In der Bahnhofstr. 44 (Fl. Nr. 759/3) wird gem. Bauausschussbeschluss vom 16.11.2020 und Baugenehmigung vom 11.03.2021 ein Haus mit Wohn- und Gewerbenutzung errichtet, informiert Herr Schuster.
Der Bauherr beantragt nun die Genehmigung von Werbeanlagen für seinen Betrieb.
Es handelt sich hierbei um zwei sechs Meter hohe Fahnenmasten mit je 3 x 1,2 m großen Fahnen, einen beleuchteten Markenpylon nahe der Straße mit 2,6 x 0,58 m, eine beleuchtete Logobox an der Hauswand mit 0,54 x 2,5 m sowie ein beleuchtetes Türschild inkl. Briefkasten mit 1,29 x 0,5 m (jeweils Höhe x Breite). Die tatsächlichen Werbeflächen von Pylon, Logobox und Türschild sind kleiner und jeweils unter einem Quadratmeter.
Vergleichbare Fahnenmasten finden sich bereits in der Bahnhofstraße (Mischgebiet) und ein vergleichbarer Markenpylon steht in der Ganghoferstraße (Allgemeines Wohngebiet).
Da das Baugrundstück im Mischgebiet liegt, bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegen die geplanten Werbeanlagen.
Grundsätzlich handelt es sich bei allen genannten Werbeanlagen um Vorhaben, die nicht miteinander im Zusammenhang stehen und mit Ausnahme der Fahnen auch verfahrensfrei gem. Art. 57 BayBO wären. Da das betreffende Gebäude aber noch nicht fertiggestellt ist, handelt es sich um ein sog. Gesamtvorhaben, welches insgesamt der baurechtlichen Genehmigung bedarf.
Im Rahmen des nach § 34 BauGB behandelten Gebäudes und des darin verankerten Einfügegebots spricht nichts gegen die Werbeanlagen. Zur Straße hin befinden sich der Markenpylon und die nicht drehbaren Fahnen 15 bzw. 70 cm vom öffentlichen Gehsteig entfernt. Der Markenpylon erhält einen Dämmerungsschalter mit zusätzlicher Zeitschaltuhr, derzeit geplant mit Abschaltung von 22 bis 6 Uhr, in Abhängigkeit der Akzeptanz durch die zukünftigen Bewohner des in der Errichtung befindlichen Hauses.
Die Abstandsflächen werden eingehalten.
Die Prüfung hat ergeben, dass dem Antrag zugestimmt werden kann.