltonnen zu befestigen. Die gesamte Pflasterfläche beträgt 24 m².
Der Zaun ist mit waagrechter Lattung aus Lärchenholz mit einer Höhe von 1,10 m geplant. Die Pfosten aus Granit messen 12 x 12 cm mit einer von Höhe 1,20 m. Die Zaunlänge beträgt 6,20 m.
Im Anschluss an den Zaun soll ein 1,80 m hoher Sichtschutz errichtet werden. Die Pfosten bestehen wiederum aus Granitpalisaden mit 15 x 15 cm im Querschnitt und sind 1,90 m hoch. Die Lattung entspricht dem Zaun. Die Länge des Sichtschutzes beträgt 22,90 m.
Im Nordosten des Grundstücks soll ein Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 5,00 x 3,50 m für Gartengeräte errichtet werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Haindlstraße“, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Dieser Bebauungsplan enthält Baugrenzen und die Vorgabe von 1,20 m hohen Maschendrahtzäunen mit bis zu 1,50 m hohen Hecken zur Hinterpflanzung als Einfriedung.
Da der Carport mit zugehöriger Pflasterung und der Geräteschuppen außerhalb der Baugrenzen liegen sowie der Zaun mit Sichtschutz nicht dem Bebauungsplan entspricht, beantragt der Bauherr eine Befreiung von diesen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Bezüglich des Carports wollen die Gemeinde sowie der Gesetzgeber es den Bürgern erleichtern, selbst Stellplätze zu schaffen, um öffentliche Verkehrswege nicht zu Parkraum verkommen zu lassen. Ein fest vorgeschriebener Maschendrahtzaun nach dem fast 60 Jahre alten Bebauungsplan ist nicht mehr zeitgemäß, die geplante Holzlattung mit Steinstehlen überdies optisch ansprechend. Im Bereich des geplanten Sichtschutzes durch Erhöhung des Holzzaunes wird der Sichtschutz derzeit durch ein Holzlager des Nachbarn und eine tiefe Hecke gewahrt. Der Geräteschuppen zur Unterbringung von Gerät zur Pflege der ca. 700m² umfassenden Grünfläche auf dem Grundstück ist verhältnismäßig, auch auf umliegenden Grundstücken finden sich Schuppen und Lauben. Ein Teil des geplanten Geräteschuppens besteht bereits, es wurde offensichtlich übersehen, hierfür eine Genehmigung einzuholen. Dies soll hiermit nachgeholt werden.
Somit werden die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets nicht berührt und die Abweichung ist städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Haindlstrasse“ kann erfolgen.
Alle Anlagen sind verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs.1 BayBO und lösen keine Abstandsflächen aus.
Die Prüfung der isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat ergeben, dass sie genehmigungsfähig sind.