Herr Schaller erinnert, dass der Bauausschuss am 16.10.2017 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes zum Bau eines Feuerwehrgerätehauses und einer weiteren gewerblichen Entwicklung auf dem Grundstück Fl.Nr. 317 beschlossen hat. In der Sitzung vom 12.03.2018 wurde die Verwaltung beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte (öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange) durchzuführen.
Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 28. März bis 27. April 2018 durch Aushang und Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 12 vom 20.3.2018 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde zum 20.04.2018 abgeschlossen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergab Folgendes:
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Einwände erhoben:
- Energienetze Bayern (Schreiben vom 27.03.2018)
- Gemeinde Anger (Schreiben vom 05.04.2018). Auf eine weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.
- Gemeinde Ainring (Schreiben vom 09.04.2018). Auf eine weitere Verfahrensbeteiligung wird verzichtet.
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert:
- Finanzamt Berchtesgaden
- Vermessungsamt Freilassing
- Bayerischer Bauernverband Traunstein
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Stadt Bad Reichenhall
- ESB Energie Südbayern GmbH
- BUND Naturschutz in Bayern
- Deutscher Alpenverein e.V.
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- Verein zum Schutz der Bergwelt
Einwendungen, fachliche Informationen und Empfehlungen:
- Staatliches Bauamt Traunstein (Schreiben vom 21.03.2018):
Belange des Staatlichen Bauamtes Traunstein werden nicht berührt.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Traunstein wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 21.03.2018):
Es bestehen keine Einwände, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen des Unternehmens betrieben werden.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Schreiben vom 21.03.2018):
50 m nördlich des Plangebietes liegt das Bodendenkmal „D-1-8243-0094 - Körpergräber des frühen Mittelalters“. Vergleichbare frühmittelalterliche Gräberfelder besitzen oft eine erhebliche Ausdehnung (mit durchaus mehreren Hundert Bestattungen), so dass sich das hier genannte Gräberfeld durchaus ins Plangebiet hineinerstrecken könnte (auch wenn während des Autobahnbaues keine Beobachtungen gemacht worden sein sollten). Zudem könnte sich im Plangebiet die bislang unbekannte zugehörige Siedlung/Hofstelle befinden. Daher bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG; der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG ist hier nicht ausreichend.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Das BLfD wird in diesem Verfahren ggf. die fachlichen Anforderungen formulieren.
Die erforderlichen Maßnahmen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen daher rechtzeitig geplant werden. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbearbeitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde).
Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren.
Auf die rechtlichen Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern vom 22.07.2008 wird verwiesen.
In Umsetzung der Rechtsprechung des BayVGH v. 22.07.2008 wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.
Bewertung:
Die Stellungnahme sowie der Hinweis auf die finanzielle Verantwortung der Gemeinde bei der Überplanung von Bodendenkmälern werden zur Kenntnis genommen.
Nach Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Durchführung eines Bodenaufschlusses beantragt. Auf dieser Grundlage wird die Gemeinde eine erste Erkundung rechtzeitig vor Baubeginn durch Bodenabzug unter fachlicher Begleitung eines Archäologen vornehmen lassen. Die archäologische Begleitung für das vorgesehene Feuerhausgrundstück wird kostenlos vom BLfD gestellt.
Für Festsetzungen zum Schutz von Denkmälern wird nach dem derzeitigen Kenntnisstand kein Erfordernis gesehen. Eine Planänderung ist derzeit nicht veranlasst.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer möchte wissen, wer die Kosten für den Bodenabzug trägt und wie lange diese Maßnahme dauert. Laut BM Holzner hat die Kosten der Erschließungsträger zu übernehmen. Die Dauer der Maßnahme ist nicht absehbar. Sie hängt davon ab, welches Ergebnis die Grabung bringt.
Herr Schaller verdeutlicht, dass die Gemeinde nur die Baggerkosten übernehmen muss. Der Aushub wird ca. einen halben Meter betragen, nachdem das Feuerwehrgerätehaus nicht unterkellert wird.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Der im Sachverhalt vorgetragenen Bewertung wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 10
Nein-Stimmen 1
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 26.03.2018):
Bei Berücksichtigung folgender Punkte steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen:
- Wasserwirtschaft:
Mit den zuständigen Fachbehörden ist abzuklären, ob das Ergebnis der durch die Gemeinde vorgenommenen Untersuchung zutrifft, bzw. unter welchen Voraussetzungen den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung getragen werden kann.
Bewertung:
Die Belange des Hochwasserschutzes wurden mit dem WWA abgestimmt.
- Immissionsschutz:
Um Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde wird gebeten, um sicherzustellen, dass die Planung den Belangen des Lärmschutzes gerecht wird.
Bewertung:
Die Planung wird mit der unteren Immissionsschutzbehörde abgestimmt.
- Einzelhandel:
Die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen im GE ist durch geeignete Festsetzungen auszuschließen.
Bewertung:
Zur Vermeidung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen wird Einzelhandelsnutzung innerhalb des Geltungsbereiches ausgeschlossen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Den im Sachverhalt vorgetragenen Bewertungen wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
Autobahndirektion Südbayern (Schreiben vom 29.03.2018):
Der Planumgriff befindet sich teilweise in der Anbauverbotszone (40-m-Bereich) sowie in der Anbaubeschränkungszone (100-m-Bereich). Zwischen Bebauungsplan und Ausbauplanung zum 6-streifigen Ausbau der A 8 kommt es zu Überschneidungen, insbesondere hinsichtlich der Fläche für offene Stellplätze und Nebenanlagen.
Die Planung zum 6-streifigen Ausbau zwischen Jechling und Bundesgrenze ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 im weiteren Bedarf mit Planungsrecht eingestuft und wurde am 31.01.2017 dem BMVI zur Erteilung des Gesehen-Vermerks vorgelegt.
Auch wenn der Zeitpunkt der Umsetzung noch nicht absehbar ist, ist dafür die Anbauverbotszone von jeglicher baulichen Nutzung (wie Parkplätze, Versickerungsanlagen, etc.) zwingend freizuhalten. Neben geplanter Straßenböschung, Entwässerungsmulde und Betriebsweg muss noch ein mindestens 10 m breiter Baustreifen freigehalten werden.
Die Zustimmung zum Bebauungsplan kann in der eingereichten Fassung deshalb nicht erteilt werden.
Denkbar wäre bis zum Ausbau der A 8 die Duldung einer befristeten Nutzung der Bauverbotszone für offene Stellplätze, die später vom Eigentümer rückgebaut werden müssten.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend dem Ergebnis der Abstimmung mit der ABDSB wird die Fläche für Stellplätze innerhalb der Anbauverbotszone reduziert und differenziert festgesetzt. Im Bereich des geplanten Betriebsweges ist keine bauliche Nutzung zulässig, innerhalb des benötigten Baustreifens sind offene Stellplätze vor und nach dem Autobahnausbau geduldet und auf den übrigen Flächen sind sie auch innerhalb der Anbauverbotszone allgemein zulässig.
Nach dem aktuellen Planungsstand ist die Realisierung des Feuerhauses unter Berücksichtigung der Forderungen der Autobahndirektion trotzdem gesichert.
Werbeanlagen, die auf die Autobahn ausgerichtet oder von dort sichtbar sind, müssen auf Vereinbarkeit mit dem Werbeverbot von § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO und den Bauverboten bzw. Anbaubeschränkungen des § 9 FStrG geprüft werden. Genehmigungsunterlagen sind dem SG 32 der ABDSB vorzulegen.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen.
Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung geltender Grenzwerte hat der Antragsteller auf seine Kosten vorzunehmen, Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche bestehen nicht.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer wendet ein, dass die Autobahndirektion Südbayern ohne Planfeststellungsverfahren für einen konkreten Autobahnausbau keine Anbauverbotszonen bzw. Anbaubeschränkungszonen einfordern darf. Wie Herr Schaller widerlegt, genügt dazu laut Bundesfernstraßengesetz allein die Absicht eines Autobahnausbaues.
BM Holzner führt aus, dass die Anbaubeschränkungen im Bereich der vorgesehenen Stellplätze liegen und nicht den geplanten Standort Feuerwehrgerätehaus betreffen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Den im Sachverhalt vorgetragenen Bewertungen wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- Verein für Landschaftspflege & Artenschutz in Bayern e.V. (Schreiben vom 29.03.2018):
Als staatlich anerkannte Naturschutzorganisation werden Bebauungen im Außenbereich sowie Erweiterungen von Gewerbegebieten aufgrund des zunehmenden Flächenfraßes in Bayern grundsätzlich kritisch gesehen. Nach Sichtung und Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen erhebt der VLAB keine Einwendungen.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Vereins für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V. wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 12.04.2018)
Aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben dem Bedarf nach gewerblichen Erweiterungsflächen für einen ortsansässigen Betrieb, sowie dem Gemeinbedarf in Form eines Feuerwehrhauses Rechnung getragen werden soll. Mit dem dargelegten Planvorhaben besteht Einverständnis.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
Wasserwirtschaftsamt Traunstein (Schreiben vom 16.04.2018):
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit:
- Lage im faktischen/ermittelten Überschwemmungsgebiet:
Das Plangebiet liegt im rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet HQ 100. Die Fläche ist überwiegend von 0 bis 1 m Wassertiefe betroffen.
Die Nachweise von BPR beruhen nur auf einer Geländevermessung in den Zustrom-Bereichen. Dabei wurden Höhenunterschiede aufgezeigt, die z.T. nur 0,1 m betragen. Daraus wurde der Rückschluss gezogen, dass dieser geringe Unterschied ausreicht, damit keine Überflutung entsteht. Nach dem Berechnungsmodell des LfU treten aus dem unter der Autobahnunterführung kommenden zuströmenden Fließabschnitt Wassertiefen von 0,25 m an der maßgeblichen westlichen Straßenkante der Berchtesgadener Straße in das Plangebiet auf, die allein schon zu den Überschwemmungen des Gebietes führen. Selbst bei nur geringen Überströmungen des Geländes in das Plangebiet über den Zeitraum des andauernden Hochwasserereignisses führt dies zu einer Füllung (bis zu 1,0 m) der gesamten Erschließungsfläche, die wannenartig ausgebildet ist.
Auffüllungen des Plangebietes zur Vermeidung einer Überschwemmungsgefährdung ohne wirkungsgleichen Ausgleich des verlorenen Retentionsraums sind wasserwirtschaftlich unzulässig.
Das LfU wird bis Ende 2019 die Ergebnisse der neuen Überschwemmungsgebietsberechnung vorlegen. Sollte das Bauleitplanverfahren noch vor Ermittlung des neuen Überschwemmungsgebietes der Stoißer Ache durchgeführt werden, sind die wasserwirtschaftlichen Nachweise auf Grundlage der bestehenden Situation zu führen. Als Grundsatz gilt, dass sich keine maßgeblichen nachteiligen Veränderungen für Dritte ergeben dürfen. Mit einer 2D-Hydraulik ist nachzuweisen, dass
- der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
- keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte entstehen,
- der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum funktions- u. zeitgleich ausgeglichen wird.
Würde die Bauleitplanung erst nach Vorliegen der neuen Überschwemmungsgebietsermittlung auf den Weg gebracht, könnte sich eine geänderte bzw. möglicherweise sogar entfallende Überschwemmungsgebietsbetroffenheit ergeben. Inwieweit sich das Überschwemmungsgebiet letztlich verändern wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Darüber hinaus sind stets die Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu berücksichtigen. In diesem Gebiet empfiehlt es sich auf jeden Fall dringend, hochwasserangepasst zu bauen. Dies ergibt sich auch allein aus dem Risiko von Starkniederschlägen, welche überall auftreten können.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich nicht möglich (§§ 76 u. 77 WHG). Auch wenn eine Möglichkeit zur Überwindung besteht, wird von einer Bebauung dringend abgeraten. Ausnahmen sind möglich, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls der Bebauung nicht entgegenstehen.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt in einem rein rechnerisch ermittelten Überschwemmungsgebiet, das sich in Plausibilisierung befindet. Ein amtlich festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet, in dem die Ausweisung eines Baugebietes untersagt wäre, liegt nicht vor.
Die rechnerische Ermittlung wurde im Rahmen eines Verfahrens zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes vom Wasserwirtschaftsamt selbst in Zweifel gezogen und das Verfahren daraufhin unterbrochen. Die Daten werden derzeit vom LfU überprüft und neu berechnet. Die bereits erfolgte Darstellung in den Hochwassergefahrenkarten des LfU konnte aber nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Das Wasserwirtschaftsamt weist in seinem Schreiben bereits ausdrücklich darauf hin, dass sich nach Überprüfung und Neuberechnung der in Zweifel gezogenen Datengrundlage eine geänderte bzw. möglicherweise sogar entfallende Überschwemmungsgebietsbetroffenheit ergeben könnte.
Die Dringlichkeit der Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses gestattet der Gemeinde kein weiteres Zuwarten bis zum Vorliegen des Ergebnisses der laufenden Überschwemmungsgebietsberechnungen durch das LfU.
Nach § 77 WHG ist die Inanspruchnahme von Retentionsraum zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, Dritte nicht benachteiligt werden und der verlorengegangene Retentionsraum funktions- und zeitgleich ersetzt wird.
Da mit dem Bau des neuen Feuerwehrhauses das Wohl der Allgemeinheit im Vordergrund steht, führt die Gemeinde die Planung fort. Vor allem deshalb, da der gewählte Standort hinsichtlich aller Kriterien bis auf die fragliche Überschwemmungsfahr sehr gut geeignet ist und andere brauchbare Standorte im Gemeindegebiet nicht verfügbar sind.
Mit dem geforderten hydrotechnischen Gutachten, erstellt vom Ingenieurbüro aquasoli, hat die Gemeinde den Nachweis erbracht, dass durch die Inanspruchnahme des rechnerisch vorhandenen Retentionsraumes Dritte nicht nachteilig betroffen sind. Dazu wurde die bisherige Datengrundlage verwendet und nicht in Frage gestellt sowie eine Auffüllung über den Bemessungswasserstand, also maximale Auswirkung der Bebauung, angenommen. Die Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass sich als Folge der Bebauung des Plangebietes lediglich der Wasserspiegel im Bereich der bereits nach bisherigem Modell überfluteten Tennisplätze um 10 - 15 cm auf dann 15 - 30 cm erhöhen wird. Auf weitere Bereiche ergeben sich keine nachteiligen Einflüsse. Das Gutachten wurde vom Wasserwirtschaftsamt fachlich bestätigt.
Die Erhebungen und Berechnungen zur Überschwemmungsgefahr der Stoißer Ache wurden beginnend mit 2011 ohne Berücksichtigung der Belange der Gemeinde nur unter Berücksichtigung der Belange der Autobahn als Planungsgrundlage für deren Ausbau vorgenommen und auf diese hin optimiert.
Sachlich unstrittig ist, dass durch den geplanten Ausbau der A8 der Hochwasserabfluss der Stoißer Ache im Ortsbereich Piding für alle betrachteten Varianten neu geregelt wird und die Flächen zwischen Lattenbergstraße und der A8 vor Überschwemmungen geschützt sein werden; der dadurch entstehende Retentionsraumverlust wird im Rahmen des Autobahnausbaus ausgeglichen.
Damit ist festzustellen, dass die derzeitige wasserrechtliche Situation im Bereich des Plangebietes alleine durch die begonnenen Planungen zum Autobahnausbau geschaffen wurde und in jedem Fall durch den Autobahnausbau, in welcher Form auch immer, wieder aufgelöst wird.
Vor diesem Hintergrund kann es der Gemeinde nicht zugemutet werden, den überaus enormen Aufwand eines Retentionsraumausgleichs zu betreiben, wenn bereits bekannt ist, dass er sich letztendlich als unnötig erweisen wird. Deshalb sieht die Gemeinde die Anforderung der Zeitgleichheit des Retentionsraumausgleichs in diesem besonderen Fall nicht gegeben und sieht sich vielmehr in der Verantwortung, einen wirkungsgleichen Ausgleich nach erfolgtem Autobahnausbau zu schaffen, sofern ein solcher dann tatsächlich noch erforderlich sein sollte.
Die Gemeinde sieht die Belange des Hochwasserschutzes damit verantwortungsvoll und ausreichend berücksichtigt, insbesondere, da nachteilige Auswirkungen auf Dritte ausgeschlossen werden können.
- Kennzeichnung von Überschwemmungsgebieten in der Bauleitplanung:
In Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete nachrichtlich übernommen werden (BauGB). Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ 100 u. HQ extrem) sollen im jeweiligen Bauleitplan vermerkt werden.
Bewertung:
Eine geeignete Darstellung kann, soweit zutreffend und erforderlich, in geeigneter Form in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
- Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:
- Grundwasser, Wasserversorgung:
Im Plangebiet sind hohe Grundwasserstände zu erwarten, sie sind bei Bedarf eigenverantwortlich zu ermitteln. Bei Eingriffen in das Grundwasser sind vorher die notwendigen wasserrechtlichen Gestattungen einzuholen.
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Kommune sicherzustellen. Die Leistungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
Bewertung:
Ein entsprechender Hinweis zum Grundwasserstand wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Leistungsfähigkeit der von der Gemeinde betriebenen Wasserversorgung ist gegeben.
- Oberflächengewässer:
Im geplanten Erschließungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer.
Für Anlagen, die sich im 60-m-Bereich von der Uferlinie von Gewässern befinden, ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich ist. Sofern eine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erfolgt, wird die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit dieser erteilt. Anderenfalls ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung gesondert zu beantragen.
Die genehmigungspflichtigen Gewässer sind in der “Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberbayern vom 13.02.2014 (Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 5/2014 Seite 43 ff)“ enthalten. Die Gewässer als Seitengewässer der Stoißer Ache sind mit der laufenden Nr. 378 in der oben genannten Verordnung aufgeführt. Beispiele für genehmigungspflichtige Anlagen sind: bauliche Anlagen wie Gebäude, Gartenhäuser, Carports, Holzlegen, Brücken, Stege, Unter- oder Überkreuzungen, Längsverlegungen, etc. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht gilt nicht für Anlagen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau dienen.
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten und werden aufgrund der Klimaänderung voraussichtlich an Häufigkeit und Intensität zunehmen. Auch im Plangebiet kann bei sogen. Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosion auftreten, wobei auch von außen zufließendes Wasser zu berücksichtigen ist. Es wird empfohlen, diese Gefahr bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage der Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- oder Unterlieger führt. Auf § 37 WHG wird verwiesen.
Bewertung:
Entsprechende Hinweise und ggf. auch Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
- Abwasserentsorgung, Niederschlagswasser:
Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen; Schmutzwasser soll über die zentrale Kanalisation entsorgt werden, deren Kapazitäten sind zu überprüfen.
Zur Niederschlagswasserentsorgung sollen folgende Hinweise aufgenommen werden:
> Niederschlagswasser soll breitflächig versickert werden, die Bodeneignung ist zu prüfen.
> Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken.
> Dacheindeckungen aus Kupfer, Zink od. Blei über 50 qm erfordern eine Genehmigung.
> Eigenverantwortliche Prüfung der Genehmigungsfreiheit n. NWFreiV u. TRENOG.
> Ggf. Beantragung einer wasserrechtlichen Genehmigung beim LRA.
> Tiefgaragen sind in den Schmutzwasserkanal zu entwässern.
Die Gemeinde wird gebeten, die Entwässerungsplanung für die öffentlichen Flächen mit dem WWA abzustimmen.
Wie angeführt, wurden bei den unmittelbar westlich an den Umgriff des Bebauungsplans angrenzenden Grundstücken Fl. 318/4 und 318/6, Gemarkung Piding, teilweise Belastungen mit Schlacken festgestellt. Aus fachlicher Sicht ist eine gezielte Durchsickerung derartiger Flächen abzulehnen. Unabhängig davon wird eine Versickerung im Hinblick auf evtl. hohe Grundwasserstände erschwert. Hierzu wären ggf. entsprechende Untersuchungen durchzuführen.
Bewertung:
Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennsystem. Die Leistungsfähigkeit des Schmutzwasserkanals ist gegeben. Die Hinweise zur Niederschlagswasserentsorgung sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens wird durch die Gemeinde untersucht.
- Regenwassernutzung:
Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung auch zur WC-Spülung und die Meldepflicht einer Eigengewinnungsanlage wird hingewiesen.
Bewertung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
- Altlastenverdachtsflächen:
2015 wurden bei den westlich angrenzenden Grundstücken Fl.Nrn. 318/4 u. 318/6 teilweise Belastungen mit Schlacken festgestellt. Mit Schreiben vom 16.09.2015 an das LRA wurde vom WWA bekundet, dass aus fachlicher Sicht weitergehende Untersuchungen dringend geboten wären. Daher ist für das Plangebiet ebenfalls eine bodenschutzfachliche Klärung dringend zu empfehlen.
Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen, z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc., ist beim LRA BGL einzuholen.
Mögliche Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Mensch, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben. Sie sind ggf. auch bei der Planung der Niederschlagswasserbehandlung zu berücksichtigen. Im Bereich von Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. darf keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden. Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z.B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden. Mit den Untersuchungen sind Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) zu beauftragen.
Sollten während der Baumaßnahmen dennoch Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt zu verständigen.
Bewertung:
Wie in der Natur ersichtlich, handelt es sich bei den westlich angrenzenden Flächen um eine Auffüllung, beim Plangebiet jedoch um Urgelände. Eine nähere Untersuchung des Plangebietes erscheint daher nicht erforderlich. Der Informationsstand zu Bodenverunreinigungen wird von der Gemeinde beim LRA eingeholt. Zu Auffälligkeiten während der Baumaßnahmen ist ein Hinweis im Bebauungsplan enthalten.
Diskussionsverlauf
GR Lerach hält die Aussage des Wasserwirtschaftsamtes, wonach eine Bebauung im vorliegenden Fall nicht möglich ist bzw. dringend davon abgeraten wird, für sehr bedenklich. Er möchte eine Absicherung haben, um im Falle eines Hochwassers als Gemeinderat nicht regresspflichtig zu werden. Ein einzelnes Gemeinderatsmitglied kann grundsätzlich nicht belangt werden, entgegnet Herr Schaller. Die rechtliche Situation wird noch geprüft.
So wie GR Lerach moniert 3. BM Dr. Zimmer, dass dem Bauausschuss das hydrotechnische Gutachten der Firma auasoli nicht vorliegt. Nachdem dem Gremium auch die rechtlichen Stellungnahmen des Landratsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes nicht bekannt sind, kann 3. BM Dr. Zimmer dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen. Darüber hinaus hält er die Berücksichtigung des geplanten Autobahnbaues in der Bewertung für falsch, weil laut Bundesverkehrswegeplan bis 2030 keinen Ausbau passieren kann.
BM Holzner und Herr Schaller teilen mit, dass die Erstellung des hydrotechnischen Gutachtens vom Wasserwirtschaftsamt vor drei bis vier Wochen angeregt und das Ingenieurbüro aquasoli empfohlen wurde. Die Neuberechnung zum Überschwemmungsgebiet durch das Wasserwirtschaftsamt wird erst Ende 2019 fertig gestellt sein. Solange kann nicht zugewartet werden.
BM Holzner bestätigt GR Lerach, dass das Gutachten der Firma aquasoli im Rathaus eingesehen werden kann.
Auf Anfrage von GR Pfannerstill versichert Herr Schaller, dass die Gespräche mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt protokolliert worden sind.
GR Geigl befasst sich seit Jahren mit der Hochwassersituation in Piding und ruft das Großereignis „Hochwasser 1954“ ins Gedächtnis. Er erachtet die damalige Ausgangslage als völlig anders und bewertet die heutige Überschwemmungsgefahr an der Lattenbergstraße als nicht so drastisch. Deshalb schließt sich GR Geigl den Ausführungen des Bürgermeisters und der Verwaltung an.
GR Geigl sieht vielmehr das Wasserwirtschaftsamt in der Pflicht, in Anger Rückhaltemaßnahmen zu treffen, denn das Wasser fließt schließlich von oben nach unten.
Herr Schaller fasst zusammen, dass die Vorgehensweise wohl überlegt und mit den Fachbehörden abgestimmt ist, damit der Neubau des geplanten Feuerwehrgerätehauses nicht gefährdet ist.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Den im Sachverhalt vorgetragenen Bewertungen wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 7
Nein-Stimmen 4
Abstimmungsbemerkung
3. BM Dr. Zimmer stimmte mit NEIN.
- Landratsamt Berchtesgadener Land (Schreiben vom 18.04.2018):
- AB 321 Immissionsschutz:
Als Art der baulichen Nutzung soll ein Gewerbegebiet festgesetzt werden, wobei lediglich die unter Ziff. 2.2 der Satzung aufgezählten Anlagen sowie nach Ziff. 2.3 insbesondere Wohnnutzungen nicht zulässig sind. Abgesehen davon liegen keine weiteren Beschränkungen vor. Insofern handelt es sich um die Ausweisung eines weitgehend unbeschränkten Gewerbegebietes.
Als Anhaltwerte für einen ausreichenden Abstand zwischen einem unbeschränkten Gewerbegebiet und einem allgemeinen Wohngebiet bzw. Mischgebiet können die in der DIN 18005 angegebenen Mindestabstände herangezogen werden. Diese werden alleine schon für das Gewerbegebiet zu den in der Begründung genannten Wohnhäusern nicht eingehalten. Zudem ist nicht auszuschließen, dass sich weitere schutzbedürftige Nutzungen, wie bspw. Büros, auch näher zum geplanten Gewerbegebiet befinden können. Hinzu kommen vor allem aber auch noch die Vorbelastungen der umliegenden Gewerbegebietsflächen mit teilweise festgesetzten Emissionskontingenten. Das gegenständliche Plangebiet sollte daher entsprechend eingeschränkt bzw. gegliedert und/oder die Art der baulichen Nutzung entsprechend der konkreten Planungen (u.a. Feuerwehrstandort) angepasst werden.
Darüber hinaus sind u.a. (Betriebs-)Wohnungen zwar ausgeschlossen, andere schutzbedürftige Nutzungen, wie bspw. Büros, aber durchaus möglich. Diese sind dann nicht nur den Gewerbelärmimmissionen der umliegenden Betriebe, sondern insbesondere auch den Verkehrslärmimmissionen der vorbeiführenden Straßen, vor allem der A8, ausgesetzt. Nach einer überschlägigen Berechnung der Verkehrslärmimmissionen der Autobahn unter Zugrundelegung der Verkehrsdaten der Straßenverkehrszählung 2015 werden an der nördlichen Planungsgrenze Pegel von bis zu rd. 74 dB(A) bzw. an der nördlichen Baugrenze von bis zu rd. 71 dB(A) jeweils am Tag erreicht. Der Pegel nachts liegt rd. 4 dB(A) unter dem Tagespegel. Nach der überschlägigen Berechnung wird der Orientierungswert der DIN 18005 für ein GE i.H.v. 65 dB(A) tags dabei großflächig überschritten und kann dann lediglich im südlichen Bereich eingehalten werden. Im nördlichen Planungs- bzw. Baubereich wird zudem der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für eine GE i.H.v. 69 dB(A) tags überschritten und es sind dort sogar gesunde Arbeitsverhältnisse in Frage zu stellen. Hinzu kommen vor allem noch weitere Verkehrslärmimmissionen der südlich vorbeiführenden Lattenbergstraße, die auch als Zulieferstraße für eine Molkerei mit entsprechend hohem LKW-Verkehrsaufkommen dient, wobei für diese Straße jedoch keine konkreten Verkehrsdaten vorliegen. Insgesamt ist festzustellen, dass weitergehende Schallschutzmaßnahmen daher ggf. notwendig werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung sind die Lärmemissionen vom Planungsgebiet unter Berücksichtigung der Vorbelastungen sowie die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet (Verkehrs- und Gewerbelärm) noch zu ermitteln und im Umweltbericht entsprechend zu beschreiben bzw. zu bewerten. Dabei wird abhängig von den weiteren Planungen bzw. Festsetzungen die Hinzuziehung eines anerkannten schalltechnischen Beratungsbüros als notwendig erachtet, das dann auch entsprechende Lösungsmöglichkeiten bzw. Vorschläge für die Plandarstellung, Satzung und Begründung ausarbeitet.
Bewertung:
Zur Sicherstellung einer den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Berücksichtigung der Lärmemissionen des Plangebietes auf die Umgebung sowie der Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet wird ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land, AB 321 Immissionsschutz, wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Der im Sachverhalt vorgetragenen Bewertung wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- AB 322 Wasserrecht:
Die Stellungnahme des WWA ist zu beachten.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land, AB 322 Wasserrecht, wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Der im Sachverhalt vorgetragenen Bewertung wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 9
Nein-Stimmen 2
- FB 33 Naturschutz:
In der vorliegenden Begründung sind die Kapitel Grünordnung, Eingriffs- Ausgleichsregelung und Flächenbilanz noch nicht bearbeitet. Eine Beurteilung ist daher noch nicht möglich. Um erneute Beteiligung nach Ergänzung dieser Kapitel wird gebeten.
Bewertung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Diskussionsverlauf
3. BM Dr. Zimmer und GR Lerach kritisieren, dass der Grünordnungsplan noch nicht vorliegt. Sobald dieser erstellt ist, wird er an die Gemeinderäte verteilt, sichert BM Holzner zu.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land, FB 33 Naturschutz, wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Der im Sachverhalt vorgetragenen Bewertung wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Zur Klarstellung und der Vollständigkeit halber sollte der Abstand der Baugrenze zu Fl.Nr. 318/6 vermasst werden.
Die Festsetzung eines GE für das neue Feuerwehrhaus wird allein mit verfahrensrechtlichen Schritten begründet (Entwicklungsgebot, Vermeidung einer FNP-Änderung). Dies allein dürfte als städtebauliche Rechtfertigung für die Festlegung der Nutzungsart nicht genügen.
Die Geländesituation und die Höhenfestlegungen erfordern einen Schnitt durch den Geltungsbereich, idealerweise in Nord-Süd-Ausrichtung (vgl. 9.2 der Begründung).
Es ist klarzustellen, welche Rechtsgrundlage für die Stellplatzermittlung zu Grunde gelegt wird (Stellplatzsatzung der Gemeinde in der Fassung vom …, GaStellV, …).
Gleichzeitig und parallel mit der Standortsicherung des neuen Feuerwehrgebäudes sollte die beabsichtigte Nachfolgenutzung für den bisherigen Standort geprüft, dargelegt und auch planungsrechtlich gesichert werden.
Bewertung:
Die Hinweise zur Planung werden in der weiteren Bearbeitung des Entwurfes beachtet. Die Empfehlung zur Nachfolgenutzung des bisherigen Feuerwehrstandortes wird zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit berücksichtigt.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land, FB 31 Planen, Bauen, Wohnen, wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Der im Sachverhalt vorgetragenen Bewertung wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- FB 41 Gesundheitsamt:
Die Flächen sind für ein reines Gewerbegebiet bzw. ein Feuerwehrhaus bestens geeignet. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der BAB 8 mit enormer Lärmemission sollte jegliche Nutzung als Wohnraum definitiv ausgeschlossen werden (auch keine Betriebsleiterwohnungen o.ä.). Es wird empfohlen, dies in der Satzung bei 2.3 textlich festzusetzen.
Bewertung:
Der Ausschluss der Wohnnutzung wird im Entwurf eindeutig formuliert.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land, FB 41 Gesundheitsamt, wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Der im Sachverhalt vorgetragenen Bewertung wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 9.4.2018):
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.
Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.
Bewertung:
Die Erschließung des Baugebietes mit Telekommunikationslinien wird in Absprache mit der Telekom sichergestellt.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom wird vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen. Der im Sachverhalt vorgetragenen Bewertung wird zugestimmt.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
- Regionaler Planungsverband Südostoberbayern (Schreiben vom 09.04.2018):
Die Belange der Regionalplanung sind in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Oberbayern) berücksichtigt. Weitere wesentliche Erkenntnisse zur Planung liegen nicht vor. Deshalb ist eine zusätzliche Stellungnahme aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern wird zur Kenntnis genommen.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom Bauausschuss zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: Ja-Stimmen 11
Nein-Stimmen 0
Auf der Grundlage der vorstehend gefassten Beschlüsse soll der Entwurf des Bebauungsplanes abgeändert werden und das weitere Bauleitplanverfahren durchgeführt werden.