Bauleitplanung - 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Stockschützenanlage" - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 4 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Einwendungen und Anregungen und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 03.12.2015 ö Vorberatend 134
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 17.12.2015 ö Beschliessend 109

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussvorlage:

„Folgende Einwendungen/Anregungen wurden vorgebracht:

1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme (Teil A)
1.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 11.08.2015

Grundsätzlich bestehen aus baufachlicher Sicht keinen Einwände. Es wird lediglich um die Darstellung der Bestandsgebäude der Stockschützenanlage in der Planzeichnung gebeten.

1.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Die Bestandsgebäude werden in die Planzeichnung eingearbeitet.

10 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme (Teil B)
2.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 11.08.2015

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zur Planfassung vom 11.06.2015 wie folgt Stellung genommen:

Angaben über die Stockschützenbahn sowie deren Betrieb konnte trotz mehrerer Versuche (Anmerk. der Verwaltung: Telefonisch beim Vorsitzenden) nicht in Erfahrung gebracht werden.

Es wurde daher von folgenden Annahmen ausgegangen:
-        4-Bahnanlage
-        Ganztagesbetrieb

Eine überschlägige Lärmabschätzung (Werte aus VDI 3770) ergab, dass bei entsprechenden Einschränkungen des Spielbetriebes am nächsten Immissionsort nördlich der Sommerstockbahn (im Innenhof des nördlich befindlichen L-förmigen Gewerbebaus) die Werte eingehalten werden können. Ein während des ganzen Tages durchgehender, auf alle Bahnen ausgedehnter Spielbetrieb ist nicht möglich.

Vorschlag an die Gemeinde
Da die Sommerstockbahnen nicht uneingeschränkt (16 Stunden am Tag auf allen vorhandenen Bahnen) betrieben werden können (dies offensichtlich bisher auch nicht geschehen ist), sollte dem Zeichen für Sportanlage (innerhalb oder außerhalb des Zeichens) ein „e“ für eingeschränkt hinzugefügt werden.

Weitere Anregungen und Vorschläge werden nicht geäußert.

2.2 Beschluss:

Der Anregung wird entsprochen. Die Darstellung des Planzeichens Sportanlage wird um ein „e“ für eingeschränkt ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme (Teil C)
3.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 11.08.2015

Im bestehenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Pliening vom 17.04.2002 ist die bezügliche Fläche als „Wald, jüngere Aufforstung, überwiegend Nadelgehölze, Überführung in standortheimischen Laubmischwald anstreben“ dargestellt und beschrieben.

Die Stockschützenanlage befindet sich unmittelbar südlich des ehemaligen Anwesens „Festl“ in einem Kleinwaldbestand, inmitten des sich in Rekultivierung befindlichen Kiesabbaugebietes der Fa. Ebenhöh in Gerharding.

Der Weiler „Gerharding“ befindet sich im klassischen Außenbereich, in völliger Alleinlage zwischen den Orten Kirchheim und Landsham.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Freihaltung der freien Landschaft von baulichen Anlagen und die Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen für Natur und Landschaft ein im § 1 BNatSchG verankertes grundsätzliches Schutzziel.

Die vorhandene Anlage, auch wenn sie als Altbestand zu werten ist, stellt innerhalb des Kleinwaldbestandes einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar und unterliegt als Einzeleingriff dem gesetzlichen Vermeidungsgebot i.S. des § 15 Abs. 1 BNatSchG. Hiernach ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, Eingriffe zu vermeiden und nach zumutbaren Alternativen zu suchen.

Durch das begonnene Flächennutzungsplanverfahren ist nun die Beachtung der gesetzlichen Eingriffsregelung und die Anwendung des Leitfadens „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ erforderlich. Für die Anwendung der Eingriffsregelung in der Flächennutzungsplanung gelten dem Grundsatz nach die gleichen Anforderungen, wie im nachgeordneten Bebauungsplan. Soll und kann rechtlich auf einen Bebauungsplan verzichtet werden, so ist die gesetzliche Eingriffsregelung bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans abzuarbeiten („Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“, StMUG, 2003).

Unabhängig von der Abarbeitung der gesetzlichen Eingriffsregelung bitten wir die Gemeinde Pliening nochmals, die baurechtliche Verfestigung dieses Standorts kritisch zu hinterfragen. Als Sportanlage bitten wir zu prüfen, ob sich nicht eine Anbindung an bereits vorhandene sportliche Anlagen oder Gemeinbedarfseinrichtungen im Gemeindegebiet mittelfristig ermöglichen ließe. Bis dahin bestünden u.E. für eine weitere Duldung der ungenehmigten Altanlage keine Bedenken.

Anmerkung der Verwaltung:

Die Forderung der Unteren Naturschutzbehörde auf Nachweis erforderlicher Ausgleichsflächen ist berechtigt. Zwar besteht die Anlage bereits seit ca. 40 Jahren. Teile der Anlage sind jedoch nicht genehmigt. Die nachträgliche Genehmigung erfordert aufgrund der Außenbereichslage ökologische Ausgleichmaßnahmen. Die Gemeinde besitzt lediglich die Möglichkeit zu entscheiden, ob bereits im Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren den erforderlichen Ausgleich dargestellt wird oder ob dies erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt. Aus diesem Grund werden zu diesem Punkt zwei alternative Beschlussvorschläge unterbreitet.

3.2 Beschluss:

Zur Anregung der Unteren Naturschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:

Bei der geplanten Darstellung der Grünfläche mit Stockschützenanlage handelt es sich, wie bereits in der Begründung beschrieben, um die Korrektur im aktuellen Flächennutzungsplan. Eine zusätzliche Versiegelung, über das bestehende Maß hinaus, ist mit der Planung nicht beabsichtigt.

Die vorgeschlagene Verlegung an einen anderen Standort kann aus naturschutzfachlicher Sicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag wird jedoch nicht weiter verfolgt. Gründe hierfür sind das Fehlen alternativer Standorte, die keine immissionsschutzrechtliche Relevanz haben sowie der seit Jahrzehnten auch naturschutzfachlich unproblematische Betrieb der Anlage.

10 dafür : 0 dagegen

Die Gemeinde Pliening erachtet die Ermittlung der Ausgleichsflächen im Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes als nicht erforderlich. Da über das bestehende Maß der Stockschützenanlage keine baulichen Nutzungen geplant sind, erscheint es geboten, nach Abschluss des Verfahrens, im anschließenden Baugenehmigungsverfahren die Eingriffsermittlung vorzunehmen und den ökologischen Nachweis an geeigneter Stelle zu erbringen. Der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde wird daher nur insoweit entsprochen, dass Punkt 4 des Umweltberichts „Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich“ wie folgt neu gefasst wird:

Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes um eine Darstellung des Bestands der Stockschützenanlage. Maßnahmen zur ökologischen Ausgleich der Anlage werden im Rahmen eines noch einzureichenden Bauantrags nachgewiesen.“

10 dafür : 0 dagegen

4.        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 19.05.2014
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab.

Vorhaben
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt die Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Stockschützenanlage“. Ziel des Vorhabens ist die Wiederaufnahme der bereits seit 1977 bestehenden Anlage in den Flächennutzungsplan, worin sie bis zum Jahr 2002 enthalten war. Dadurch sollen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 BauGB wieder hergestellt werden. Laut der vorgelegten Begründung (Planentwurf vom 11.06.2015) ist weder eine Erweiterung baulicher Anlagen noch eine verbindliche Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan beabsichtigt.

Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,2 ha) befindet sich westlich des Ortsteils Landsham und südlich des Ortsteils Gerharding auf den Flurstücken Nr. 2344/TF und 2349/TF (Gemarkung Pliening).

Der Vorhabenstandort befindet sich gemäß RP 14 Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Erdinger Moos zwischen Ismaninger Speichersee und Flughafen München“ und in einer „rekultivierten Kiesabbaufläche“.

Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß RP 14 B I (G) 1.2.1 soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden.

Gemäß RP 14 B IV (G) 2.8.3.2 soll auf eine ordnungsgemäße Rekultivierung oder Renaturierung abgebauter Flächen hingewirkt werden. Diese soll für das gesamte Abbaugebiet vorausschauend festgelegt und während des Abbaus Zug um Zug unter Beachtung des Gesamtverfüllkonzeptes auf ausgeschöpften Teilflächen vorgenommen werden; durch geeignete Kontrollmaßnahmen soll dieses so weit wie möglich sichergestellt werden.

Landesplanerische Bewertung und Ergebnis
Bezüglich der Lage im o.g. landschaftlichen Vorbehaltsgebiet ist auf die unter RP 14 B I (G) 1.2.2.07.1 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen (u.a. Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung auf grundwassernahen Standorten) hinzuwirken.

Bezüglich der Lage in einer rekultivierten Kiesabbaufläche empfehlen wir, das Vorhaben mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen.

Das Vorhaben entspricht bei Berücksichtigung der o.g. Aspekte grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

4.2 Beschluss:
Die von der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern empfohlene Abstimmung den zuständigen Fachbehörden (Naturschutz und Immissionsschutz beim Landratsamt, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) erfolgte in der frühzeitigen Behördenbeteiligung. Die dabei vorgebrachten Anregungen wurden im Rahmen der vorbereitenden Abwägung berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

5.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 06.08.2015

Die Gemeinde Pliening beabsichtigt im Zuge der Ausweisung einer "Stockschützenanlage" die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht nehmen wir wie folgt Stellung:

Im aktuellen Flächennutzungsplan von 2002 sind die von der Änderung berührten Teilflächen (ca. 2000 m²) auf den FlNr. 2344/0 und 2349/0 als „Wald, jüngere Aufforstung überwiegend Nadelgehölze…“ charakterisiert. Faktisch handelt es sich auch heute um Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG, der in unmittelbarem Zusammenhang mit einer im Süden und Westen angrenzenden Waldfläche zu betrachten ist. Im Zuge der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ist nun im Kontext einer bereits seit den 70er Jahren bestehenden Stockschützenanlage geplant, für besagte Teilflächen als Art der baulichen Nutzung „Grünfläche“ und als zugehörige Zweckbestimmung „Fläche für Sportanlage“ abzubilden.

Wald besitzt grundsätzlich eine besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt (Art. 1 Abs. 1 BayWaldG). Um dieser Bedeutung gerade im eher waldarmen Umfeld der Gemeinde Pliening gerecht zu werden, wird die Gemeinde gebeten, die Darstellung in der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes anzupassen. Diese Anpassung sollte nach Möglichkeit so erfolgen, dass im Süden des Areals ein Waldstreifen verbleibt, der in ununterbrochenem Zusammenhang mit dem westlich angrenzenden Waldkomplex steht. Zudem sollte auch geprüft werden, inwieweit nicht grundsätzlich eine geringere Abmessung als 2000 m² realisierbar erscheint.

Obwohl die Flächennutzungsplanung als vorbereitende Bauleitplanung nicht bereits eine Änderung der Bodennutzungsart (Rodung) beinhaltet, trägt die gewünschte Darstellung dazu bei, etwaige nachfolgende, konkrete Baugenehmigungsverfahren frühzeitig auf die Bedeutung des Waldes hinzuweisen.

5.2 Beschluss:

Der Anregung wird entsprochen. Die Darstellung der Grünfläche wird wie folgt angepasst:
-        Rücknahme des Plangebietes auf den tatsächlichen Bestand der Anlage
-        Darstellung von Waldflächen auch im südlichen Bereich der Stockschützenanlage
-        Beibehalten der Darstellung von Gehölzstrukturen im nordöstlichen Bereich der Stockschützenanlage

10 dafür : 0 dagegen

6.        Landesbund für Vogelschutz
6.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 03.07.2015

Man sollte die Stockschützen bitten, während der Hauptbrutzeit der Vögel (April bis Juli), mit der Anlage sensibel umzugehen und z.B. auf größere Turniere verzichten.

6.2 Beschluss:

Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Die Darstellung im Flächennutzungsplan dient lediglich als „Zielplanung“ der Gemeinde.

Erst im Baugenehmigungsverfahren können Punkte wie z. B. die Nutzungsdauer verbindlich geregelt werden.

10 dafür : 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Die entsprechend vorheriger Beschlussfassungen geänderte 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Stockschützenanlage“ in der Fassung vom 03.12.2015 wird gebilligt. Nach Einarbeitung der Änderungen sind die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.12.2015 14:19 Uhr