Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladengeschäftes in einen Gaststättennebenbetrieb auf dem Grundstück Auenstraße 3 (Fl. Nr. 675/4)
Daten angezeigt aus Sitzung:
49. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.09.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Im Anwesen Auenstraße 3 befindet sich eine Gaststätte, verliest Herr Schaller. Neben dieser Gaststätte war bis 1997 ein Einzelhandelsbetrieb. Nach Auflösung dieses Betriebes wurde diese Räumlichkeit von der bestehenden Gaststätteninhaberin übernommen. Dort sind zwei Billardtische und zwei Dart-automaten untergebracht, die von den Besuchern der Gaststätte genutzt werden. Zusätzliche Gäste nur aufgrund der Billardtische und Dartautomaten sind in der Regel nicht vorhanden.
Vor der Übernahme des zusätzlichen Gastraumes beantragte die Inhaberin schriftlich eine Nutzungsänderung. Diese wurde schriftlich durch den damaligen Bürgermeister zugesagt. Allerdings ist diese Zusage baurechtlich nicht verwertbar. Der Antragstellerin muss aber ein gewisser Vertrauensschutz eingeräumt werden, da sie auf Grund der Zusage die Räumlichkeit umgebaut und ausgestattet hat.
Nun wurde erneut eine Nutzungsänderung beantragt. Für die Änderung an sich bestehen keine Bedenken, da sich der Kundenverkehr nachweislich nicht verändert hat; die Nutzung läuft ohne wesentliche Probleme seit 1997. Zu überprüfen ist jedoch die Stellplatzsituation.
Für das Objekt Auenstraße 3 sind 11 Stellplätze zur allgemeinen Nutzung vorhanden. Drei Stellplätze wurden im Aufteilungsplan der Gaststätte zugewiesen, zwei Stellplätze dem ehemaligen Einzelhandelsbetrieb. Weitere Zuweisungen wurden nicht getroffen. Die Stellplätze für die Hausbewohner befinden sich in der dem Anwesen zugehörigen Tiefgarage.
Für die bisherige Gaststätte gilt hinsichtlich der notwendigen Stellplätze ein Bestandsschutz, so dass für die Nutzungsänderung nur die zusätzliche Gastraumfläche zu bewerten ist. Die Gesamtfläche des Nebenraumes beträgt 60 m², 40 m² sind als Hauptnutzungsfläche anzusehen. Zudem sind in diesem Raum nur Hocker als Sitzgelegenheiten vorhanden, eine gastronomische Ausstattung ist nicht vorhanden. Nach Nr. 6.1 der Anlage zur Stellplatzverordnung ist für Gaststätten je 10 m² Hauptnutzungsfläche ein Stellplatz vorzusehen, das sind im vorliegenden Fall vier Stellplätze und damit zwei mehr als bisher notwendig. Diese Stellplätze sind im allgemeinen Parkplatzbereich vorhanden.
In der Gesamtschau sind die für den Gaststättenbetrieb notwendigen Stellplätze nachgewiesen.
Die Prüfung hat ergeben, dass dem Antrag auf Nutzungsänderung zugestimmt werden kann. Nochmals zu bemerken ist, dass es durch den über 20-jährigen Betrieb in der vorhandenen Form zu keinen nennenswerten Störungen der Nachbarn oder Stellplatzproblemen kam.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag auf Nutzungsänderung eines Einzelhandelsbetriebes in einen Gaststättennebenbetrieb auf dem Grundstück Auenstr. 3 (Fl.Nr.675/4) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.03.2019 14:02 Uhr