Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg zur bauordnungsrechtlichen Prüfung der Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 892 Gemarkung Pliening, östlich der Raiffeisenstraße und südlich der Gotenstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 29.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 29.06.2017 ö Beschliessend

Diskussionsverlauf

Das Landratsamt Ebersberg nahm mit E-Mail vom 24.05.2017 zur bauordnungsrechtlichen Prüfung der Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 892 Gemarkung Pliening wie folgt Stellung:

„Die Biogasanlage des Antragstellers wurde als privilegierte Biogasanlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigt. Eine der Voraussetzungen für die Genehmigung war, dass die Biogasanlage im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht, § 35 Abs. 1 Nr. 6 a BauGB. Wir sind seinerzeit – da der Betrieb des Antragstellers sich im Ort befindet, davon ausgegangen, dass die Maschinenhalle auf dem Grundstück Flurnr. 892, Gemarkung Pliening, einen Betriebsschwerpunkt darstellt, dieser aber zu nah am Ortsrand liegt und die Halle deshalb versetzt werden muss, damit der räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Betriebsschwerpunkt hergestellt wird. Die Biogasanlage näher an die Halle (und damit an das Baugebiet „Kindergarten – Pliening Süd“ heranzurücken, war aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Geruchsbelästigung) nicht möglich.

Inzwischen hat sich zu dem Thema eine Rechtsprechung entwickelt, die zulässt, dass Biogasanlagen auch mit größeren Abständen zum jeweiligen Betriebsschwerpunkt errichtet werden dürfen, sofern dies aufgrund der Umstände erforderlich ist. Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist jedenfalls auch bei dem gegebenen Abstand von ca. 200 m zwischen Betriebsschwerpunkt und Biogasanlage noch gegeben. Aus heutiger Sicht kann deshalb der Rückbau und die Verlegung der Halle nicht mehr gefordert werden. Der Vollzug der Bedingung in Ziff. I des Baugenehmigungsbescheides wäre rechtswidrig.

Hinzu kommt, dass die Maschinenhalle Bestandsschutz genießt, da hierfür eine Baugenehmigung vorliegt. In einem Fall im südlichen Landkreis Ebersberg wurde ebenfalls als Voraussetzung für die privilegierte Aussiedlung eines Betriebes die Beseitigung einer bestandsgeschützten Anlage gefordert. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat das als rechtswidrig angesehen und den Bescheid insoweit aufgehoben.

Der Bestandsschutz für die Halle entfällt auch nicht mit der Aufstellung des Bebauungsplanes. Hierdurch entfällt vielmehr die Notwendigkeit der Privilegierung für die Biogasanlage und die Beseitigung der Halle könnte damit erst Recht nicht mehr gefordert werden.“

Datenstand vom 29.08.2017 10:47 Uhr