Bauleitplanung - 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Stockschützenanlage" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Einwendungen und Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 10.03.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 10.03.2016 ö Vorberatend 23
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 31.03.2016 ö Beschliessend 23

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Folgende Einwendungen/Anregungen wurden vorgebracht:

1.        Bayerischer Bauernverband
1.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 12.02.2016
Wir bitten in der Flächennutzungsplanänderung noch ergänzend aufzunehmen, dass Emissionen (Geruch, Staub, Lärm) von der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgehen.

1.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Die Begründung wird unter Punkt 4 „Bestandsaufnahme“ um folgenden Satz ergänzt:

Von den angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen können Emissionen (Geruch, Lärm, Staub) auf das Plangebiet einwirken.“

9 dafür : 0 dagegen


2.        Landesbund für Vogelschutz
2.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 13.01.2016
Der LBV muss der Aussage im Umweltbericht, wo von nur einer geringen Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ausgegangen wird, deutlich widersprechen. Bereits ein einziger Trainings- oder Turniertag während der Hauptbrutzeit der Vögel, kann das Brutgeschäft der Vögel so stark stören, dass die Altvögel die Brut verlassen. Somit läge sogar ein eindeutiger Straftatbestand gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz vor. Die Beeinträchtigung wäre also nicht nur erheblich, sondern auch strafbewert. Der LBV  behält sich deshalb auch vor, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

2.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, den seit mehr als 40 Jahren vorhandenen Bestand, der bereits im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1977 enthalten war, wieder planungsrechtlich darzustellen. Es ist nicht Absicht der Gemeinde, neue Bauflächen in naturschutzrechtlich sensibler Lage auszuweisen.

Gleichwohl ist die Anlage bereits vorhanden. In den letzten Jahren sind der Gemeinde keine negativen Auswirkungen, insbesondere auf brütende Vögel, in diesem Bereich bekannt.

Auch in der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wurden keine konkreten Beeinträchtigungen erwähnt. Da sich der Gemeinde durch den Bestand keine nachteiligen Auswirkungen aufdrängen, wird von einer Berücksichtigung der Anregung in der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes abgesehen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass zeitliche Nutzungsbeschränkungen Bestandteil der Baugenehmigung wären und nicht in der Flächennutzungsplan-Änderung geregelt werden können.

9 dafür : 0 dagegen


Feststellungs beschluss:
Der Gemeinderat stellt die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Ausweisung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Stockschützenanlage“, südlich von Gerharding in der Fassung vom 10.03.2016 fest. Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorzulegen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2016 09:55 Uhr