Bebauungsplan Nr. 47 "Lattenbergstraße Ost"; Ergebnisse der weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 56. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.04.2019 ö 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Laut Herrn Schaller hat der Bauausschuss in der Sitzung vom 16.10.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“ beschlossen. Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und weiterer gewerblicher Entwicklung.

Der überarbeitete Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“ in der Fassung vom 18.03.2019 wurde in der Zeit vom 03. April 2019 bis 16. April 2019 hinsichtlich der geänderten oder ergänzten Teile öffentlich ausgelegt. Einwendungen, Informationen oder Hinweise hierzu wurden nicht vorgebracht. Gleichzeitig wurden den von den geänderten oder ergänzten Teilen betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Behördenbeteiligung ergab Folgendes:

Wasserwirtschaftsamt Traunstein, Traunstein, Schreiben vom 11.04.2019
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung, ergänzend zu unseren Stellungnahmen zuletzt mit Schreiben Az.: 3-4622-BGL Pid-19323/2018 vom 29.10.2018, die bis auf die unten angeführten neuen Aussagen weiterhin gilt.
Offen war bisher insbesondere noch das abschließende weitere Vorgehen in Hinblick auf einen möglichen Retentionsraumausgleich für HQ100. Dies wurde abschließend mit Besprechungsniederschrift vom 19.02.2019 zur Besprechung am 14.02.2019 (siehe Anlage) festgelegt. Aktuell wurde somit die hydraulische Nachweisführung für den Retentionsraumausgleich vorgelegt. Die aus wasserwirtschaftlicher Sicht dafür erforderliche relevante Datei
„Pid-hydrotechnischesgutachten_erweiterung.pdf“ wurde u.a. im Schreiben vom 21.03.2019, Az. 610, zum Abruf über das Internet bereitgestellt. Sie enthält das vom IB aquasoli erstellte Hydrotechnischen Gutachten vom 12.03.2019.
Darin werden lt. IB aquasoli mehrere Nachweise geführt, d.h.
  • der Nachweis keiner Verschlechterung gegenüber Dritter
  • der Nachweis des Retentionsraumausgleichs auf dem Grundstück Fl. Nr. 427/0 Gemarkung Piding und
  • der Nachweis des Retentionsraumausgleichs innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Bebauungsplanentwurfs Fl. Nr. 317 Gemarkung Piding
Im Zuge der Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange erfolgt keine Nachrechnung bzw. vertiefte Prüfung (Geländedaten/ hydraulisches Modell), die vom IB aquasoli geführten Nachweise erscheinen soweit plausibel. Für die Richtigkeit der hydraulischen Berechnungen ist das IB aquasoli verantwortlich.

Noch ein Hinweis zur Sickerfähigkeit des Untergrundes im Rahmen der Beseitigung von gesammeltem Niederschlagswasser: mit der Durchführung von Sickerversuchen (Bericht des Ing. Büro BPR Dr. Schäpertöns Consult GmbH & Co. KG vom 20.02.2019, Datei Pid-sickerversuch.pdf) wurde nur eines von mehreren Kriterien zur Konzeption und Bemessung einer eventuell zu erstellenden Versickerungsanlage geprüft. Eine eindeutige Aussage hierzu ist nicht erkennbar. Wir dürfen daher unsere diesbezügliche Darlegung in unserer Stellungnahme vom 29.10.2018, Az. 3-4622-BGL Pid-19323/2018, noch einmal bekräftigen:
„4.3.3 Niederschlagswasser (…)
Unabhängig davon wird eine Versickerung im Hinblick auf evtl. hohe Grundwasserstände erschwert. Hierzu wären ggf. entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Da nicht auszuschließen ist, dass zur Niederschlagswasserbeseitigung eine Alternativlösung wie beispielsweise eine Ableitung erarbeitet werden muss, empfehlen wir diese Untersuchungen vor Abschluss des Bauleitverfahrens durchzuführen.“

Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der im Frühjahr 2019 nach den Vorgaben des Landesamtes für Umwelt erfolgreich durchgeführte Nachweis der Sickerfähigkeit des anstehenden Bodens stellt für die Gemeinde Piding eine ausreichende Grundlage dar, um die weiteren Schritte zur Konzeption und Bemessung eventuell erforderlicher Versickerungsanlagen im Rahmen der jeweiligen Objektplanung vornehmen zu können.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

3. BM Dr. Zimmer hält fest, das Wasserwirtschaftsamt legt die Verantwortung auf das Gutachten des Ingenieurbüros aquasoli, dessen Auftraggeber die Gemeinde Piding ist. Er hakt wegen den Folgen für die Gemeinde nach, sollte die Überarbeitung des WWA-Gutachtens zu einem anderen Ergebnis kommen.
Wie Herr Schaller entgegnet, hat die Gemeinde im schlimmsten Fall den Ausgleich durch Schaffung des Retentionsraumes zu erbringen.

Warum die geforderten Alternativberechnungen zur Versickerung von Niederschlagswasser nicht gemacht wurden, kritisiert 3. BM Dr. Zimmer und hält die diesbezügliche Stellungnahme des WWA für sinnvoll.
Herr Schaller erwidert, das Grundstück habe eine hervorragende Versickerung, wie ein Sickertest ergab, bei dem er selbst anwesend war.
Herr Brüderl zeigt auf, wenn man den Einwurf richtig liest, fordert der Hinweis des WWA, in den Untersuchungen weiterzugehen.
Wir haben den Sickertest gemacht und eine positive Aussage vom Ingenieurbüro erhalten, erklärt BM Holzner und  fügt hinzu, weitere Berechnungen kosten Zeit und Geld.

GR Geigl bewertet das Gutachten als Theorie und erinnert an das große Hochwasser in Piding im Jahr 1954. Die damals eingetretene Überschwemmung verursachte die Stoißer Ache, die in der Zwischenzeit ausgebaut worden ist. Er kann die Einwände nicht nachvollziehen und stellt fest, hundertprozentige Sicherheit vor Hochwasser wird in Piding aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht zu erreichen sein. 

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein Kenntnis und schließt sich der Bewertung der Verwaltung an.

Abstimmung: Ja-Stimmen:                11
                Nein-Stimmen:         0


                                       

 Landratsamt Berchtesgadener Land, Bad Reichenhall, 10.04.2019, eingegangen am 17.04.2019
- AB 322 Wasserrecht:
Die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein sind zu beachten.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des LRA BGL AB 322 Wasserrecht Kenntnis.

Abstimmung: Ja-Stimmen:                11
                Nein-Stimmen:         0

- FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen:
Dem vorgelegten Entwurf ist keine Begründung beigefügt (§ 2a Satz 1 BauGB). Auch auf der Homepage der Gemeinde findet sich keine Begründung, obwohl diese laut Bekanntmachung Teil der Auslegungsunterlagen ist.

Zu B Festsetzungen 3.2:
Für die Überschreitung der Grundfläche ist eine gesonderte städtebauliche Begründung erforderlich (vgl. EZBK/Söfker, 124. EL Februar 2017, BauNVO § 19 Rn. 21). Dabei sind die Grundsätze der Bauleitplanung und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) zu beachten. Den Auslegungsunterlagen liegt jedoch keine Begründung bei. Die Begründung, die bei der letzten Auslegung beigelegen ist, genügt diesem Erfordernis nicht.

Zu B Festsetzungen Nr. 8.4:
Stellplätze sind auf der Erweiterungsfläche zur Bundesautobahn nachweisbar bis zur Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Wie und vor allem wo sind die Stellplätze „danach“ nachgewiesen? Eine Regelung ist hier erforderlich.

Zu D Hinweise Nr. 11:
Die Gemeinde sollte sich überlegen bzw. Festsetzungen treffen, was passiert, falls das Überschwemmungsgebiet sich tatsächlich ändert.

Bewertung:
Zur Einwendung:
Die Einwendung ist nicht nachvollziehbar. Die Begründung war dem vorgelegten Entwurf beigefügt, sie war zusammen mit allen weiteren in der Bekanntmachung genannten Unterlagen in dem in der Bekanntmachung genannten Zeitraum in das Internet eingestellt. Die weiteren beteiligten Stellen konnten ein Fehlen der Begründung nicht feststellen. Der Einwand wird zurückgewiesen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Zur Festsetzung Nr. 3.2:
Der Hinweis betrifft nicht die zur erneuten Stellungnahme vorgesehenen geänderten und ergänzten Teile der Planung. Ausgehend von der im Gewerbegebiet n. § 17 BauNVO zulässigen Obergrenze für die Grundflächenzahl von 0,8 wird unter Berücksichtigung der durch die Anbauverbotszone eingeschränkten Möglichkeiten für Gebäude die GRZ mit 0,50 und 0,40 festgesetzt. Da deshalb nicht zwingend auch eine Einschränkung der Möglichkeiten für die in der Anbauverbotszone zulässigen Stellplätze und Zufahrten einhergehen muss, wird eine entsprechende Überschreitung bis zur zulässigen Obergrenze der GRZ und Kappungsgrenze zugelassen. Aus Sicht der Gemeinde ist die Begründung ausreichend. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Zur Festsetzung Nr. 8.4:
Der Hinweis betrifft nicht die zur erneuten Stellungnahme vorgesehenen geänderten und ergänzten Teile der Planung. Da der Inhalt eines möglichen Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Autobahn nicht bekannt ist, kann auch noch keine Regelung für die Zeit danach getroffen werden. Auf der betreffenden Fläche sind bis dahin Stellplätze und Zufahrten zulässig, es müssen dort nicht zwingend die für das jeweilige Vorhaben nachzuweisenden Stellplätze angeordnet werden. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.  

Zum Hinweis Nr. 11:
Der Hinweis betrifft nicht die zur erneuten Stellungnahme vorgesehenen geänderten und ergänzten Teile der Planung. Der Hinweis ist zudem nicht verständlich. Geänderte rechtliche Vorgaben können erst berücksichtigt werden, wenn sie Gültigkeit haben. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

GR Lerach geht auf den Einwand des Landratsamtes FB 31 ein, nachdem den Antragsunterlagen keine Begründung beilag und befürchtet den Vorwurf eines Verfahrensfehlers.
Wie Herr Schaller vorbringt, beweist ein Screenshot der gemeindlichen Internetseite das Vorliegen der Begründung. Zudem hat weder der Fachbereich 322 des LRA noch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein auf das Fehlen der Begründung hingewiesen. Die Angelegenheit wurde mit dem Leiter des Fachbereiches 31 besprochen, der kein Problem sieht.
3. BM Dr. Zimmer hat deshalb heute im Landratsamt nachgefragt mit dem Ergebnis, dass ein Einwand kommt. Wenn die Begründung den Antragsunterlagen nicht beigefügt ist, liegt ein formaler Mangel vor. Die Sachbearbeiterin hat diesen Fehler zum Zeitpunkt ihrer Prüfung vermerkt. Seiner Meinung genügt hier ein Screenshot als Nachweis nicht.
BM Holzner macht klar, dass er auf die Aussage seiner Verwaltung vertraut.

3. BM Dr. Zimmer gibt zu dieser Diskrepanz eine persönliche Stellungnahme ab: Das Landratsamt als unterstützende Behörde hat festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Auslegungsunterlagen die Begründung nicht vorlag. Dies ist ein ernstzunehmender Einwand und bedeutet einen formalen Mangel, der hieb- und stichfest widerlegt werden muss. Ein Screenshot genügt nicht als Beweis.

GR Utz spricht sich dafür aus, das weitere Verfahren nicht zu verhindern.
 
GR Schlindwein kann die Einwände von 3. BM Dr. Zimmer nachvollziehen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Bauausschuss nimmt von der Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land FB 31 Planen Bauen Wohnen Kenntnis und schließt sich der Bewertung der Verwaltung an.

Abstimmung: Ja-Stimmen:                10
                Nein-Stimmen:         1

Zum anstehenden Satzungsbeschluss erklärt 3. BM Dr. Zimmer, der Bebauungsplan heißt „Lattenbergstraße Ost“ mit ca. 6.500 qm Gewerbegrund. Es wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen, der in seiner jetzigen Fassung für das Gewerbegrundstück ausschließlich eine Parkplatznutzung vorsieht. Dies bedeutet, es wird landwirtschaftlicher Grund in einen Parkplatz umgewandelt. Deshalb bringt er seine Ablehnung gegenüber diesem Bebauungsplan zum Ausdruck. Er gibt im Hinblick auf die Gewerbeentwicklung in Piding zu bedenken, dass nun mitten im Ort ein Großparkplatz mit einer Größe von ca. 6.500 qm entsteht. Dagegen richten sich seine Vorbehalte und ausdrücklich nicht gegen das Feuerhaus.
Zum Bau des Feuerwehrhauses hält er fest, als Einziger bereits im Januar das VgV-Verfahren vorgeschlagen zu haben, um das Verfahren zum Bau des Feuerwehrhauses zu beschleunigen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 47 „Lattenbergstraße Ost“, bestehend aus der Planzeichnung und textlichen Festsetzungen des Büros für Bauleitplanung Dipl. Ing./Architekt Josef Brüderl, Kirchanschöring, in der Fassung vom 18.03.2019, als Satzung und die Begründung hierzu.
Die Verwaltung wird beauftragt,
  1. den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen zu unterrichten und
  2. den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.05.2019 13:41 Uhr