Regionalplan für die Region München - Beteiligungsverfahren zur Gesamtfortschreibung - Stellungnahme im Verfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.05.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.05.2016 ö Vorberatend 52
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 02.06.2016 ö Beschliessend 41

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Die Gemeinde Pliening nimmt zum Entwurf des Regionalplans für die Region München (14) in der Fassung vom 10.12.2015 wie folgt Stellung:


1.        Die Grundsätze und Ziele des Regionalplans sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und zur besseren Lesbarkeit grundsätzlich zu prüfen und anzupassen. Eine „Verschlankung“ des Regionalplans, verbunden mit einer besseren Übersichtlichkeit, wird als notwendig erachtet.

       Beispielhaft werden hier der Entfall des Grundsatzes B I 1 G 1.2 und B I 4 Z 4.1 genannt, die bereits über das Baugesetzbuch ausreichend geregelt sind. Ebenso wird das Ziel B V 3 Z 3.2 als nicht notwendig erachtet.

9 dafür : 0 dagegen

2.        Der regionale Grünzug zwischen Gelting und Markt Schwaben ist auf eine Breite von ca. 0,7 bis 0,8 km (analog der Breite des Grünzuges zwischen Pliening und Finsing) zu reduzieren. Die Reduzierung hat im Osten des Grünzuges entlang der St 2580 zu erfolgen.

7 dafür : 2 dagegen

3.        Der regionale Grünzug im nordwestlichen Gemeindegebiet ist so anzupassen, dass der Ortsteil Landsham Moos nicht mehr von diesem erfasst wird.

9 dafür : 0 dagegen

4.        Das regionale Trenngrün Nr. 9 zwischen Poing und Ottersberg ist funktionslos. Es ist daher ersatzlos zu streichen.

7 dafür: 2 dagegen

5.        Die Gemeinde Pliening lehnt es kategorisch ab, das regionalplanerische Trenngrün Nr. 10 überwiegend auf ihrem Gemeindegebiet zu erbringen.

Lt. Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ist nördlich der noch zu entwickelnden Baugebiete in Richtung Gemeinde Pliening ein ca. 80 m bis 100 m breiter Grünbereich vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Hälfte des in diesem Bereich zu erbringenden Trenngrün handelt. Die Darstellung des Trenngrün hinsichtlich der Lage und Breite ist anzupassen. Ein entsprechender Hinweis in der Begründung wird als erforderlich erachtet.

Sollte dieser Anregung nicht entsprochen und in der Folge die Gemeinde Pliening einseitig mit dem Trenngrün belastet werden, wird dessen ersatzlose Streichung gefordert. Die Gemeinde Pliening erachtet es als nicht sachgerecht, eine Gemeinde mit der Erbringung von Grünflächen (Trenngrün und Grünzüge) einseitig zu belasten, während angrenzende Nachbargemeinden uneingeschränkt eine massive Expansionspolitik betreiben.

6 dafür : 3 dagegen

6.        Das regionale Trenngrün Nr. 12 zwischen Landsham und Kirchheim ist ersatzlos zu streichen, da es den Grundsätzen des Regionalplans B II 2 G 2.4 und B IV 1 G 1.5 widerspricht. Diese Grundsätze sind aus planungsrechtlicher Sicht und aus Gründen der Ortsentwicklung als höherrangig einzustufen.

5 dafür : 4 dagegen

7.        Bereits mit Beschluss vom 25.01.2007 wurde der Wegfall des Trenngrün Nr. 13 zwischen Landsham und Grub gefordert.

Grundsätzlich wird klargestellt, dass der Entfall der Trenngrün nicht dem Ziel dient, zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten für die Gemeinde zu schaffen. Gleichzeitig wäre ein Festhalten an den Trenngrün Nr. 12 und 13 weder sachgerecht noch praxisnah. Ausschließlich auf die Trenngrün und Grünzüge bezogen müssten sich bei der Entwicklung der Gemeinde Pliening die Ortsteile Pliening und Landsham „aufeinander zu entwickeln“. Dies würde u. a. naturschutzfachlichen Belangen in erheblichem Maße widersprechen. Gleichzeitig würde es, insbesondere bei der Ausweisung neuer Gewerbeflächen, zwangsläufig zu einer zusätzlichen Belastung der Bewohner von Landsham und Pliening führen, da der Verkehr aus den Baugebieten ausschließlich über die St 2082 abgewickelt werden kann. Dies kann weder städtebauliches noch regionalplanerisches Ziel sein.

6 dafür : 3 dagegen

8.        Grundsätzlich wird festgestellt, dass die im bisherigen Punkt B I 1 G 1.2.1 zu landschaftlichen Vorbehaltsgebieten getroffenen Aussagen im Umkehrschluss bedeuten, dass die darin enthaltenen Punkte in den „Nicht“-Vorbehaltsgebieten nicht gelten, was im Widerspruch zu bundesrechtlichen Regelungen stünde (§ 1 a Abs. 2 BauGB). Insofern sind die unter G 1.2.1 genannten Grundsätze im Außenbereich stets zu berücksichtigen und nicht nur in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten. Der Grundsatz kann ersatzlos entfallen.

Konkret stellt das landschaftliche Vorbehaltsgebiet nördlich von Pliening und Landsham einen massiven Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dar. Eine Erweiterung des Ortsteils Pliening nach Norden/Nordwesten/Westen wird dadurch ebenso erschwert, wie die geplante Trassenführung für die Umgehungsstraße.

Noch bedeutsamer ist die Situation im Bereich der Flughafen-Tangente-Ost (St 2580). Diese liegt im Bereich der Gemeinde Pliening vollständig auf Flächen, die als landwirtschaftliche Vorbehaltsgebiete im Regionalplan dargestellt werden. Insbesondere die Aufweitung nördlich der St 2332, westlich der St 2580, ist nicht nachvollziehbar.

Wie im Bereich der St 2580 der Grundsatz G 1.2.1 umgesetzt werden soll, ist nicht erkennbar. Die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete entlang der St 2580 sowie im Norden/Nordwesten/Westen des Ortsteils Pliening sind daher ersatzlos zu streichen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.05.2016 08:54 Uhr