Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens an das Anwesen Blumengasse 6 (Fl.Nr. 696/16)
Daten angezeigt aus Sitzung:
27. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.10.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
GR Lerach zeigt persönliche Beteiligung an und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Herr Schaller lässt wissen, dass am Anwesen Blumengasse 6 an der Südwestseite ein vom Bestandsgebäude zugänglicher Wintergarten mit einer Größe von 3,50 x 8,00 m angebaut werden soll.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 "Blumengasse". Der Wintergarten überschreitet das im Bebauungsplan vorgesehene Baufenster in seiner gesamten Länge um 0,70 m. Die Grundflächenzahl erhöht sich durch den Wintergartenanbau um 0,014 auf eine GRZ von 0,389 anstelle der zulässigen GRZ von 0,375.
Der Bauherr hat mit dem Bauantrag einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Baufensters und der GRZ beantragt. Als Grund wurde Bedarf an zusätzlichem Wohnraum angegeben.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Überschreitung der Baugrenze um 5,6 m² ist als geringfügig zu werten und deshalb vertretbar. Ebenso ist die moderate Erhöhung der GRZ um 0,014 auf eine GRZ von 0,389 hinnehmbar, ohne dass negative Auswirkungen auf das Bebauungsplangebiet eintreten. Weiter ist die Abweichung städtebaulich vertretbar, da gemäß dem Ortsentwicklungskonzept eine moderate Nachverdichtung gewünscht ist. Ferner ist die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar; negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft ergeben sich nicht.
Aus diesen Gründen kann dem Bauantrag in der vorliegenden Form zugestimmt werden.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer kann dem Bauantrag nicht zustimmen, da seiner Meinung nach die Grundzüge der Planung sehr wohl berührt werden und merkt an, dass unter anderem die GRZ, Baufenster, Dachformen, Dachneigung usw. alles Grundzüge der Planung sind und deshalb im Bebauungsplan festgehalten wurden.
Herr Schaller äußert, dass in den letzten Jahren schon öfters für nur ein Grundstück einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt wurde.
GR Geigl fragt nach, ob jeder in der Blumengasse einen Wintergarten errichten dürfte, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden.
Herr Schaller lässt wissen, dass nach dem Bebauungsplan die Errichtung von einem Wintergarten in der Blumengasse grundsätzlich zulässig sein kann
. Zudem merkt er an, dass es in gewissem Rahmen die Möglichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gibt und hier eine Einzelfallentscheidung vorliegt, zumal es um die Vergrößerung des Wohnraumes aus familiären Gründen geht.
BM Holzner legt dar, dass in dem vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung durch die GRZ-Erhöhung und der Baugrenzenüberschreitung berührt werden. Wäre dies nicht der Fall, könnte der Wintergarten ohne die beantrage Befreiung errichtet werden.
Beschluss
Der Bauausschuss stimmt dem Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens an das bestehende Anwesen Blumenweg 6 (Fl.Nr. 696/16) zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 43 "Blumengasse" wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1
Datenstand vom 10.08.2017 15:30 Uhr