Information zur teilweisen Aufschüttung des Grundstücks Fl.Nr. 1551/5 am Högl; Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen


Daten angezeigt aus Sitzung:  41. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 22.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 41. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.01.2018 ö 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

BM Holzner bittet 3. BM Dr. Zimmer um Vorstellung des Antrags.

3. BM Dr. Zimmer äußert, dass er eine Anfrage zur „Kippe“ stellte und diese nicht zufriedenstellend war. Aus diesem Grund hat er einen erneuten Antrag gestellt, welcher dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Herr Schaller teilt mit, dass in dieser Angelegenheit zunächst auf die Ausführungen in der Vorlage zu TOP 6 verwiesen wird.

Die Fragen werden folgendermaßen beantwortet:
zu Ziffer 1:        Die Gemeinde Piding -Bauhof- hat Aushubmaterial von Baumaßnahmen, z.B. vom Einbau von Spielgeräten (gewachsener Boden) und Material von Bachräumungen abgelagert. Dabei handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle.

zu Ziffer 2:        Die Menge lässt sich nicht mehr genau nachvollziehen. Es dürfte sich um ca. 1.000 m³ handeln.

zu Ziffer 3:        Die Auffüllungen wurden von etwa 2007 bis 2017 vorgenommen.

zu Ziffer 4:        Verantwortlich waren der jeweilige Bauhofleiter und Abteilungsleiter.

zu Ziffer 5:        Diese Frage wird im nichtöffentlichen Teil beantwortet.

zu Ziffer 6:        Die Führung von Entsorgungsnachweisen ist nicht erforderlich.
Erdaushub oder Baggergut ist Material, dem wir uns entledigen wollen. Dieses Material ist grundsätzlich Abfall. Da es als Auffüllmaterial verwendet werden soll, handelt es sich um Abfall zur Verwertung. Wenn dieses Material nicht mit Schadstoffen oder sonstigen gefährlichen Stoffen verunreinigt ist, handelt es sich um keinen gefährlichen Abfall zur Verwertung. Deshalb ist kein Entsorgungsnachweis erforderlich.

Fortführung Frage 1: Der Grundeigentümer hat zu Beginn der Aufschüttungsmaßnahme auf die Frage erklärt, dass die Aufschüttung zulässig sei. Es gab keinen Grund, diese Auskunft anzuzweifeln.

Die vorgeschlagene Beschlussfassung erübrigt sich durch den Bauantrag. Im Zug des Genehmigungsverfahrens werden ohnehin Stellungnahmen aller relevanten Fachstellen und Fachbehörden eingeholt und vom Landratsamt bewertet. Außerdem ist eine Zuständigkeit der Gemeinde nicht gegeben.


Herr Schaller teilt zudem mit, dass zur Entsorgung von Erdaushub oder Baggergut, folgendes gilt:
  • Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
  • Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind A bfälle zur Beseitigung.
  • Gem. § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung dieser gefährlichen Abfälle zu führen.  Dies gilt nicht für private Haushaltungen. Fallen bei einem nicht privaten Abfallerzeuger pro Jahr insgesamt nicht mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfall an, gibt es Sonderregelungen.
  • Über die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist nur ein Nachweis zu führen, wenn die zuständige Behörde eine Nachweisführung anordnet (vgl. § 51 KrW).
  • Wie diese Entsorgungsnachweise geführt werden müssen regelt die Nachweisverordnung (NachwV).
  • Nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) gilt Boden, Steine und Baggergut, wenn keine gefährlichen Stoffe enthalten sind, als nicht gefährlicher Abfall.
Also:
  • Erdaushub oder Baggergut ist Material, das wir „loshaben wollen“. Dieses Material ist somit grundsätzlich Abfall. Da es als Auffüllmaterial verwendet werden soll, handelt es sich um Abfall zur Verwertung.
  • Wenn dieses Material nicht mit Schadstoffen oder sonstigen gefährlichen Stoffen verunreinigt ist, handelt es sich um keinen gefährlichen Abfall zur Verwertung.
  • Die Führung von Entsorgungsnachweisen ist nicht erforderlich.

Diskussionsverlauf

3. BM Dr. Zimmer bemerkt, dass die Antworten zeigen, dass der Verwaltung seit über 10 Jahren bekannt ist, dass im Bereich Nesseltal eine Auffüllung stattfindet mit über 1.000 m³, wobei lediglich 500 m² genehmigungsfrei sind, und man immer noch in dem Glauben ist, dass dies alles rechtens ist. Es stellt sich für ihn die Frage, weshalb nicht schon sehr viel früher die Gemeinde selbst auf eine Überprüfung einer Genehmigung gekommen ist, zumal auch Aushubmaterial durch den gemeindlichen Bauhof dort abgeladen wurde. Er zeigt sich empört darüber, dass die Gemeinde erst im letzten Sommer auf mehrmalige Nachfrage tätig wurde und für das gemeindliche Abladen dafür der Bauhofleiter verantwortlich gemacht wird.

BM Holzner will nichts beschönigen, merkt aber an, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetzt 2007 noch nicht in der Form vorhanden war wie jetzt. Ebenso lässt er wissen, dass von gemeindlicher Seite her alle Lieferungen nachvollziehbar und dokumentiert sind und alle Materialien ordnungsgemäß entsorgt wurden.

Datenstand vom 20.03.2019 10:44 Uhr