Bauvoranfrage zum Errichten eines Anbaus mit vier Wohneinheiten an das Anwesen Ahornstr. 16 (Fl. Nr.1034/7)


Daten angezeigt aus Sitzung:  64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Gemeinde Piding) 64. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.12.2019 ö 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Laut Herrn Schaller soll an das bestehende Anwesen Ahornstraße 16 ein Anbau mit einer Grundfläche von 14,35 x 13,00 m errichtet werden. Hierfür liegt eine Bauvoranfrage vor.
Im geplanten Anbau sind vier Wohneinheiten vorgesehen: Erdgeschoss eine Wohnung, nach Angabe möglichst barrierefrei, mit ca. 140 m², Obergeschoss zwei Wohnungen mit ca. 60 bzw. 75 m², Dachgeschoss eine Wohnung. Die Kniestockhöhe des Dachgeschosses soll 0,80 m betragen, um eine vernünftige Höhe für den Wohnraum im Dachgeschoss zu erzielen. Ein drittes Vollgeschoss soll dadurch nicht entstehen. Die Firsthöhe soll 9,89 m über Rohdecke erhalten und würde dadurch ca. 1,80 m über dem Bestandsgebäude liegen.
Das Baugrundstück liegt in einem Mischgebiet im unbeplanten Innenbereich, die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das Gebäude erscheint mit einer Firsthöhe von 9,89 m als relativ hoch. Bei Betrachtung der umliegenden Anwesen fallen in unmittelbarer Nähe zunächst die Mehrfamilienhäuser an der Birkenstraße auf (drei Vollgeschosse mit Hochparterre), gefolgt von weiteren Anwesen an der Ahornstraße wie beispielsweise die ehemaligen Lagerhallen. Auch die Wohnbebauung gegenüber diesen Hallen bewegt sich in diesem Rahmen. Durch den Versatz des Firstes und der Hausfront in Verbindung mit dem Abstand zur Birkenstraße fällt die Höhenentwicklung nicht besonders auf und kann akzeptiert werden. In der Gesamtschau fügt sich das geplante Bauwerk in die nähere Umgebung ein. Besonders im Hinblick auf eine Innenraumverdichtung zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum erscheint eine Zustimmung vertretbar.
Die Überbauung des Grundstücks ist im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken angemessen. Das Baugrundstück hat eine Größe von 1.200 m², die Gebäudegrundflächen betragen zusammen ca. 360 m².
Nach dem derzeitigen Planungsstand sind für den geplanten Neubau gemäß der Stellplatzsatzung sieben Stellplätze erforderlich, für den Bestand (Baujahr 1967) fünf Stellplätze. Die insgesamt zwölf Stellplätze sind weitgehend entlang der angrenzenden Werkhalle vorgesehen; die vorhandenen Garagen sollen dazu abgebrochen werden. Die Stellplatzgrößen und Fahrgassenbreiten entsprechen § 4 der Garagen- und Stellplatzverordnung.
Im Ergebnis ist die Bauvoranfrage nach dem vorliegenden Planungsstand genehmigungsfähig.
 

Diskussionsverlauf

Herr Schaller weist darauf hin, dass die Stellplätze im 45-Grad-Winkel angeordnet sind und beim Ausparken auf einem 3 Meter breiten Streifen rückwärts in die Ahornstraße gefahren werden muss. Er hält dies für bedenklich; die Anzahl der Stellplätze hingegen ist in Ordnung.

GR Lerach vermisst die Höhenangaben und kann deshalb die Einfügung des Gebäudes nicht bewerten.
Herr Schaller entschuldigt sich, weil der Einladung versehentlich die Schnitte des Gebäudes fehlten.

3. BM Dr. Zimmer geht davon aus, der Anbau wird höher als das ursprüngliche Gebäude und bezweifelt, dass man hier von einem „Anbau“ sprechen kann. Die Stellplatzanordnung bewertet er als „diskussionslos“, denn rückwärts in die Ahornstraße zu fahren ist „fürchterlich“. Das Maß der Bebauung nach § 34 BauGB stellt er im vorliegenden Fall in Frage und fragt nach der Berechnung der GRZ.
Es ist üblich, sich nach der umgebenden Bebauung (Einfügegebot)  zu richten, entgegnet Herr Schaller und verweist auf deren relativ dichte Bebauung.
3. BM Dr. Zimmer erachtet in Anbetracht der Stellplanansicht und dem hohen Grad der Versiegelung die GRZ für erforderlich. Nach seiner Meinung ist das Bauvorhaben nach einer Seite hin vom Einfügegebot des § 34 BauGB weit entfernt. Man könnte auch nur 2 oder 3 Wohneinheiten bauen. Auch bewertet er die Stellplatzanordnung als inakzeptabel und spricht sich dafür aus, der Bauvoranfrage nicht zuzustimmen oder die Entscheidung zu vertagen.
Damit hat Herr Schaller kein Problem. Er fügt hinzu, das Bauamt hat keine Berechtigung, die Grundflächenzahl zu verlangen.
Die Berechnung der GRZ ist nicht einfach, so Herr Schaller auf Anregung von 3. BM Dr. Zimmer, diese selbst zu errechnen.
BM Holzner pflichtet Herrn Schaller bei und macht klar, Gesetze sind einzuhalten.

Der Vorsitzende unterstreicht, eine Innenraumverdichtung ist grundsätzlich beabsichtigt, muss aber vernünftig sein. Die Problematik liegt hier aber nicht nur bei der Anzahl der Wohneinheiten, sondern auch bei der Anordnung der Stellplätze. So wie in der Bauvoranfrage vorgeschlagen, kann BM Holzner nicht zustimmen. Er zeigt die Schwierigkeit des Ausfahrens in die Ahornstraße auf und bezweifelt, ob alle Parkplätze wie dargestellt anfahrbar sind.  

GR Pfannerstill warnt vor der Schaffung einer neuen Gefahrenstelle in der Ahornstraße und tritt für eine andere Lösung der Stellplatzanordnung ein.

Den Parkplätzen kann man so nicht zustimmen, konstatiert GR Geigl und sieht hierfür andere Möglichkeiten vorhanden. Der Bebauung kann er zustimmen.

GR Lerach priorisiert für die nächste Beratung des Vorhabens das Vorlegen einer Höhenabbildung. Er erachtet ebenso die Berechnung der GRZ bzw. der Höhe des Versiegelungsgrades als notwendig, denn er vermutet Schwierigkeiten in diesem Bereich.
Herr Schaller bemerkt dazu, es kommt auch auf die Beschaffenheit der Stellplätze an.

Für GR Rotter besteht die Möglichkeit, den Baukörper zu verschieben. In Anbetracht der Anordnung der Stellplätze – zum Beispiel gegenüber der Eingangstüre – ist zu erwarten, dass Autos auf der Straße geparkt werden, befürchtet er.
BM Holzner fasst zusammen, eine Innenraumverdichtung ist prinzipiell gewünscht. Der vorliegenden Bauvoranfrage kann im Hinblick auf die Stellplatzsituation und der GRZ zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestimmt werden. Berechnungen zur Gebäudehöhe und dem Versiegelungsgrad sowie die Darstellung der Schnitte sind beizubringen. Außerdem ist eine andere Parkplatzsituation gewünscht.
BM Holzner bittet das Gremium abzustimmen, ob es mit seinem Vorschlag zum weiteren Vorgehen einverstanden ist.
Abstimmung:        JA-Stimmen        11
       NEIN-Stimmen        0




  

Datenstand vom 12.02.2020 16:16 Uhr