Bauantrag zum Errichten eines Betriebsleiterhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Jechlinger Str. 3 (Fl.Nr. 426)
Daten angezeigt aus Sitzung:
30. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.01.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller gibt bekannt, dass auf dem Grundstück Jechlinger Str. 3 vor einigen Jahren ein Rinderstall errichtet wurde. Nun soll zu diesem landwirtschaftlichen Anwesen ein Betriebsleitergebäude mit einer Einliegerwohnung errichtet werden. Zu diesem Vorhaben wurde bereits einer Bauvoranfrage zugestimmt; der Vorbescheid wurde durch das LRA BGL erteilt.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 35 BauGB. Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, wenn es u.a. einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Ferner muss die ausreichende Erschließung gesichert sein.
Der Bauherr ist bekanntermaßen ein aktiver Landwirt, das Vorhaben ist privilegiert. Die abschließende Prüfung erfolgt durch das Landratsamt.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
Das geplante zweigeschossige Betriebsleitergebäude mit Einliegerwohnung soll eine Größe von 17,20 x 12,24 m haben. Zwei Stellplätze sind in der angebauten Garage untergebracht, Flächen für zwei weitere Stellplätze sind auf dem Grundstück ausreichend vorhanden.
Die Prüfung des Bauantrages ergab, dass dem Vorhaben zugestimmt werden kann.
Diskussionsverlauf
Auf Nachfrage von GR Rotter teilt Herr Schaller mit, dass das Baugrundstück bereits an die Wasserversorgung angeschlossen ist. In Hinblick auf den Kanal muss der Bauherr entweder eine Kleinkläranlage errichten oder an den gemeindlichen Kanal Innebergweg oder Bachstraße anschließen. Da für eine Kleinkläranlage das Abwasserkonzept der Gemeinde Piding geändert werden müsste, wird dem Bauherrn vorgeschlagen, an den Kanal in der Bachstraße anzuschließen, zumal die hier berührten Grundstücke, ausgenommen der B 20, dem Bauherrn selber gehören.
GR Geigl stellt die Frage, ob das Betriebsleiterhaus mit Einliegerwohnung aufgrund der Privilegierung auch vermietet werden darf.
GR Staller äußert hierzu, dass eine Fremdvermietung aufgrund des Milchviehstalles sehr unwahrscheinlich sein wird.
BM Holzner informiert, dass die Privilegierung vom Vorhaben abhängt und somit der aktive Landwirt selbst einziehen wird.
Auf Nachfrage von GR Utz teilt Herr Schaller mit, dass das Gebäude auch geringfügig anders als in der Bauvoranfrage platziert
werden kann. Grundsätzlich muss das Gebäude innerhalb der vom Wasserwirtschaftsamt festgelegten Hochwasserlinie errichtet werden kann.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Betriebsleiterhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Jechlinger Str. 3 (Fl.Nr. 426) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.08.2017 15:32 Uhr