Herr Schuster lässt wissen, auf dem Grundstück Högler Str. 36 (Fl. Nr. 511/8) soll eine Außentreppe am nördlichen Gebäuderand errichtet werden.
Diese soll einen eigenen Wohnungszugang schaffen und gleichzeitig Stauraum für Kinderwagen etc. bieten.
Die Außentreppe hätte eine Gesamtausdehnung von 8,22 m x 3,22 m, wobei der Terrassenpodest 4,1 m x 3,22 m messen soll.
Der Bebauungsplan Nr. 25 „Högler Straße“, in welchem das Grundstück liegt, trifft keine spezifischen Aussagen zu einer solchen Nebenanlage, sieht allerdings eine Bauverbotszone entlang der Kreisstraße BGL 7 / Högler Straße vor. In dieser würde die Außentreppe – ebenso wie bereits ein Teil des Bestandsgebäudes, welches vor der Aufstellung des Bebauungsplans errichtet wurde – liegen. Somit ist eine isolierte Befreiung zur Umsetzung des ansonsten gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO verfahrensfreien Vorhabens aufgrund §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB sowie Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO notwendig.
Eine solche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist möglich, wenn die Grundzüge der Planung dieses allgemeinen Wohngebiets nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese Bedingungen sind erfüllt. Insbesondere den Grundzügen der Planung kann entgegengehalten werden, dass im Rahmen einer Bebauungsplanänderung im Jahr 2002 u. a. eine Garage in der Bauverbotszone erlaubt wurde und dies die Grundzüge nicht berührt hätte.
Auch das staatliche Bauamt Traunstein, welches für die Bauverbotszone von 15 m Breite entlang von Kreisstraßen verantwortlich ist, sieht in der Außentreppe kein Problem, da diese nicht näher an die Straße reicht als der Bestand.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 25 „Högler Straße“ kann somit erfolgen.
Die Grundflächenzahl wird durch die Außentreppe nicht erhöht, da gem. Festsetzungen des Bebauungsplans solche Nebenanlagen nicht anzurechnen sind.