Herr Schaller weist darauf hin, dass die Stellplätze im 45-Grad-Winkel angeordnet sind und beim Ausparken auf einem 3 Meter breiten Streifen rückwärts in die Ahornstraße gefahren werden muss. Er hält dies für bedenklich; die Anzahl der Stellplätze hingegen ist in Ordnung.
GR Lerach vermisst die Höhenangaben und kann deshalb die Einfügung des Gebäudes nicht bewerten.
Herr Schaller entschuldigt sich, weil der Einladung versehentlich die Schnitte des Gebäudes fehlten.
3. BM Dr. Zimmer geht davon aus, der Anbau wird höher als das ursprüngliche Gebäude und bezweifelt, dass man hier von einem „Anbau“ sprechen kann. Die Stellplatzanordnung bewertet er als „diskussionslos“, denn rückwärts in die Ahornstraße zu fahren ist „fürchterlich“. Das Maß der Bebauung nach § 34 BauGB stellt er im vorliegenden Fall in Frage und fragt nach der Berechnung der GRZ.
Es ist üblich, sich nach der umgebenden Bebauung (Einfügegebot)
zu richten, entgegnet Herr Schaller und verweist auf deren relativ dichte Bebauung.
3. BM Dr. Zimmer erachtet in Anbetracht der Stellplanansicht und dem hohen Grad der Versiegelung die GRZ für erforderlich. Nach seiner Meinung ist das Bauvorhaben nach einer Seite hin vom Einfügegebot des § 34 BauGB weit entfernt. Man könnte auch nur 2 oder 3 Wohneinheiten bauen. Auch bewertet er die Stellplatzanordnung als inakzeptabel und spricht sich dafür aus, der Bauvoranfrage nicht zuzustimmen oder die Entscheidung zu vertagen.
Damit hat Herr Schaller kein Problem. Er fügt hinzu, das Bauamt hat keine Berechtigung, die Grundflächenzahl zu verlangen.
Die Berechnung der GRZ ist nicht einfach, so Herr Schaller auf Anregung von 3. BM Dr. Zimmer, diese selbst zu errechnen.
BM Holzner pflichtet Herrn Schaller bei und macht klar, Gesetze sind einzuhalten.
Der Vorsitzende unterstreicht, eine Innenraumverdichtung ist grundsätzlich beabsichtigt, muss aber vernünftig sein. Die Problematik liegt hier aber nicht nur bei der Anzahl der Wohneinheiten, sondern auch bei der Anordnung der Stellplätze. So wie in der Bauvoranfrage vorgeschlagen, kann BM Holzner nicht zustimmen. Er zeigt die Schwierigkeit des Ausfahrens in die Ahornstraße auf und bezweifelt, ob alle Parkplätze wie dargestellt anfahrbar sind.
GR Pfannerstill warnt vor der Schaffung einer neuen Gefahrenstelle in der Ahornstraße und tritt für eine andere Lösung der Stellplatzanordnung ein.
Den Parkplätzen kann man so nicht zustimmen, konstatiert GR Geigl und sieht hierfür andere Möglichkeiten vorhanden. Der Bebauung kann er zustimmen.
GR Lerach priorisiert für die nächste Beratung des Vorhabens das Vorlegen einer Höhenabbildung. Er erachtet ebenso die Berechnung der GRZ bzw. der Höhe des Versiegelungsgrades als notwendig, denn er vermutet Schwierigkeiten in diesem Bereich.
Herr Schaller bemerkt dazu, es kommt auch auf die Beschaffenheit der Stellplätze an.
Für GR Rotter besteht die Möglichkeit, den Baukörper zu verschieben. In Anbetracht der Anordnung der Stellplätze – zum Beispiel gegenüber der Eingangstüre – ist zu erwarten, dass Autos auf der Straße geparkt werden, befürchtet er.
BM Holzner fasst zusammen, eine Innenraumverdichtung ist prinzipiell gewünscht. Der vorliegenden Bauvoranfrage kann im Hinblick auf die Stellplatzsituation und der GRZ zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugestimmt werden. Berechnungen zur Gebäudehöhe und dem Versiegelungsgrad sowie die Darstellung der Schnitte sind beizubringen. Außerdem ist eine andere Parkplatzsituation gewünscht.
BM Holzner bittet das Gremium abzustimmen, ob es mit seinem Vorschlag zum weiteren Vorgehen einverstanden ist.
Abstimmung: JA-Stimmen 11
NEIN-Stimmen 0