Bauantrag zum Errichten eines Werbepylons sowie einer Fassadenwerbung auf dem Grundstück Ganghoferstr. 9 (Fl.Nr. 643/1)
Daten angezeigt aus Sitzung:
30. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.01.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Herr Schaller gibt bekannt, dass das Anwesen Ganghoferstr. 9 einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt wird.
Zu diesem Zweck sollen an der Fassade zur Ganghoferstraße hin zwei Schriftzüge mit einer Größe von ca. 4,00 x 0,50 m angebracht werden. Ferner soll im Abstand von ca. 1,50 m vom Gehweg ein Werbepylon (Höhe 2,20 m, Breite 0,81 m) aufgestellt werden.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Allgemeinen Wohngebiet. Die Genehmigung von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB.
Gründe, die dem beantragten Vorhaben entgegenstehen liegen nicht vor.
Nach Ansicht der Verwaltung kann dem Bauantrag zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
GR Geigl hat nichts gegen die Anbringung des Werbepylons, hegt aber die Befürchtung, dass andere Grundstückseigentümer ihre Grundstücke für Werbung vermieten könnten.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Errichten eines Werbepylon sowie zum Anbringen von zwei Werbeschriftzügen auf dem Grundstück Ganghoferstr. 9 (Fl.Nr. 643/1) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.08.2017 15:32 Uhr