Bauleitplanung - 10. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Landsham, nördlich der Ulrich-Nanshaimer-Straße" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 16.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 16.06.2016 ö Vorberatend 59
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 30.06.2016 ö Beschliessend 62

Beschluss

Dem Gemeinderat wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

1.        Eigentümer in Ismaning, vertreten durch Rechtsanwalt, München

1.1 Einwendung / Anregung vom 04.05.2016
Namens und im Auftrag meiner Mandanten erhebe ich gegen den Entwurf der 8. und der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes folgende Einwendungen; die Einwendungen werden gegen beide beabsichtigten Änderungen gemeinsam erhoben, weil auch die beiden Änderungen untrennbar miteinander verbunden sind.

1.        Betroffenheit meiner Mandanten

Meine Mandanten sind Eigentümer bzw. Nießbrauchberechtigter der Grundstücke Fl.Nr. 1891 und 1892 der Gemarkung Pliening. Das Grundstück Fl.Nr. 1892 liegt im Geltungsbereich der beabsichtigten 10. Änderung des Flächennutzungsplans. Der geltende Flächennutzungsplan stellt das Grundstück – seit 1986 – als „allgemeines Wohngebiet“ dar.

Der Gemeinde ist bekannt, dass und wie meine Mandanten das Grundstück bebauen möchten und dass sie dazu auch kurzfristig in der Lage sind. Konkret beabsichtigt ist ein mit der näheren Umgebung in jeder Hinsicht vereinbarer, angemessen verdichteter Geschosswohnungsbau. Es ist erklärtes Ziel des Entwurfs der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes eine solche Bebauung jedenfalls mittelfristig zu verhindern.

2.        Einwendungen gegen den Entwurf der 8. und der 10. Änderung des Flächennutzungsplans

a)        Die Gemeinde geht bei den beabsichtigten Änderungen bereits von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

aa) Die beabsichtigte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die Bebauung massiv in den Außenbereich hinein erweitert werden soll, wird mit der Annahme begründet, der Geltungsbereich dieser Änderung des Flächennutzungsplanes sei die „gegenwärtig einzige Möglichkeit“ in der Gemeinde Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch solche Wohnbauflächen, für die „auch schwächere Einkommensschichten und die einheimische Bevölkerung die Möglichkeit erhalten sollen, Baugrundstücke zu erwerben“.

Die Grundannahme ist indessen nicht richtig, weil zu diesem Zweck jedenfalls auch das im Eigentum meiner Mandanten stehende Grundstück Fl.Nr. 1892 zur Verfügung steht. Insbesondere sind meine Mandanten auch dazu bereit, auf einem angemessenen Teil ihres Grundstücks Wohnungen zu realisieren, die den Vorschriften des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (im Folgenden kurz „Sozialwohnungen“) unterliegen, und sich den für solche Wohnbauflächen/Wohnungen geltenden Bedingungen zu unterwerfen. Namens und im Auftrag meiner Mandanten biete ich der Gemeinde hiermit nochmals ausdrücklich an, über Einzelheiten der Herstellung von Wohnbauflächen für Sozialwohnungen auf diesem Grundstück zu sprechen.

bb) Die Realisierung einer Wohnbaufläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 1892, auch für Sozialwohnungen, scheitert entgegen der Annahme der Gemeinde auch nicht an der Haltung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 1863/1. Zum einen liegt der Gemeinde keine aktuelle Auskunft dieses Eigentümers zu einer Bebauung auch seines Grundstücks vor. Die Gemeinde stützt sich offensichtlich vielmehr nur auf eine Äußerung, die Anfang 2012, also bereits vor mehr als 4 Jahren, erfolgt ist. Die Gemeinde ist vor diesem Hintergrund jedenfalls verpflichtet, die aktuelle Haltung dieses Eigentümers zu einer Bebauung seines Grundstücks in Erfahrung zu bringen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die – vor mehr als 4 Jahren geäußerte – ablehnende Haltung dieses Eigentümers allein auf (damalige) steuerliche Überlegungen im Hinblick auf die (10jährige) Haltefrist des § 23 Abs. 1 EStG zurückzuführen ist, wie der Gemeinde auch bekannt ist. Die für diese steuerlichen Überlegungen maßgebliche Betriebsaufgabe ist, soweit dies meinen Mandanten bekannt ist, bereits einige Jahre vor 2012 erfolgt, sodass die für diese steuerlichen Überlegungen maßgebliche 10-jährige Frist in (sehr) absehbarer Zeit endet.

cc) Es kommt hinzu, dass die Einbeziehung auch des Grundstücks Fl.Nr. 1863/1 in einen Bebauungsplan, der auch Wohnbauflächen für Sozialwohnungen festsetzt, nicht von der Zustimmung dieses Eigentümers abhängt. Denn die Gemeinde kann eine solche Nutzung durch Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 BauGB auch ohne eine solche Zustimmung verbindlich vorschreiben. Gleiches gilt im Übrigen für sonstige Festsetzungen, z. B. zur (angemessenen) Erschließung. Die Gemeinde stellt auch an anderer Stelle Bebauungspläne ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer auf.

dd) Da die Grundstücke im Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits heute als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt sind, könnte die Gemeinde ihr erklärtes Ziel der Zurverfügungstellung von Wohnbauflächen, auch für Sozialwohnungen, auf dieser Fläche durch die nur noch erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplans auch sehr viel schneller erreichen als im Geltungsbereich der beabsichtigten 8. Änderung des Flächennutzungsplans; dies gilt (wohl) auch für das Grundstück Fl.Nr. 1863/1, wenn/weil die für die früher ablehnende Haltung des Eigentümers maßgeblichen steuerlichen Überlegungen nur noch für einen überschaubaren Zeitraum gelten, s.o. Hinzu kommt, dass einer Planung und Realisierung von Wohnbauflächen im Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes zahlreiche erhebliche weitere tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen, vgl. dazu im Folgenden.

ee) Die Gemeinde hat demgegenüber bislang kein Konzept für eine zeitnahe Realisierung von Wohnungen, einschließlich Sozialwohnungen, im Geltungsbereich der beabsichtigten 8. Änderung des Flächennutzungsplans, obwohl sie dieses Ziel nach der Begründung des Entwurfs der Planung ausdrücklich verfolgt. Keiner der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Planung ist zum Bau solcher Wohnungen bereit und in der Lage; dies gilt auch für die Gemeinde selbst.

b)        Gegen die beabsichtigten Änderungen des Flächennutzungsplans bestehen außerdem durchgreifende rechtliche Bedenken:

aa) Die beabsichtigte 8. Änderung des Flächennutzungsplans verstößt gegen § 1 a Abs. 2 S. 3 BauGB und die – als Ziel der Raumordnung und Landesplanung – gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zwingende Vorgabe der Regelung in Punkt 3.2 des LEP Bayern. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass – entgegen der Annahme der Gemeinde – Potentiale der Innenentwicklung in der Gemeinde, insbesondere auf dem Grundstück im Eigentum meiner Mandanten, zur Verfügung stehen, einschließlich des von der Gemeinde verfolgten Ziels der Realisierung auch von Sozialwohnungen. Die Ausnahme des Ziels 3.2 S. 2 des LEP Bayern liegt deshalb nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das im Eigentum meiner Mandanten stehende Grundstück auch ohne das westlich angrenzende Grundstück groß genug ist, sinnvoll baulich genutzt werden. Eine solche sinnvolle bauliche Nutzung ist insbesondere objektiv nicht von einem „Gesamtkonzept“ abhängig. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, die Ausnahme des Ziels gemäß Punkt 3.2 S. 2 des LEP selbst herbeizuführen, indem sie die tatsächlich mögliche Innenentwicklung durch objektiv nicht erforderliche sondern nur selbst erdachte weitere Anforderungen an die Realisierung einer solchen Innenentwicklung unmöglich macht.

bb) Gegen die im Geltungsbereich der geplanten 8. Änderung des Flächennutzungsplans geplante Wohnbebauung sprechen erhebliche städtebauliche und rechtliche Gründe, die bei der bisherigen Planung ausweislich der vorliegenden Begründung nur völlig unzureichend berücksichtigt wurden:

Die Planung verstößt ersichtlich gegen das auch in § 50 BImSchG zum Ausdruck kommende Gebot, unverträgliche Nutzungen auch räumlich voneinander zu trennen. Offensichtlich will die Gemeinde den massiven Konflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet durch technische Schallschutzmaßnahmen bewältigen. Die erforderliche 6 m hohe Lärmschutzwand führt jedoch zu einer massiven Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und ist bereits deshalb als Maßnahme der Konfliktbewältigung ungeeignet.

Zwar hat die Gemeinde das ihrer Planung zugrunde liegende Sachverständigengutachten nicht offengelegt. Es spricht aber alles dafür, dass trotz dieser Lärmschutzwand die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht vollständig eingehalten werden können. Dies führt nicht nur zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des geplanten Wohngebietes, sondern auch zu einer – jedenfalls potentiellen – Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzungen im Gewerbegebiet; die dort ansässigen Betriebe müssen damit rechnen, dass sie in Ihrer Nutzung aufgrund von Nachbarbeschwerden behindert und insbesondere Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt bzw. vollständig verhindert werden.

cc) Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird nicht nur durch Lärmimmissionen aus dem unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet erheblich beeinträchtigt. Er wird außerdem durch Geruchsimmissionen erheblich beeinträchtigt. Diese wurden von der Gemeinde bislang überhaupt nicht berücksichtigt; diese Immissionen können durch technische Schallschutzmaßnahmen nicht reduziert werden. Die Planung gefährdet damit auch die Existenz des für diese Immissionen verantwortlichen landwirtschaftlichen Betriebs.

dd) Gegen die von der Gemeinde ausdrücklich beabsichtigte vorrangige Bereitstellung von Baugrundstücken für Einheimische bestehen erhebliche europarechtliche Bedenken. Die EU-Kommission steht bis zum heutigen Tag auf dem Standpunkt, dass es einer Gemeinde zwar erlaubt ist, Baugrundstücke zu vergünstigten Konditionen für Personen bereitzustellen, die darauf aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse angewiesen sind. Europarechtlich nicht zulässig ist demgegenüber die Bevorzugung von Personen, nur weil sie „Einheimische“ sind. Dies verstößt gegen die europarechtlich geschützte Freizügigkeit.

ee) Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind auch die Kosten und wirtschaftlichen Auswirkungen jeder Planung ein abwägungserheblicher Belang. Die Gemeinde muss sich deshalb auch über diesen Belang Klarheit verschaffen und insbesondere auch die Ergebnisse dieser Ermittlung offenlegen.

In diesem Zusammenhang sind zum einen die Kosten der Maßnahmen von Bedeutung, die zum Schutz der geplanten Wohnbebauung im Geltungsbereich der beabsichtigten 8. Änderung des Flächennutzungsplanes vor Immissionen durchgeführt werden sollen. Die Gemeinde muss sich zu der Frage äußern, ob sie diese Kosten selbst trägt oder ob diese auf die heutigen oder zukünftigen Grundstückseigentümer abgewälzt werden sollen, und ob damit die Bereitstellung der ausdrücklich angestrebten günstigen Wohnbauflächen konterkariert wird. Die Klärung und Offenlegung dieser Gesichtspunkte ist insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass solche Kosten nicht anfallen, wenn die Gemeinde eine Wohnbebauung im Geltungsbereich der beabsichtigten 10. Änderung des Flächennutzungsplans durch Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht. Hier gibt es störende Immissionen nicht.

In diesem Zusammenhang gehört außerdem die Ermittlung und insbesondere Offenlegung der weiteren wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde an der Ermöglichung einer Wohnbebauung im Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplans. In der Begründung des Entwurfs heißt es, die Gemeinde sei Eigentümer „eines“ Grundstücks im Geltungsbereich dieser Planung. Soweit meinen Mandanten bekannt ist, ist die Gemeinde ganz überwiegend Eigentümerin der in die Planung einbezogenen Flächen; außer der Gemeinde gibt es nur einen weiteren Grundstückseigentümer.

Die Gemeinde muss vor diesem Hintergrund aus Gründen der gebotenen Transparenz und nach Maßgabe des Abwägungsgebots ermitteln und offenlegen, zu welchen Preisen sie diese Flächen erworben hat und wie sich der Wert dieser Flächen bei Realisierung der beabsichtigten Planung entwickeln wird, unter Beachtung der mit der Planung verbundenen Kosten. Es muss aus Gründen der Transparenz insbesondere auch offengelegt werden, ob und wenn ja welcher wirtschaftliche Ertrag für die Gemeinde aus der im Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigten Wohnbebauung resultiert und ob damit möglicherweise sogar Verluste verbunden sind bzw. sein können. Denn die Gemeinde schuldet ihren Einwohnern zum einen, dass sie mit Ihren Mitteln sparsam und wirtschaftlich umgeht. Andererseits ist es kein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse einer Gemeinde, eine Bauleitplanung wegen damit verbundener wirtschaftlicher Vorteile für die Gemeinde selbst zu betreiben.

1.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu 1.
Der Gemeinde ist die Interessenlage der Grundstückseigentümer bekannt. Sie bezieht den Bauwunsch der Grundstückseigentümer auch in ihre Abwägung ein.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gemeinde die Planungshoheit zukommt und es ihrer städtebaulichen Konzeption obliegt, wann und welche Bereiche sie jeweils überplant. Der Gemeinde steht insoweit ein weites Planungsermessen zu. Die Grenzen dieses Planungsermessens sind auch vorliegend nicht überschritten, anders als dies von den Grundstückeigentümern vorgetragen wird. Insofern ist zwar zutreffend, dass möglicherweise der Bereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplans nicht die tatsächlich einzige Möglichkeit einer Flächenausweisung darstellt. Maßgeblich ist aber auch insoweit die Planungskonzeption der Gemeinde, wie sie in der Flächennutzungsplanänderung zur 8. und 10. Änderung dargestellt ist. Insoweit wurde nachvollziehbar dargelegt, dass es Ziel der Gemeinde ist, die größere Freifläche, die auch die Grundstücke der Einwender beinhaltet, als langfristige Baulandreserve vorzuhalten. Eine Entwicklung in dem schmal geschnittenen Gebiet des Einwenders ohne Einbeziehung der Nachbargrundstücke ließe eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur schwer zu. Es müssten u.a. Umlegungsverfahren für eine geordnete, das gesamte Gebiet betreffende Erschließung durchgeführt werden, die die Gemeinde auch in zeitlicher Hinsicht nicht als zielführend ansieht.

Vor diesem Hintergrund nimmt die Gemeinde durchaus das Angebot der Grundstückseigentümer zur Kenntnis, auf ihren Grundstücken teilweise auch Sozialwohnungen zu errichten. Dies ist aber nicht das alleinige Planungsziel der Gemeinde in diesem Bereich. Maßgeblich ist für die Gemeinde insoweit eine städtebauliche Gesamtkonzeption, die sie gegenwärtig in dem von der 10. Änderung des Flächennutzungsplans betroffenen Bereich nicht als durchsetzbar ansieht.

Wie bereits in der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgeführt, ist es Absicht der Gemeinde, die vorliegende Fläche langfristig als Vorbehaltsfläche für eine Bebauung zu werten. Da für den Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplans jedoch nach Ansicht der Gemeinde nur ein Gesamtkonzept eine städtebaulich verträgliche Entwicklung ermöglicht, dieses jedoch durch einen Eigentümer abgelehnt wird, sieht die Gemeinde für das Plangebiet momentan keine Entwicklungsmöglichkeit. In der Folge führt dies zur Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft.

8 dafür : 2 dagegen

Zu 2a) aa)
Die Behauptung, die Gemeinde gehe von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, wird zurück gewiesen.

Die Gemeinde beabsichtigt, die Grundstücke Fl.Nrn. 1863/1 und 1892 Gemarkung Pliening städtebaulich sinnvoll zu entwickeln. Dazu ist es unabdingbar, beide Grundstücke konzeptionell gemeinsam zu überplanen. Eine solche gemeinsame Planungsidee wurde auch bereits Ende der 1980er Jahre entwickelt, aber nicht weiter verfolgt.

Wie dem Einwendungsführer bekannt ist, fehlt es an der Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 1863/1 Gemarkung Pliening. Insofern stellt das Grundstück Fl.Nr. 1892 Gemarkung Pliening eben keine Möglichkeit dar, Wohnbauflächen in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Dies wird auch gestützt durch die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 06.04.2016. Danach obliegt der Gemeinde keine Planungspflicht für das Grundstück Fl.Nr. 1892 Gemarkung Pliening, da qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung erachtet es die Gemeinde als sachgerecht die Ausweisung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans weiter zu führen, da diese der tatsächlichen Nutzung entspricht.

8 dafür : 2 dagegen

Zu 2a) bb)

Die Annahme, die Gemeinde stütze sich auf eine mehr als vier Jahre alte Äußerung des Eigentümers der Fl.Nr. 1863/1 Gemarkung Pliening bezüglich der Bebauung seines Grundstücks, ist unzutreffend.

Letztmalig am 04.05.2016 äußerte der Grundstückseigentümer in einem Gespräch mit Herrn Ersten Bürgermeister Frick, dass eine Bebauung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewünscht ist. Die Gemeinde kann daher weiterhin zutreffender Weise davon ausgehen, dass eine Bebauungsabsicht nicht besteht.

Im Übrigen ist es unerheblich, aus welchem Grund der Eigentümer der Fl.Nr. 1863/1 Gemarkung Pliening die Überplanung seines Grundstücks nicht wünscht. Ob dies, wie behauptet, aus steuerlichen Gründen der Fall ist, hat für die Änderung des Flächennutzungsplanes keinerlei Relevanz.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2a) cc)
Zwar könnte die Gemeinde Wohnbauflächen in einem Bebauungsplan auch ohne Zustimmung des Eigentümers festsetzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele jedenfalls nicht zeitnah verwirklichen kann, wenn der Grundstückeigentümer nachvollziehbar erklärt, das Baurecht nicht ausnutzen zu wollen.

Zudem verstößt ein Bebauungsplan entsprechend einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2002 gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, wenn er „vollzugsunfähig“ ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1863/1 Gemarkung Pliening mehrfach gegenüber der Gemeinde erklärt hat, dass er eine Überplanung seines Grundstücks nicht wünscht.

Schließlich ist es unzutreffend, dass die Gemeinde durch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 BauGB verbindliche Festsetzungen zur Umsetzung der Planungsziele eine „Wohnraumbeschaffung für Bevölkerungsgruppen mit besonderem Wohnraumversorgungsproblemen“ schaffen könnte. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB spricht lediglich davon, dass bauliche Anforderungen umgesetzt werden müssen, die eine Förderung ermöglichen könnten. Diese Festsetzung zwingt den Grundstückseigentümer nicht, Sozialwohnungen zu errichten. Dies ist ständige Rechtsprechung und auch in der Kommentarliteratur herrschende Meinung. Auch die Festsetzung nach Nr. 8 lässt eine solche Regelung nicht zu, da die Einkommensverhältnisse kein Kriterium darstellen, das besondere Wohnraumversorgungsprobleme begründen würde. Auch dies entspricht herrschender Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Die Gemeinde könnte daher ihre städtebaulichen Ziele letztlich nur durch einen Abschluss städtebaulicher Verträge erreichen, die zwar möglicherweise der Einwender abzuschließen bereit wäre, nicht aber der benachbarte Grundstückseigentümer. Da die Planungsziele auf die gesamte Fläche ausgerichtet wären, und auch im Übrigen eine Gesamtkonzeption des Baugebiets kaum durchsetzbar wäre, sieht die Gemeinde von einer Überplanung ab.

Aus Gründen der Vollständigkeit wird festgestellt, dass der Gemeinde kein vergleichbarer Fall bekannt ist, bei dem ein Bebauungsplan ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgestellt wurde.

8 dafür : 2 dagegen

Zu 2a) dd)
Die Behauptung, die Gemeinde könnte eine Baulandausweisung im Bereich 10. Änderung des Flächennutzungsplanes „sehr viel schneller erreichen“ als an anderer Stelle, muss als unzutreffend zurück gewiesen werden.

Es trifft zu, dass das Plangebiet der 10. Änderung im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet bereits dargestellt ist, eine Änderung, wie z. B. im Rahmen der 8. Änderung für das Baugebiet „Landsham Süd“ somit nicht notwendig wäre. Wie jedoch bereits unter 2a) aa) ausgeführt, fehlt es durch die ablehnende Haltung des Grundstückseigentümers der Fl.Nr. 1863/1 Gemarkung Pliening an einer städtebaulich notwendigen Gesamtkonzeption. Da für die Gemeinde das städtebauliche Ziel einer zeitnahen Gesamtüberplanung unter Berücksichtigung vorstehender städtebaulicher Zielvorgaben gegenüber dem Bauwunsch der Mandanten überwiegt, wird an der Darstellung festgehalten.

Im Übrigen ist es gerade auf einigen Flächen der Gemeinde möglich, das Planungsziel, Wohnraum für Bevölkerungsgruppen mit besonderem Wohnraumversorgungsproblem zu schaffen, dauerhaft umzusetzen, während bei der Überplanung von Privatflächen stets eine zeitliche Unbefristung dieser „Sozialbindung“ zu vereinbaren wäre. Nur so könnte dem Angemessenheitsgrundsatz des § 11 BauGB Rechnung getragen werden. Auch dies spricht dafür, das Planungsziel auf Flächen umzusetzen, die zu einem Teil jedenfalls im Eigentum der Gemeinde stehen.

Da zudem, wie ebenfalls unter 2a) aa) ausgeführt, gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München keine qualifizierten städtebaulichen Gründe von besonderem Gewicht vorliegen, erachtet es die Gemeinde als sachgerecht, die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes fortzuführen.

Zur Behauptung der steuerlichen Relevanz verweisen wir auf die Ausführungen unter 2 bb).

8 dafür : 2 dagegen

Zu 2a) ee)
Die Behauptung, die Gemeinde hätte kein Konzept für eine zeitnahe Realisierung von Wohnungen im Bereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird zurück gewiesen. In der Bauausschuss-Sitzung am 12.05.2016 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes „Landsham Süd“ für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung freigegeben. Dieser beinhaltet konkrete Festsetzungen für eine Bebauung. Da die Gemeinde Grundstückseigentümer in Plangebiet ist, kann das Planungsziel der Zurverfügungstellung von Sozialwohnungen erreicht werden.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Flächennutzungsplanausweisung um einen langfristigen Planungshorizont von ca. 15 Jahren. Eine Planung ist insoweit auch gerechtfertigt, wenn sie diesen zeitlichen Planungshorizont berücksichtigt. Es ist daher keinesfalls erforderlich, dass die Planung zeitnah umgesetzt wird. Die Behauptung, kein Eigentümer wäre „bereit und in der Lage“ zur Errichtung von Wohnungen, ist insofern unzutreffend. Insbesondere auf die Wohnungen bezogen ist zudem festzustellen, dass die geplanten Mehrfamilienhäuser ausschließlich auf gemeindeeigenen Grundstücken liegen werden und die Gemeinde durchaus in der Lage ist, die Wohnungen in der geplanten Form zu realisieren.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2b) aa)
Ein Verstoß der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gegen § 1 Abs. 2 Satz 3 BauGB, der Regelungen zum schonenden Umgang mit Grund und Boden enthält, und Punkt 3.2 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern, der vorgibt, dass in Siedlungsgebieten die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind, ist nicht gegeben. Die Ausnahme des Ziels 3.2 Satz 2 des LEP Bayern, die zulässig ist, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen, liegt vor. Dabei ist allerdings aus Sicht der Gemeinde nicht davon auszugehen, dass es sich bei dieser Regelung um ein Ziel, sondern eher um einen Grundsatz der Landesplanung handelt. Unabhängig davon liegen aber die Voraussetzungen des Ziels auch hier vor.

Die Gemeinde Pliening hat, basierend auf § 1 Abs. 2 Satz 3 BauGB und Punkt 3.2 des LEP Bayern, im vergangenen Jahr in Zusammenarbeit mit dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München zur Ermittlung von Innenbereichspotentialen ein Flächenkataster erstellt.

Unabhängig davon, dass sich die Grundstückseigentümer, die vorliegend Einwendungen erheben, bei der Erhebung des Flächenkatasters trotz entsprechender Aufforderung nicht gemeldet haben, geht die Gemeinde davon aus, dass die Umsetzung einer Bebauung auf ihren Flächen nach wie vor gewünscht wird. Dies wird vorliegend ja auch dargelegt. Weshalb die Gemeinde diese Flächen nicht überplant, wurde umfassend begründet, so dass es an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen bedarf. Insofern liegen ausreichende Gründe vor, die es rechtfertigen, diese Flächen trotz der Zielvorgabe im LEP derzeit nicht zu überplanen.

Im Ergebnis stehen nach Auswertung der Fragebögen keine ausreichenden Potentialflächen im Innenbereich zur Schaffung von Wohnraum zur Verfügung. Basierend auf dem gemäß Bayer. Landesamt für Statistik zu erwartenden Zuzug in die Gemeinde rechtfertigt dies die Ausweisung von Baulandflächen im Außenbereich. Die Vorgaben des § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB sind damit erfüllt.

8 dafür : 2 dagegen

Zu 2b) bb)
Wie bereits in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 4.1 „Grundsatzentscheidung Landsham“, 5. Absatz, ausgeführt, ist der Gemeinde die Konfliktsituation zwischen bestehendem Gewerbegebiet und geplantem Allgemeinen Wohngebiet bewusst.

Wie ebenfalls ausgeführt, wurde ein „Mischgebiets-Puffer“ geprüft und aus den in der Begründung beschriebenen Gründen verworfen. Die Gemeinde erachtet es unter Berücksichtigung der unter Punkt 4.2 der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegten fehlenden Planungsalternativen weiterhin als sachgerecht, durch ausreichende Schallschutzmaßnahmen das vorhandene Konfliktpotential bewältigen zu können. Nach den Ergebnissen des beauftragten Schall-Gutachters ist dies durch die Errichtung der Lärmschutzwände möglich. Das Gutachten kann im Zuge der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch eingesehen werden.

Soweit auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG hingewiesen wird, ist darauf zu verweisen, dass dieser Grundsatz keine Abwägungsdirektive im Sinne eines Optimierungsgebots darstellt. Der Trennungsgrundsatz ist vielmehr der Abwägung zugänglich. Eine Trennung unverträglicher Nutzung kann auch dem Trennungsgrundsatz genügen, wenn im Rahmen des Bebauungsplans die trennende Wirkung durch Lärmschutzeinrichtungen erreicht wird. Diese Möglichkeit ist vorliegend ohne weiteres gegeben, sodass eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes an dieser Stelle nicht zu besorgen ist. Im Übrigen ist eine konkrete Detailplanung in Bezug auf die immissionsschutzrechtliche Konfliktlösung Aufgabe der konkreten Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan.

Die geplanten Lärmschutzwände sind als transparente bzw. transluzente Wände mit einer Höhe von 6,50 m geplant. Diese Form des Schallschutzes findet sich z. B. in der Ortsmitte von Poing. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist dort nicht festzustellen. Die in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans genannte Höhe von 6,30 m ist unzutreffend und wird korrigiert.

9 dafür : 1 dagegen

In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die bislang vom Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1892 Gemarkung Pliening vorgelegten Planungen, aufgrund der Verkehrsbelastung durch die Kirchheimer Straße, ähnliche Lösungen erfordern würden, um die Freiflächen zu schützen.

Im Übrigen wird durch Festsetzung im Bebauungsplan-Entwurf sichergestellt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte vollständig eingehalten werden.

Die Gemeinde weist daher den Vorwurf einer „ungeeigneten Konfliktbewältigung“ als unrichtig zurück.

10 dafür : 0 dagegen

Gleiches gilt für die Behauptung, die ansässigen Betriebe müssen damit rechnen, dass sie in ihrer Nutzung aufgrund von Nachbarbeschwerden behindert und Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt bzw. vollständig verhindert werden.

Zunächst ist festzustellen, dass die vorhandenen Betriebe die Möglichkeiten, die die bestehenden Bebauungspläne erlauben, nicht ausnutzen. Da der Bebauungsplan „Landsham Süd“ auf die maximal zulässigen Schallemissionen abstellt („Worst-case-Szenario“), ist eine Beeinträchtigung der Entwicklung nicht gegeben. Außerdem wird in der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans das Thema aufgegriffen und konkretisiert. Dies wird im Bebauungsplanverfahren wiederholt, so dass sich potentielle Kaufinteressen bereits im Vorfeld über die Lärmsituation informieren können.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2b) cc)
Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Ziffer 5.4 der Begründung erhält die Überschrift „Immissionen“. Die bisherigen Ausführungen werden zukünftig unter Ziffer 5.4.1 „Schallschutz“ geführt. Ergänzt wird der Punkt um Ziffer 5.4.2 „Landwirtschaft“ mit folgendem Inhalt:
„Aufgrund der Bewirtschaftung an das Wohngebiet angrenzender landwirtschaftlicher Grundstücke und der nahegelegenen Hofstelle im Osten kann es zu Immissionen (Geruch, Lärm, Staub, usw.) in dem Planungsgebiet kommen. Im Bebauungsplan erfolgen hierzu gesonderte Hinweise.“

Vorgenanntes bezieht sich auch auf die behaupteten Geruchsimmissionen. Selbst wenn landwirtschaftliche Betriebe in der näheren Umgebung vorhanden sind, schließt dies eine Überplanung nicht aus. Gerade im ländlichen Raum ist ein Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnbebauung durchaus üblich und kann auch durch Bebauungsplanfestsetzungen verträglich gestaltet werden. An dieser Stelle ist nicht ersichtlich, dass der Umsetzung der Planung, insbesondere auch durch den Abstand der Hofstelle und die Hauptwindrichtung von West-Südwest nach Ost-Nordost, unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstehen, die zu einer Infragestellung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs führen.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2b) dd)
Es ist Ziel der Gemeinde, 30 % der Nettobaulandflächen als Bauland für Einheimische, analog der Vorgehensweise bei anderen Baulandausweisungen im Außenbereich, zu veräußern. Die zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Empfehlungen, z. B. des Bayerischen Gemeindetages, zu diesem Thema werden berücksichtigt.

Ein Verstoß gegen die europarechtlich geschützte Freizügigkeit durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplans wird nicht gesehen.

Die Sorge der Antragssteller, dass eine Baulandausweisung zugunsten von Einheimischen gegen Europarecht verstoßen würde, ist unberechtigt. Die Einheimischenmodell-Konzeption der Gemeinde wird rechtlich geprüft und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Nach wie vor ist es auch nach Europarecht zulässig, Einheimischenmodelle aufzustellen.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2b) ee)
Im Grundsatz ist es zutreffend, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Planung abwägungsrelevant sind. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Gemeinde Eigentümer von im Plangebiet vorhandenen Flächen ist.

Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist es allerdings nicht erforderlich, konkrete Kostenberechnungen zur Wirtschaftlichkeit anzustellen, die einen Vergleich unterschiedlicher Planungsgebiete ermöglichen. Dies erfolgt gegebenenfalls auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Konzeption sich im Wesentlichen an städtebaulichen Zielen zu orientieren hat. Wirtschaftliche Aspekte können zwar abwägungsrelevant sein, die Planung aber nicht bestimmen. Dies betrifft auch mögliche wirtschaftliche Interessen der Gemeinde. Diese sind vorliegend nicht ausschlaggebend für die Planung.

Vielmehr bietet das Eigentum der Gemeinde an überplanten Flächen die Gewähr, die Planungsziele einfacher umzusetzen. Nicht umsonst sieht das Baugesetzbuch ein gemeindliches Vorkaufsrecht vor, da auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Umsetzung von städtebaulichen Planungszielen erleichtert wird, wenn die Gemeinde auch Grundstückseigentümer ist. Eine wirtschaftliche Kalkulation, insbesondere die Offenlegung von Grundstückspreisen, Erwerbspreisen und Grundstücksbewertungen, ist nicht erforderlich.

Die Gemeinde Pliening wiederholt daher nochmals, dass es Ziel der Ausweisung von Bauflächen im Rahmen der 8. Änderung des Flächennutzungsplans ist, zusätzlichen Wohnraum aufgrund des insgesamt hohen Siedlungsdrucks in der Region München sowie des prognostizierten Bedarfs an Wohnraum in den nächsten Jahren in der Gemeinde Pliening zu schaffen. Ausreichende Bauflächen stehen nach einer Befragung der Eigentümer möglicher Bauflächenpotentiale nicht zur Verfügung. Die Unterstellung, aus wirtschaftlichen Interessen zu handeln wird deshalb zurück gewiesen.

Die Gemeinde sieht auch deshalb keinerlei Veranlassung zur Offenlegung, da die zu erwartenden Aufwendungen für Erschließungsflächen oder Schallschutzmaßnahmen offensichtlich keine unangemessenen Kosten verursachen.

Losgelöst von der Frage, wer definiert, ob „günstiger Wohnraum“ gegeben ist oder nicht, werden die mit dem Schallschutz verbundenen Kosten, entgegen der Annahme des Einwendungsführers, nicht zu einem Konterkarieren der günstigen Wohnbauflächen führen.

Die Behauptung, solche Aufwendungen wären im Bereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich übersieht, dass der erforderliche Schallschutz nur durch die vorgelagerten Bauflächen entlang der Kirchheimer Straße im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Landsham Ortsmitte mit Dorfplatz“ erreicht wird.

Entgegen der Ansicht des Einwendungsführers ist die Gemeinde daher nicht verpflichtet, Klarheit über die Kosten und wirtschaftlichen Auswirkungen der Planung zu verschaffen. Die Gemeinde lehnt daher die Forderung nach Offenlegung wirtschaftlicher Interessen ab.

10 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
2.1 Einwendung / Anregung vom 29.04.2016
Die dahingehende Änderung des Flächennutzungsplanes, dass eine innerhalb des Ortes liegende bisher als allgemeines Wohngebiet dargestellte Fläche nun als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt wird, könnte als Verhinderungsplanung ausgelegt werden, zumal der Bebauungswunsch eines Grundstückseigentümers vorliegt.

Auch im Hinblick auf die parallel betriebene Ausweisung von Wohnbauflächen am südlichen Ortsrand sollte, soweit möglich, ein Gesamtkonzept entwickelt werden, dass zumindest eine Bebauung in Teilbereichen zulässt.

2.2 Beschluss:
Die vorliegende Planung kann nicht als Verhinderungsplanung qualifiziert werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Planung nicht von städtebaulichen Gründen getragen, sondern allein dahingehend motiviert wäre, bestimmte Bauvorhaben zu verhindern. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, wie die städtebauliche Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ausweist. Dies gilt nicht nur für die Rücknahme von Bauflächen im Flächennutzungsplan durch die 10. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern auch die zusätzliche Baulandausweisung auf Flächennutzungsplanebene in der 8. Änderung. Beide Planungsschritte sind städtebaulich motiviert und erschöpfen sich gerade nicht in einem Planungsziel, eine bestimmte Bebauung zu verhindern.

Insbesondere ist seit der Darstellung der Grundstücke Fl.Nrn. 1863/1 und 1892 Gemarkung Pliening als Bauflächen im Flächennutzungsplan im Jahr 1986 im anschließenden Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Südlich der Kirchheimer Straße“ für die betroffenen Grundstückseigentümer erkennbar gewesen, dass eine Entwicklung der beiden Flächen ausschließlich gemeinsam erfolgen soll.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Bebauungsmöglichkeit in Teilbereichen der betroffenen Grundstücke bereits durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Landsham Ortsmitte mit Dorfplatz“ geschaffen wird.

Zusammengefasst hält die Gemeinde an der bisherigen Konzeption fest. Änderungen in den Darstellungen erfolgen nicht.

8 dafür : 2 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme
3.1 Einwendung / Anregung vom 29.04.2016
Nach dem hier vorliegenden Kenntnisstand bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken zur Darstellung des Gebiets als Fläche für Landwirtschaft. Eine Änderung der bisherigen Nutzung tritt nicht ein.

Vorschlag an die Gemeinde
Es sollte sinngemäß folgender Hinweis aufgenommen werden:

Es wird darauf hingewiesen, dass es zu Geruchs- und Lärmimmissionen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen kommen kann. Diese gebietstypischen Immissionen sind hinzunehmen.

Weitere Anregungen und Vorschläge werden nicht geäußert.

3.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Die Hinweise werden im Flächennutzungsplan wie folgt ergänzt:
„Es wird darauf hingewiesen, dass es zu Geruchs- und Lärmimmissionen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen kommen kann. Diese gebietstypischen Immissionen sind hinzunehmen.“

10 dafür : 0 dagegen

4.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 27.04.2016
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:

„D-1-7836-0471, Siedlung der Bronzezeit sowie Körpergräber der späten römischen Kaiserzeit.“

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine aktuelle Kartierung der Bodendenkmäler mit zugehörigem kurzem Listenauszug bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de/ zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4 und 5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.

4.2 Beschluss:
Der Anregung, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, wird teilweise entsprochen. Da das Plangebiet vollständig vom Bodendenkmal erfasst wird, wird eine Darstellung durch Planzeichen oder Hinweis in der Planzeichnung für nicht erforderlich erachtet.

Gleichwohl soll der Anregung angemessen Rechnung getragen werden. Daher wird in der Begründung unter Punkt 4 „Bestandsaufnahme“ der letzte Satz wie folgt geändert:

„Im Bereich des Plangebietes liegt lt. Bayerischem Landesamt für Denkmalpflege das Bodendenkmal „D-1-7836-0471, Siedlung der Bronzezeit sowie Körpergräber der späten römischen Kaiserzeit“. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG.

Soweit eine Umsetzung der Planung durch konkrete Bauleitplanung (Bebauungspläne) erfolgt, kann dieser Anregung im Bebauungsplanverfahrens Rechnung getragen werden.

Weitere Ergänzungen in der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

5.        Bayerischer Bauernverband
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 03.05.2016
Eine landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet wird dadurch erschwert, dass die Fläche teilweise als Kindertummelplatz genutzt wird und als Ablagehalde dient. Die Gemeinde sollte daher im Rahmen des Bebauungsplanes durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, diesen Missbrauch einzuschränken.

Gerade im Großraum München häufen sich in den letzten Jahren die Beschwerden, dass landwirtschaftliche Flächen durch den Hundekot frei umherlaufender Hunde verunreinigt werden. Die Verunreinigungen stellen nicht nur einen Verstoß gegen die öffentliche Sauberkeit dar, sie sind auch eine nicht zu unterschätzende Infektionsquelle mit der Folge hygienischer Gefahren und Übertragung von Krankheitserregern auf die landwirtschaftlichen Nutztiere und damit letztendlich über die Lebensmittel auch auf den Menschen. Wir bitten daher, durch geeignete Maßnahmen, evtl. auch Hinweise im Bauleitplan oder entsprechende Hinweisschilder oder im Gemeindeblatt die Bauwerber darauf aufmerksam zu machen.

5.2 Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Sie betrifft jedoch nicht das aktuelle Bauleitplanverfahren, da z. B. über das Aufstellen von Schildern nicht im Verfahren der Flächennutzungsplan-Änderung entschieden wird. Ergänzungen in der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen nicht.

Dass auch innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, zeigt die bisherige Praxis. Trotz der Flächennutzungsplandarstellung „Allgemeine Wohnbaufläche“ werden die maßgeblichen Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen auf Flächennutzungsplanebene umqualifiziert werden sollen, bislang landwirtschaftlich genutzt. Die Gemeinde Pliening befindet sich insoweit im ländlichen Raum, in dem das Nebeneinander zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung durchaus üblich ist. Konkrete Beeinträchtigungen werden daher vorliegend nicht gesehen.

10 dafür : 0 dagegen

6.        Industrie- und Handelskammer
6.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 02.05.2016
Angesichts des großen Bedarfs an Wohnbauflächen in der Region halten wir das hier dargelegte Planänderungsverfahren zur Umwidmung von Wohnbauflächen in landwirtschaftliche Flächen für keinesfalls unproblematisch. Insbesondere mit Blick auf das konkrete Interesse eines Grundstückseigentümers, eines der Grundstücke im Plangebiet zu bebauen, das einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich machen könnte.

Darüber hinaus geben wir zu bedenken, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht ausschließlich mit der Verhinderung eines Bauvorhabens begründet werden kann. Wir regen daher an, die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu schaffen und die Aufstellung entsprechender Bauleitpläne in Erwägung zu ziehen.

6.2 Beschluss:
Die Gemeinde teilt die Ansicht der Industrie- und Handelskammer hinsichtlich des großen Bedarfs an Wohnbauflächen in der Region. Die Gemeinde erklärt auch ausdrücklich, dass es sich bei der Flächennutzungsplan-Änderung nicht um eine „Verhinderungsplanung“ gegenüber einem Grundstückseigentümer handelt.

Die Änderung der Planungskonzeption ist, wie sich aus der Begründung der Flächennutzungsplanänderung ergibt, städtebaulich motiviert. Die Verhinderung bestimmter Bauvorhaben ist nicht Motivation der Gemeinde.

8 dafür : 2 dagegen

7.        Deutsche Telekom Technik GmbH
7.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 28.04.2016
Vorbehaltlich einer positiven Ausbauentscheidung machen wir darauf aufmerksam, dass die vorhandene Telekommunikationsinfrastruktur nicht ausreicht, um das Plangebiet zu versorgen. Es sind zusätzliche Planungen und Baumaßnahmen erforderlich.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten.

7.2 Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen jedoch die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen in der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ergehen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Die entsprechend vorheriger Beschlussfassungen geänderte 10. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Landsham, nördlich der Ulrich-Nanshaimer-Straße“ mit Begründung in der Fassung vom 16.06.2016 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 20.06.2016 11:51 Uhr