Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 "Am Gänslehen-Ost"; Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Satzungsbeschluss und Durchführungsvertrag


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.03.2021 ö 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Flotationsanlage zur Abwasserreinigung der Milchwerke BGL auf dem Grundstück am Gänslehen 9, Fl. Nr. 304/8, zu schaffen, hat der Bauausschuss in der Sitzung vom 16.11.2020 die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 „Am Gänslehen Ost“ gemäß § 12 BauGB beschlossen, lässt Herr Schaller wissen.
Davor wurde mit Beschluss des Bauausschusses vom 10.08.2020 bereits das reguläre Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 „Am Gänslehen“ begonnen, aber auf Anraten des Landratsamtes in ein vorhabenbezogenes Verfahren umgewandelt.
Der Entwurf der Neuaufstellung des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 06. Januar bis 05. Februar 2021 öffentlich ausgelegt. Der Öffentlichkeit bzw. den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

1.  Folgende 9 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben:

-        Regierung von Oberbayern, 26.01.2021
-        Regionaler Planungsverband, 27.01.2021
-        Gemeinde Ainring, 19.01.2021
-        Gemeinde Anger, 14.01.2021
-        Stadt Bad Reichenhall, 08.01.2021
-        Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, 22.01.2021
-        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, 29.01.2021
-        Wasserwirtschaftsamt Traunstein, 28.01.2021
-        Landratsamt Berchtesgadener Land, 27.01.2012

  1. Keine Hinweise oder Anregungen zur Planung vorgebracht haben:

-        Regierung von Oberbayern, 26.01.2021
-        Regionaler Planungsverband, 27.01.2021
-        Gemeinde Ainring, 19.01.2021
-        Gemeinde Anger, 14.01.2021
-        Stadt Bad Reichenhall, 08.01.2021
-        Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, 22.01.2021
-        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, 29.01.2021

  1. Anregungen zur Planung vorgebracht haben:

-        Wasserwirtschaftsamt Traunstein, 28.01.2021:

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 „Gewerbegebiet Am Gänslehen" für die Grundstücke Flur Nrn. 304/8 und 304/3) der Gemeinde Piding zuletzt mit Schreiben Az.: 3-4622-BGL Pid-23306/2020 vom 06.11.2020 im Rahmen der bisherigen Behördenbeteiligung Stellung genommen.

Zwischenzeitlich wurde von der Gemeinde Piding, zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der geplanten Anlage zur Abwasservorreinigung, der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Nr. 49 „Am Gänslehen - Ost“ neu aufgestellt und ersetzt in seinem Geltungsbereich den bislang rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8 „Gewerbegebiet am Gänslehen“.

Die fachlichen Informationen und Empfehlungen unserer Stellungnahme vom 06.11.2020 gelten weiterhin. Da erstmalig auch konkrete Planunterlagen einschließlich eingezeichneter Rohrbrücken vorliegen, weisen wir daraufhin, dass für den ungehinderten Zugang zur Stoißer Ache ein Lichtraum von mindestens 5 m erforderlich ist.

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Freihaltung des Lichtraums ist durch Festsetzung einer Mindesthöhe der zulässigen Rohrleitungen von 5,0 m über dem bestehenden Gelände gewährleistet. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0


Inhalt der Stellungnahme vom 06.11.2020:

2. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands:
Die Neuberechnungen der Überschwemmungsgebiete der Stoißer Ache und der Saalach im Bereich Piding befinden sich in den letzten Bearbeitungsphasen und werden sobald sie vorliegen auch umgehend u.a. der Gemeinde Piding bekanntgegeben.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist dadurch nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0

3.3.1 Einwendung:
Gemäß dem derzeitigen Kenntnisstand des Wasserwirtschaftsamts zum bisher ermittelten Überschwemmungsgebiet der Stoißer Ache wird das betroffene Areal bei einem sogenannten HQ100, d.h. statistisch gesehen einem einmal in hundert Jahren vorkommenden Hochwasser nur geringfügig überflutet. Die Überflutungsflächen werden lt. vorgelegten Unterlagen durch die geplante Bebauungsart (im Wesentlichen werden die bisherigen LKW-Stellplätze mit einer Plattform überbaut, so dass auch künftig nahezu die gleiche Überflutungsfläche wie bisher zur Verfügung stehen wird) nahezu nicht berührt. Der Einfluss auf das Überschwemmungsgeschehen bei HQ100 ist daher als nicht maßgeblich einzuschätzen, d.h. weder in Hinblick auf die Strömungssituation noch auf Auswirkungen auf den Retentionsraum. Zur Vermeidung eventueller Hochwasserschäden wird dringend eine hochwasserangepasste Bauweise empfohlen. Bei der Nutzung - insbesondere der Stellflächen - ist die mögliche Hochwassergefährdung zu berücksichtigen.
3.3.2 Rechtsgrundlagen:
§ 77 WHG
3.3.3 Möglichkeiten der Überwindung:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich nicht möglich. Im konkreten Fall sind die Auswirkungen bei HQ100 aufgrund der Bebauungsart aus wasserwirtschaftlicher Sicht nach derzeitigem Kenntnisstand als vernachlässigbar einzustufen. Zu Absicherung des Vorhabenträgers empfehlen wir als Träger Öffentlicher Belange (TÖB) einen hydraulischen Nachweis führen zu lassen, dass sich keine maßgeblichen Nachteile für Dritte ergeben.

Bewertung:
Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde empfiehlt dem Vorhabenträger, zu seiner Absicherung einen hydraulischen Nachweis führen zu lassen, dass sich durch das Vorhaben keine maßgeblichen Nachteile für Dritte ergeben. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0

3.4.1 Einwendung:
In Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie in Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ100 und HQextrem) sollen im jeweiligen Bauleitplan vermerkt werden.
3.4.2 Rechtsgrundlagen:
BauGB, § 73 WHG, § 76 WHG

Bewertung:
Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Die noch nicht festgesetzten Überschwemmungsgebiete und Hochwasserrisikogebiete sind im ausgelegten Bebauungsplanentwurf bereits vermerkt. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0


4.1.1 Grundwasser:
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in eigener Zuständigkeit zu ermitteln. Hinweis: Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Gestattungen einzuholen.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplanentwurf bereits enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.


4.1.2 Wasserversorgung
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an das Versorgungsnetz ist sichergestellt und die Leistungsfähigkeit der örtlichen Leitungen ist gewährleistet. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

4.2.1 Starkniederschläge:
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten. Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.
Wir empfehlen dringend diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen. Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplanentwurf bereits enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

4.2.2 Oberflächengewässer:
Das Erschließungsgebiet ist durch einen linksseitigen Deich an der Stoißer Ache gegen Hochwasser geschützt. Der Zugang zum Deich zu Unterhaltungszwecken oder Maßnahmen zur Hochwasserabwehr muss jederzeit gewährleistet sein. Auf der Deichaufstandsfläche dürfen keine festen Einbauten wie Gebäude, Hütten, feste Zäune, etc. die Zugänglichkeit behindern. Deshalb muss durch das Erschließungsvorhaben ein ausreichender Abstand zum Gewässer von mindestens 5 Meter gemessen von der Böschungsoberkante eingehalten werden. In diesem Korridor ist die Errichtung von jeglichen Einbauten unzulässig, die die Zugänglichkeit zum Zwecke der Gewässerunterhaltung oder der Hochwasserabwehr erschweren oder behindern.
Wir weisen darauf hin, dass für Anlagen, die sich im 60-m-Bereich von der Uferlinie von Gewässern befinden, eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich ist. Sofern eine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erfolgt, wird die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit dieser erteilt. Anderenfalls ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung gesondert zu beantragen.
Die genehmigungspflichtigen Gewässer sind in der “Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberbayern vom 13.02.2014 (Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 5/2014 Seite 43 ff)“ enthalten. Die Stoißer Ache ist mit der laufenden Nr. 378 in der oben genannten Verordnung aufgeführt. Beispiele für genehmigungspflichtige Anlagen sind: bauliche Anlagen wie Gebäude, Gartenhäuser, Carports, Holzlegen, Brücken, Stege, Unter- oder Überkreuzungen, Längsverlegungen, etc. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht gilt nicht für Anlagen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau dienen. Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Freihaltung des Korridors von 5 m Breite ist durch die Festsetzungen im Bebauungsplan gewährleistet. Der 60-m-Bereich samt Hinweis auf die entsprechende Verordnung ist im Bebauungsplanentwurf bereits enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

4.2.3 Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet bei Extremhochwasser (HQextrem):
Der Planungsbereich ist gemäß dem derzeitigen Kenntnisstand des Wasserwirtschaftsamts bei HQextrem von Überflutung betroffen. Wir weisen darauf hin, dass bei HQextrem Wassertiefen in einer Größenordnung von 1 bis 2 Meter auftreten können. Zu Absicherung des Vorhabenträgers empfehlen wir als TÖB einen hydraulischen Nachweis führen zu lassen, dass sich keine maßgeblichen Nachteile für Dritte ergeben bzw. das Vorhaben auf die spezielle Situation der Überflutungsgefahr hydraulisch zu optimieren (z.B. Durchströmbarkeit der Stellplätze, d.h. z.B. nur auf zwei Seiten berandet). Gerne kann zu den hydraulischen Fragestellungen noch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein kontaktiert werden.
Wir empfehlen bei der Bauleitplanung geeignete Hochwasser-Abflusskorridore für das HQextrem freizuhalten. Eine zusätzliche bauliche Entwicklung in diesen Bereichen kann das Gefährdungs- und Schadpotential bei Hochwasserereignissen erhöhen.
Wir weisen darauf hin, dass bei Überschwemmungsgebieten an Wildbächen auch große Mengen an Feststoffen wie Geschiebe und Wildholz nicht auszuschließen sind. Deshalb empfehlen wir dringend in den Überschwemmungsflächen des HQextrem eine hochwasserangepasste Bauweise, insbesondere auch in Hinblick auf eine auftriebssichere Ausführung und Anprallkräfte.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 78c WHG (Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten). Zur Lagerung von wassergefährdend Stoffen empfehlen wir die Fachkundige Stelle am LRA BGL mit einzubinden.

4.2.4 Lage im technisch vor Hochwasser geschützten Gebiet:
Das Vorhaben liegt in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet durch Stoißer Ache und Saalach. Es wird durch Hochwasserschutzanlagen geschützt. Ein absoluter Hochwasserschutz ist nicht gegeben. Bei größeren Hochwasserereignissen können die Schutzbauten überströmt werden und es kann zu einem schlagartigen Versagen kommen. Eine zusätzliche bauliche Entwicklung in diesen Bereichen kann das Gefährdungs- und Schadpotential bei Hochwasserereignissen erhöhen. Wir empfehlen deshalb dringend eine hochwasserangepasste Bauweise.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde empfiehlt dem Vorhabenträger, zu seiner Absicherung einen hydraulischen Nachweis führen zu lassen, dass sich durch das Vorhaben keine maßgeblichen Nachteile für Dritte ergeben sowie eine hydraulische Optimierung des Vorhabens zu prüfen und auf eine hochwasserangepasste Bauweise zu achten. Der Hinweis zur Lagerung wassergefährdender Stoffe, wird an den Vorhabenträger weitergeleitet. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

4.3 Abwasserentsorgung:
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG).
4.3.1 Öffentlicher Schmutzwasserkanal:
Das Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisation zu entsorgen. Die Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen, der Kläranlage sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung sind in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben selbst dient der Abwasserentsorgung. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

4.3.2 Niederschlagswasser
Nicht oder nur leicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst immer vor Ort versickert werden, um Kläranlagen, Kanalnetze und Vorfluter zu entlasten. Hier sollte die Kommune steuernd einwirken. Bei der Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers sind für den vorsorgenden Gewässerschutz bestimmte Regeln einzuhalten.
Wir bitten daher folgende Punkte als Hinweise bzw. Festsetzungen in die Satzung mit aufzunehmen:
  • Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben. Die Eignung des Untergrundes zur Versickerung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist zu prüfen. Ist eine breitflächige Versickerung nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z.B. mittels Mulden-Rigolen oder Rigolen zu realisieren.
  • Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten, Auffüllungen mit belastetem Material soll keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden. Sollte dies trotzdem beabsichtigt werden, so ist dafür bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
  • Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine gestattungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung vorliegt. Sofern die Voraussetzungen zur Anwendung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) bzw. des Gemeingebrauchs (Art. 18 BayWG) nicht gegeben sind, so ist bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasserrechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen.
  • Wir empfehlen Tiefgaragen und zugehörige Abfahrten in die Kanalisation zu entwässern. Sofern durchlässige Flächenbeläge in Tiefgaragen Verwendung finden, sind hinsichtlich der Versickerung grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei oberirdischen Anlagen. Hierbei ist vor allem der erforderliche Mindestabstand zum mittleren höchsten Grundwasserstand zu beachten.
Die genannten Vorgaben gelten entsprechend auch für die Entwässerung von öffentlichen Flächen (Erschließungsstraßen u.ä.). Das Vorhandensein bestehender wasserrechtlicher Gestattungen für die Niederschlagswasserbeseitigung ist eigenverantwortlich zu prüfen und zu berücksichtigen. Wir bitten die Kommune, die Entwässerungsplanung mit dem Wasserwirtschaftsamt frühzeitig abzustimmen.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die notwendigen Hinweise sind im Bebauungsplanentwurf bereits enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

4.4 Altlastenverdachtsflächen:
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Berchtesgadener Land einzuholen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., so sind die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführen. Wir empfehlen dringend mit den Untersuchungen Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern zu beauftragen.
Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Berchtesgadener Land zu verständigen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen.
Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten, Auffüllungen mit belastetem Material soll keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Altlasten sind nicht bekannt. Ein Hinweis auf die Mitteilungspflicht ist im Bebauungsplanentwurf bereits enthalten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

GR Rotter weist hin, die Dachentwässerung darf nicht in die Ache geleitet werden.
Wie Herr Schaller versichert, wird das in einem eigenen Verfahren geregelt.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich den im Sachverhalt dargestellten Bewertungen und den Vorschlägen der Verwaltung an, Planänderungen sind nicht veranlasst.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0


-        Landratsamt Berchtesgadener Land, 27.01.2012

  • AB 321 Immissionsschutz

In Ergänzung zur letztmaligen Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung zur 2. (vorhabensbezogenen) Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen“ der Gemeinde Piding kann folgendes mitgeteilt werden. Das Plangebiet soll nun nicht mehr Teil des bestehenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen“ sein und mit einer Änderung angepasst werden, sondern dort sozusagen herausgelöst und als eigenständiger Bebauungsplan neu aufgestellt werden.

Es fällt somit die derzeit kontingentierte Fläche (z.B. hinsichtlich IO7 samt Zusatzkontingent: 68 dB(A)/m² tags bzw. 56 dB(A)/m² nachts) mit lt. aktuellen Bebauungsplanunterlagen rd. 1.440 m² (Fl.-Nrn. 304/3 und 304/8 Gemarkung Piding) beim ursprünglichen Bebauungsplan heraus und steht dem restlichen „Gewerbegebiet am Gänslehen“ dann nicht mehr zur Verfügung. Andererseits fallen dabei dann auch die zu berücksichtigenden Emissionsquellen auf dieser Fläche (v.a. LKW-Stellplätze – im Rahmen der 1. Änderung zum BPlan „Gewerbegebiet am Gänslehen“ als Fläche für Nebenanlagen festgesetzt) weg. Diese sind dann im Rahmen des gegenständlichen Bebauungsplans bzgl. der herausgelösten Fläche zusammen mit dem Vorhaben schalltechnisch zu betrachten.

Insofern ist zunächst zu prüfen, ob das verbleibende Emissionskontingent des ursprünglichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Gänslehen“ noch ausreichend ist für den dort verbleibenden Teilbereich der Milchwerke auf diesen kontingentierten Flächen. Weiter ist dann zu prüfen, ob vor dem o.g. Hintergrund sowie der weiteren vorhandenen immissionsträchtigen Lärmemittenten (insbesondere auf dem Betriebs-bereich der Milchwerke außerhalb der kontingentierten Flächen) das zur Verfügung stehende „Emissionskontingent“ des gegenständlichen Plangebietes sowohl für die bereits vorliegenden Lärmemittenten (v.a. LKW-Stellplatz) als dann auch für das zusätzliche Vorhaben ausreicht.

Im Rahmen des Bebauungsplans wurde nun auch eine schalltechnische Untersuchung des IB TÜV Süd GmbH v. 25.11.2020 vorgelegt, in der die schalltechnischen Belange abgehandelt werden.

Dabei wird zunächst festgestellt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Plangebiets gewahrt ist, da ein Emissionskontingent von 65 dB/m² tags bzw. 52 dB/m² nachts möglich sind. Den Berechnungen wurden aufgrund der bereits schon vorliegenden teilweisen Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. der Orientierungswerte der DIN 18005 Bbl. 1 als Planwerte die um 15 dB(A) verminderten Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte zugrunde gelegt. Für die einzelnen maßgeblichen Immissionsorte können nach der schalltechnischen Untersuchung dann noch entsprechende Zusatzkontingente ggf. berücksichtigt werden, sofern die Planwerte durch die Emissionskontingente noch nicht ausgeschöpft werden.

Weiter wird als Vorschlag für die Begründung ausgeführt und auch in die Begründung aufgenommen, dass die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte bzw. Immissionsrichtwertanteile dann im konkreten Genehmigungsverfahren erfolgt.

Vor diesem Hintergrund bestehen aus fachtechnischer Sicht keine grundlegenden Einwände gegen die Neuaufstellung des (vorhabensbezogenen) Bebauungsplans „Am Gänslehen Ost“ der Gemeinde Piding.

Folgende Hinweise/Anregungen/Feststellungen ergeben sich:

1. Es ist unklar ob bzw. wie die Auswirkungen auf den bestehenden Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Gänslehen“ durch den Wegfall der (kontingentierten) Fläche für den gegenständlichen Bebauungsplan berücksichtigt oder geprüft wurden.

2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in der DIN 18005 unter Ziff. 5.2.3 für ein Gewerbegebiet ein allgemeiner flächenbezogener Schallleistungspegel von tags und nachts 60 dB genannt wird. So ist zumindest fraglich, ob das genannte Emissionskontingent für die Nachtzeit mit 52 dB als im Sinne der aktuellen Rechtsprechung als ausreichend einzustufen ist, um nachzuweisen, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Plangebietes gewahrt ist.

3. Unklar ist auch der Vorschlag für die Begründung des Bebauungsplans dann für das konkrete Genehmigungsverfahren. Einerseits wird die Irrelevanz i.S. der TA Lärm, d.h. mind. 10 dB(A) unter Immissionsrichtwert, genannt und andererseits wird insbesondere aufgrund der bereits vorliegenden Ausschöpfung des zulässigen Immissionsrichtwertes am IO7 für das konkrete Vorhaben dann auf die Irrelevanz i.S. der DIN 45691, d.h. mind. 15 dB(A) unter Immissionsrichtwert, abgestellt. Aus fachlicher Sicht ist auch aus Vorsorgegründen zumindest auf den um mindestens 15 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert zurückzugreifen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist dann ohnehin auch darzulegen, dass der bis zum Bewertungszeitpunkt genehmigte bzw. angezeigte Gesamtbetrieb der Milchwerke unter zusätzlicher Berücksichtigung der neuen zusätzlichen Planungen die Vorgaben der TA Lärm einhält.

4. Aus fachlicher Sicht sollte auch vor dem Hintergrund des vorgenannten Punktes der Hinweis D17 als entsprechende Festsetzung aufgenommen werden.

5. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass für das Vorhaben, wie im Vorfeld mit den Milchwerke Berchtesgadener Land Chiemgau eG bereits kommuniziert und soweit abgestimmt, ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG notwendig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens sind dann unter anderem auch die Belange des Immissionsschutzes (u.a. der Luftreinhaltung inkl. Gerüche oder des Lärmschutzes mit Nachweis der Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans bzw. der TA Lärm, Stand der Technik etc.) detailliert zu prüfen und abzuhandeln.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 1.
Die Prüfung war nicht primär Aufgabenstellung im schalltechnischen Gutachten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 „Am Gänslehen - Ost“. Klarstellend wird ausgeführt:
Aktuell verkehren und parken auf der zukünftigen Teilfläche der Abwasservorreinigung tagsüber 9 Lkws zum Abstellen. Nach Fertigstellung der Abwasservorreinigung werden noch 6 Lkws tagsüber verkehren und parken. Die An- und Abfahrtszeiten bleiben unverändert. Somit werden zukünftig tagsüber 3 Lkws mehr im Bereich “GE Am Gänslehen“ parken. Dafür entfällt der Fahrweg zum Plangebiet („Am Gänslehen - Ost“).
Die Einwirkzeit pro Lkw für den Fahrweg zum Plangebiet („Am Gänslehen - Ost“) liegt wegen dessen Länge deutlich über der Einwirkzeit pro Lkw-Parkvorgang. Eine nachteilige Auswirkung ist somit nicht zu erwarten.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die aktuelle Gesamtlärmbetrachtung der Milchwerke Berchtesgadener Land (vom 04.03.2021) unter Einbezug des Vorhabens (Errichtung und Betrieb einer Abwasservorreinigungsanlage) ergab, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten werden.
Zu 2.
Gemäß DIN 18005-1 vom Juli 2002 gilt: Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebietes als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln anzusetzen:
-        Industriegebiet, tags und nachts 65 dB
-        Gewerbegebiet, tags und nachts 60 dB
Die konkretisierende Vorschrift im Genehmigungsverfahren stellt die TA Lärm dar. In der TA Lärm werden gebietsbezogene Tag- und Nachtrichtwerte genannt, bei denen die Nachrichtwerte mit Ausnahme von Kurgebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten um 15 dB(A) niedriger sind. Bei Kurgebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ist der Nachtrichtwert um 10 dB(A) reduziert.
Kurgebiete für Krankenhäuser und Pflegeanstalten befinden sich nicht im Einwirkbereich des Vor-habens.
Somit kann, da zum einen die Art der unterzubringenden Anlagen bekannt ist und zum anderen sich auch keine Kurgebiete für Krankenhäuser und Pflegeanstalten im Einwirkbereich des Vorhabens befinden, davon ausgegangen werden, dass der allgemeinen Zweckbestimmung nichts entgegensteht.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die aktuelle Gesamtlärmbetrachtung der Milchwerke Berchtesgadener Land (vom 04.03.2021) unter Einbezug des Vorhabens (Errichtung und Betrieb einer Abwasservorreinigungsanlage) ergab, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten werden.
Zu 3.
Wie in der Begründung beschrieben, wird die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte bzw. der zulässigen Immissionsrichtwertanteile im konkreten Genehmigungsverfahren erfolgen.
Hierbei ist das Bauvorhaben im Plangebiet “Errichtung und Betrieb einer neuen Abwasservorreinigungsanlage“ im Kontext zur Gesamtanlage zu betrachten.
Auch hier wird darauf hingewiesen, dass die aktuelle Gesamtlärmbetrachtung der Milchwerke Berchtesgadener Land (vom 04.03.2021) unter Einbezug des Vorhabens (Errichtung und Betrieb einer Abwasservorreinigungsanlage) ergab, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten werden.

Zu 4. Der Anregung, den Hinweis D17 als Festsetzung zu formulieren, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden, da für eine derartige Festsetzung weder in § 9 BauGB noch in der BauNVO oder anderen Normen eine Rechtsgrundlage enthalten ist.

Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0

  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen

Verfahren:

1. Es sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hins. der Verpflichtung zur Mitrechnung von Bebauungsplänen im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vorliegen. Das Ergebnis sollte in die Planung einfließen (z.B. Ergänzung der Begründung oder Änderung des Verfahrens).

2. Die neue BayBO, welche am 01.02.2021 in Kraft getreten ist, ist mit den geänderten Regelungen (insb. zu den Abstandsflächen) zu berücksichtigen. Insb. besteht auch keine Überleitungsvorschrift, die für in Aufstellung befindliche Planungen die Anwendung der bisher gültigen Regelungen zulässt.

3. Wir weisen darauf hin, dass die Verfahrensvermerke hins. der Verweise auf zwei unterschiedliche Verfahren zu Irritationen führen können.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 1.
Auch unter Mitrechnung von Bebauungsplänen im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sind die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 erfüllt. Die im räumlichen Zusammenhang zu betrachtende 7. Änderung des Bebauungsplans „Hockerfeld“ wurde bereits am 18.03.2019 als Satzung beschlossen. Die am 22.12.2020 in Kraft getretene 8. Änderung des Bebauungsplans „Hockerfeld“ steht zwar im räumlichen, jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Planung. Zudem umfassen die beiden Geltungsbereiche der 8. Änderung des Bebauungsplans „Hockerfeld“ und der gegenständlichen Planung zusammen lediglich ca. 6.600 m2. Die höchstzulässige Grundfläche von 20.000 m2 bleibt damit jedenfalls deutlich unterschritten. Die Begründung wird dahingehend ergänzt.
Zu 2.
Die Regelungen der gültigen BayBO insbesondere zu den Abstandsflächen sind berücksichtigt. Die die Grundstücksgrenze überschreitenden Abstandsflächen wurden von der Gemeinde Piding bzw. dem Abwasserzweckverband dinglich gesichert übernommen.
Zu 3.
Die Verfahrensvermerke werden so gehalten, dass das gesamte Verfahren nachvollzogen werden kann.

Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0

Inhalt:

4. Es ist nicht ersichtlich, was mit dem Hinweis D.17 bezweckt wird. U.E. ist es nicht zielführend, eine ggf. bestehende Immissionsschutzproblematik auf ein nachgelagertes Genehmigungsverfahren zu verlagern. Dies gilt umso mehr, als es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.

5. Das Vorhaben liegt im überschwemmungsgefährdeten Bereich von Stoißer Ache und Saalach. Durch geeignete Festsetzungen sollte eine hochwasserangepasste Bauweise festgelegt werden. Ein pauschaler Hinweis erscheint hier nicht ausreichend.

6. Laut Begründungsentwurf könne auf die bestehenden Lkw-Stellplätze nicht verzichtet werden, weshalb die bauliche Höhe von 23 m unvermeidlich sei. Es empfiehlt sich, in der Begründung näher auszuführen und stichhaltig zu belegen, warum der Verzicht alternativlos und auch eine Verlagerung nicht möglich ist.

7. Im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) sollte unter Anlage 1 f „Bauverpflichtungsklausel“ hins. dem Baubeginn und der Fertigstellung nicht auf den Satzungsbeschluss, sondern auf die Erteilung der Genehmigung abgestellt werden.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 4. Der Hinweis D.17 ist vorsorglich aufgenommen, durch ihn wird die Immissionsschutzrechtliche Problematik nicht verlagert. Sie ist bereits mit dem der Begründung beigefügten Gutachten gelöst.
Zu 5. Das Vorhaben ist in hochwasserangepasster Bauweise geplant; der Hinweis ist nur vorsorglich aufgenommen und deshalb in dieser Form ausreichend.
Zu 6. Der unveränderte Bedarf an betrieblichen Lkw-Stellplätzen muss nicht weiter begründet werden.  
Zu 7. Die Fristen in der „Bauverpflichtungsklausel“ des VEP werden auf die Genehmigung bezogen.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich der im Sachverhalt dargestellten Bewertung und dem Vorschlag der Verwaltung an, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0

Redaktionell:

8. Da auch Teilflächen der FlNr. 304/3 betroffen sind (vgl. u.a. 4.1 der Begründung), sollte der Titel des Bebauungsplans auch entsprechend angepasst werden.

9. In der Präambel sollte der Rechtsstand der jeweiligen Normen angegeben werden.

10. In den Verfahrensvermerken unter 2. ist der Satzbau nicht korrekt. („Entwurf zur 2. Änderung des Änderung …“)

11. Sowohl im Planteil, als auch im Lageplan befindet sich im Bereich der Festsetzung Nr. 2.3 die Bezeichnung „HsNr. 9“. Dies sollte überprüft und ggf. überarbeitet werden.

Bewertung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Titel des Bebauungsplans sind alle betroffenen Flurstücksnummern aufgeführt.
Der Rechtsstand der jeweiligen Normen in der Präambel wird ergänzt.
Tippfehler werden korrigiert.
Die im Lageplan sichtbaren Hausnummern sind Bestandteil der der Planung zugrunde liegenden amtlichen Flurkarte.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass der erforderliche Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss vorliegen muss, § 12 Abs. 1 BauGB.

Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bauausschuss schließt sich den im Sachverhalt dargestellten Bewertungen und den Vorschlägen der Verwaltung an, eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0

2.  Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen


Die Satzung erhält aufgrund der vorgenommenen redaktionellen Anpassungen die Fassung vom 08.03.2021, die Begründung erhält aufgrund der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen die Fassung vom 08.03.2021.


3. Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 49 „Am Gänslehen“ samt Vorhaben- und Erschließungsplan

Zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist nach § 12 BauGB der Abschluss eines Durchführungsvertrages mit den Milchwerken BGL Chiemgau eG notwendig. Der Entwurf des Vertrages liegt vor und bedarf der Zustimmung des Bauausschusses. Der Vertrag wurde von RA Dr. Birkl geprüft.


Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt vom Inhalt der Durchführungsvertrages Kenntnis und ermächtigt den 1. Bürgermeister den Vertrag zu unterzeichnen.

Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 „Am Gänslehen Ost“, bestehend aus der Planzeichnung, Begründung und Satzung, ausgearbeitet vom Büro für Bauleitplanung Josef Brüderl, Kirchanschöring, in der Fassung vom 08.03.2021 als Satzung und die Begründung hierzu. Die Verwaltung wird beauftragt, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben über das Ergebnis ihrer Stellungnahme zu unterrichten und die Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2021 11:26 Uhr