BM Holzner bittet 3. BM Dr. Zimmer um Vorstellung des Antrags.
3. BM Dr. Zimmer äußert, dass er eine Anfrage zur „Kippe“ stellte und diese nicht zufriedenstellend war. Aus diesem Grund hat er einen erneuten Antrag gestellt, welcher dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Herr Schaller teilt mit, dass in dieser Angelegenheit zunächst auf die Ausführungen in der Vorlage zu TOP 6 verwiesen wird.
Die Fragen werden folgendermaßen beantwortet:
zu Ziffer 1: Die Gemeinde Piding -Bauhof- hat Aushubmaterial von Baumaßnahmen, z.B. vom Einbau von Spielgeräten (gewachsener Boden) und Material von Bachräumungen abgelagert. Dabei handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle.
zu Ziffer 2: Die Menge lässt sich nicht mehr genau nachvollziehen. Es dürfte sich um ca. 1.000 m³ handeln.
zu Ziffer 3: Die Auffüllungen wurden von etwa 2007 bis 2017 vorgenommen.
zu Ziffer 4: Verantwortlich waren der jeweilige Bauhofleiter und Abteilungsleiter.
zu Ziffer 5: Diese Frage wird im nichtöffentlichen Teil beantwortet.
zu Ziffer 6: Die Führung von Entsorgungsnachweisen ist nicht erforderlich.
Erdaushub oder Baggergut ist Material, dem wir uns entledigen wollen. Dieses Material ist grundsätzlich Abfall. Da es als Auffüllmaterial verwendet werden soll, handelt es sich um Abfall zur Verwertung. Wenn dieses Material nicht mit Schadstoffen oder sonstigen gefährlichen Stoffen verunreinigt ist, handelt es sich um keinen gefährlichen Abfall zur Verwertung. Deshalb ist kein Entsorgungsnachweis erforderlich.
Fortführung Frage 1: Der Grundeigentümer hat zu Beginn der Aufschüttungsmaßnahme auf die Frage erklärt, dass die Aufschüttung zulässig sei. Es gab keinen Grund, diese Auskunft anzuzweifeln.
Die vorgeschlagene Beschlussfassung erübrigt sich durch den Bauantrag. Im Zug des Genehmigungsverfahrens werden ohnehin Stellungnahmen aller relevanten Fachstellen und Fachbehörden eingeholt und vom Landratsamt bewertet. Außerdem ist eine Zuständigkeit der Gemeinde nicht gegeben.
Herr Schaller teilt zudem mit, dass zur Entsorgung von Erdaushub oder Baggergut, folgendes gilt:
- Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
- Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind A
bfälle zur Beseitigung.
- Gem. § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung dieser gefährlichen Abfälle zu führen. Dies gilt nicht für private Haushaltungen. Fallen bei einem nicht privaten Abfallerzeuger pro Jahr insgesamt nicht mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfall an, gibt es Sonderregelungen.
- Über die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist nur ein Nachweis zu führen, wenn die zuständige Behörde eine Nachweisführung anordnet (vgl. § 51 KrW).
- Wie diese Entsorgungsnachweise geführt werden müssen regelt die Nachweisverordnung (NachwV).
- Nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) gilt Boden, Steine und Baggergut, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind, als nicht gefährlicher Abfall.
Also:
- Erdaushub oder Baggergut ist Material, das wir „loshaben wollen“. Dieses Material ist somit grundsätzlich Abfall. Da es als Auffüllmaterial verwendet werden soll, handelt es sich um Abfall zur Verwertung.
- Wenn dieses Material nicht mit Schadstoffen oder sonstigen gefährlichen Stoffen verunreinigt ist, handelt es sich um keinen gefährlichen Abfall zur Verwertung.
- Die Führung von Entsorgungsnachweisen ist nicht erforderlich.