Bauleitplanung - Bebauungsplan "Pliening, westlich des Keferloher Weges" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.03.2019 ö Beschliessend 23

Beschluss

1.        Grundstückseigentümer aus Pliening, vertreten durch Rechtsanwalt aus München
1.1 Einwendung / Anregung vom 13.09.2018 und 05.02.2019
Mit der beabsichtigten Bauleitplanung besteht nicht in allen Punkten Einverständnis. Die Planung geht teilweise zu Lasten meiner Mandanten.

  1. Sachverhalt:
    1. Die Gemeinde betreibt das Bauleitplanverfahren „Pliening, westlich des Keferloher Weges“. Unsere Mandanten sind Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 795 der Gemarkung Pliening. Das Grundstück ist derzeit unbebaut.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Pliening, westlich des Keferloher Weges“. Der Planbereich überdeckt sich zum Teil mit dem Planbereich des Bebauungsplanes „Am Steinbergweg“ und „Am Steinbergweg – 1. Änderung“. Im Bereich der Überdeckung des Planbereiches ersetzt der Bebauungsplan „Pliening, westlich der Straße Am Keferloher Weg“ die beiden vorgenannten. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Pliening wird die Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Das Grundstück wird erschlossen über den Keferloher Weg.

Der Bebauungsplan umfasst darüber hinaus das Grundstück Fl.Nr. 794, sowie eine Teilfläche der Grundstücke Fl.Nr. 792 und 795/1.

    1. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die folgende Ziele verfolgt (vgl. Ziff. 2 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf).

  • Schaffung von zusätzlichen Wohnbauflächen
  • Eine der Lage im Ort angemessene Baudichte mit der maximalen GFZ von 0,5
  • Beschränkung der zulässigen Wandhöhe auf 6,4 m bei zwei zulässigen Vollgeschossen
  • Gebietsentwicklung mit Einzel- und Doppelhäusern
  • Aufweitung der Straße Am Keferloher Weg auf 5,5 m
  • Gebietserschließung mit als öffentlich festgesetzten Erschließungsstraßen

Für den gesamten Planbereich wird ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 BauNVO sind nicht zulässig.

Die höchstzulässige Grundfläche wird festgesetzt. Zudem werden für die jeweiligen überbaubaren Flächen die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt und auch die höchstzulässige Wandhöhe wird begrenzt.

Des Weiteren werden Baugrenzen festgesetzt. Für die einzelnen Bauräume wird auch eine höchstzulässige Überschreitung der Grundfläche und der Baugrenzen festgesetzt.

Zudem soll die Straße „Am Keferloher Weg“ auf 5,5 m verbreitert werden. Die Straße wurde durch unsere Mandanten errichtet (vgl. Erschließungsvertrag vom 18.04.2002).

Die Erschließung des „inneren“ Planbereiches (Fl.Nr. 794) soll über eine Stichstraße (Abzweigung von der Straße „Am Keferloher Weg“) samt Wendeanlage erfolgen.

    1. Unsere Mandanten planen die Bebauung ihres vorbeschriebenen Grundstücks.

Mit Antrag vom 25.03.2017 haben unsere Mandanten die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 795 beantragt. Dabei wurde von unseren Mandanten die Frage gestellt, ob das Vorhaben – wie in den beiliegenden Plänen dargestellt – planungsrechtlich zulässig ist.

Mit Bescheid vom 16.08.2017 wurde der Antrag mit dem Hinweis auf eine erlasse Veränderungssperre abgelehnt.

Daraufhin haben unsere Mandanten am 11.09.2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid, unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2017, zu erteilen.

  1. Rechtliche Würdigung
Die Eigentumsinteressen unserer Mandanten wurden zum Teil nicht hinreichend berücksichtigt. Dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wird nicht in allen Punkten ausreichend Rechnung getragen.

2.1)        Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die für das Planungsvorhaben bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange, das Abwägungsmaterial, zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und diese Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerfG 34, 301, 309 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich ist es auch verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grundsätze für die planerische Bewertung des Abwägungsmaterials sowie die Entscheidung darüber, welche Belange vorgezogen bzw. zurückgestellt werden sollen, sind durch die Rechtsprechung und Rechtslehre vielfältig konkretisiert worden. Danach hat die kommunale Bauleitplanung im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Es muss überhaupt Abwägung stattfinden;
  • Es müssen alle öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt werden, die von der Planung berührt sein können;
  • Es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander stattfinden;
  • Es darf keine Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen stattfinden;
  • Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist zu beachten;
  • Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darf nicht stattfinden;
  • Die Eigentumsgarantie darf nicht verletzt werden und die Bauleitplanung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Bestimmtheit genügen.

Nicht alle im Bebauungsplanentwurf getroffenen Festsetzungen genügen diesen Anforderungen. Der Bebauungsplanentwurf greift zum Teil in unverhältnismäßiger Weise in das grundrechtlich geschützte Eigentum unserer Mandanten nach Art. 14 GG ein.

Im Einzelnen:

2.2)        Der Bebauungsplanentwurf sieht vor, dass die Straße „Am Keferloher Weg“ auf 5,5 m verbreitert wird. Dies erscheint unangemessen. Die Erschließung über die derzeit 4,5 m breite Straße „Am Keferloher Weg“ reicht unser Ansicht nach aus.

Die zeigt insbesondere ein Vergleich mit dem Steinbergweg. Auch dieser misst keine 5,5 m, erschließt jedoch weit mehr Grundstücke als die Straße „Am Keferloher Weg“. Auch der südliche Teil der Straße „Am Keferloher Weg“, der nicht vom Bebauungsplanentwurf umfasst ist, umfasst 4,5 m. Sachgerecht erscheint es uns für das gesamte Sackgassensystem (Am Keferloher Weg inklusive Stichstraße) eine Breite von 4,5 m genügen zu lassen. Die Verbreiterung der Straße würde einen unverhältnismäßig hohen Verbrauch an wertvollen Flächen hervorrufen. Diese Festsetzung ist unserer Ansicht nach auch nicht durch städtebauliche Erwägungen oder gewichtige Allgemeinwohlbelange gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplanentwurf (vgl. Ziff. 10) geht auch die Gemeinde davon aus, dass das bestehende Straßensystem nicht mit außerordentlichen, zusätzlichen Verkehrsmengen durch die Planung belastet. Eine Verbreiterung der Straße erscheint uns daher schon gar nicht erforderlich.

Dies ergibt sich auch aus den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Im Rahmen der gesicherten Erschließung nach § 30 BauGB gibt Ernst/Zinhahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB an, dass Anhaltspunkte für die Breite von Straßen diesen genannten Rahmen entnommen werden können (Söfker in: Ernst/Zinhahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, 129. Auflage 2018, § 30 BauGB, Rn. 46). Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern empfiehlt die RASt 06 zur Anwendung (vgl. Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.02.2009).

Ziff. 6.1.1.2 RASt 06 ist zu entnehmen, dass zweistreifige Erschließungsstraßen zwischen 4,50 m und 6,50 breit sein sollen. Es ist damit davon auszugehen, dass auch eine 4,50 m breite Straße Begegnungsverkehr ohne Probleme zulässt.

Auch der geplante Wendehammer würde entgegen den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf (vgl. Ziff. 2) den Fl.Nr. 63 und 66/1 keinerlei Vorteile bringen, da diese Grundstücke bereits von Westen her über die Geltinger Straße erschlossen sind.

2.3)        Darüber hinaus regen wir an, die abgerundete Grundstücksecke des südlichsten Grundstücks (mit WA 1.4 bezeichneter Bauraum, nordöstliche Ecke des Grundstücks) möglichst eckig festzusetzen. Durch die geplante Straßenführung ginge für unsere Mandanten wertvolle Grundstücksfläche verloren. Zudem würde unseren Mandanten die Zufahrt zur Garage so erschwert. Wir bitten darum, dies zu berücksichtigen und die Straßenführung entsprechend anzupassen.

2.4)        Ebenso wäre es für unsere Mandanten sehr wünschenswert den doch sehr begrenzten Bauraum für die Garage des südlichsten Grundstücks (mit WA 1.4 bezeichneter Bauraum) zu vergrößern oder doch zumindest so zu verlegen, dass – wie bei den angrenzenden Grundstücken – ein Anbau an das Wohnhaus möglich wird. Notfalls könnte der Bauraum dann auch etwas nach Süden versetzt werden. Der derzeitig geringe Bauraum für die Garage in Verbindung mit seiner Lage, die keinen Anbau an das Wohngebäude ermöglicht, erscheint uns unangemessen.

2.5)        Das gleiche gilt für den Bauraum der Garage des nördlichsten Grundstücks (mit WA 1.1 bezeichneter Bauraum). Unsere Mandanten regen an, diesen Bauraum an die Nordseite des Gebäudes zu verlegen, so wie es der Bebauungsplanentwurf bei den Bauräumen für die Garagen der beiden mittleren Grundstücke (mit WA 1.2 und 1.3 bezeichneter Bauraum) vorsieht. Zudem bitten unsere Mandanten darum, möglichst einen Bauraum für Garage und Carport oder für eine größere Garage festzusetzen. Der Stellplatz müsste dann wie bei den anderen drei Grundstücken an die Ostseite des Wohnhauses rücken. Um genügend Raum für die Garage an der Nordseite des Grundstücks zu schaffen, müsste der Bauraum für das Gebäude ggf. einige Zentimeter nach Süden verschoben werden.

2.6)        Sehr wünschenswert wäre für unsere Mandanten des Weiteren, dann in der Mitte der Fl.Nr. 795 (mit WA 1.2 und 1.3 bezeichneter Bauraum) nicht zwei kleine Bauräume mit einer höchstzulässigen Grundfläche von 120 m² festgesetzt werden, sondern ein großer Bauraum mit 240 m² zur Eigennutzung durch unsere Mandanten. Dies wurde unseren Mandanten etwas mehr Flexibiltät ermöglichen und das Eigentumsgrundrecht damit weniger belasten. Diesem Wunsch stehen unserer Ansicht nach auch keine zwingenden städtebaulichen Gründe entgegen.

2.7)        Nach Ziffer 3.1.2 des Bebauungsplanentwurfs wird die Summe der Grundflächen (von Vordächern, Dachvorsprüngen, Blumenfenstern, Hauseingangstreppen, Kellerzugängen, Lichtschächten, Balkonen, Terrassen und Wintergärten) die außerhalb der Baugrenzen zulässig sind, auf maximal 28,8 m² je Bauraum begrenzt. Dies gilt für die WA 1.1 – 1.7 bezeichneten Bauräume.

Nicht klar ersichtlich ist für uns jedoch, ob durch diese Regelung die höchstzulässige Grundfläche von 120 m² auf 148,8 m² erhöht wird, oder ob es bei der höchstzulässigen Grundfläche von 120 m² bleibt, sich nur 28,8 m² dieser 120 m² außerhalb der Baugrenzen befinden dürfen, vorausgesetzt es handelt sich um die dort aufgezählten Gebäudeteile. Sollte mit der Regelung die zweite soeben beschriebene Konstellation von der Gemeinde beabsichtigt werden, bitten wir darum, diese Festsetzung zu überarbeiten und dabei zu berücksichtigen, dass die Bauräume und die höchstzulässige Grundfläche eh schon knapp bemessen sind und durch eine solche Festsetzung noch weiter verringert würden. Zudem regen wir an, Lichtschächte und Dachvorsprünge vor der Regelung auszunehmen.

2.8)        Den vorstehenden Einwendungen liegt die Annahme zugrunde, dass ein „Teiltausch“ mit den Flächen der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 794 Familie XXX erfolgt. Von der erfolgreichen Durchführung eines solchen Tauschs gehen unsere Mandanten nach mehreren positiven Gespräche mit der Familie XXX aus. Die Parteien befinden sich derzeit in Vertragsverhandlungen.

Geplant ist, dass der Ausgleich im Westen der beiden südlichen Grundstücke so erfolgt, dass diese beiden Grundstücke die gleiche Größe erhalten. Hierzu müsste im südlichen Grundstück die Grenze etwa 2,50 m nach Westen hin verschoben werden. Im Bebauungsplanentwurf sind die vorgeschlagenen westlichen Grundstücksgrenzen dieser beiden Grundstücke noch nicht entsprechend eingezeichnet. Für den Fall, dass nur ein gerader Grenzverlauf im Westen möglich ist, müsste die Stichstraße nach Norden verschoben werden. So würde verhindert werden, dass das südliche Grundstück eine – gerade auch im Vergleich mit den drei anderen Grundstücken – sehr geringe Fläche erhält.

Sollte es jedoch – entgegen der Einschätzung der Mandanten – tatsächlich zu keinem Flächentausch kommen, wären die Eigentumsinteressen unserer Mandanten durch die Planung enorm beeinträchtigt.

  1. Zusammenfassung
Wie beantragen eine Planung zu erarbeiten, welche die dargelegten Belange unserer Mandanten berücksichtigt:

Hierfür regen wir an wie folgt zu verfahren:

  • der Bebauungsplan sollte der Genehmigung der vorgenannten Bauvorhaben gemäß dem Vorbescheidantrag vom 25.03.2017 nicht entgegenstehen,
  • vor einer Verbreiterung der Straße „Am Keferloher Weg“ auf 5,5 m sollte abgesehen werden,
  • die nordöstliche Grundstücksecke des mit WA 1.4 bezeichneten Bauraums sollte möglichst eckig und nicht rund festgesetzt werden,
  • der Bauraum der Garage des Grundstücks mit dem als WA 1.4 bezeichneten Bauraum sollte vergrößert oder zumindest wie oben beschrieben verlegt werden,
  • der Bauraum der Garage des Grundstücks mit dem als WA 1.1 bezeichneten Bauraum sollte vergrößert oder zumindest wie oben beschrieben verlegt werden,
  • die beiden mit WA 1.2 und 1.3 bezeichneten Bauräume sollten durch einen großen Bauraum ersetzt werden,
  • die Ziffer 3.1.2 des Bebauungsplanentwurfs sollte entsprechend abgeändert werden,
  • und die westliche Grenze der Grundstücke mit dem als WA 1.4 und WA 1.3 bezeichneten Bauraum sollten entsprechend verlegt werden.

Mit Schreiben vom 05.02.2019 erhob der Rechtsanwalt zum informellen Plan folgende ergänzende Anregungen:

1.
Sehr wichtig ist unserer Mandantschaft eine möglichst gute Ausnutzung des Dachgeschosses. Dies könnten durch eine geringe Erhöhung der Wandhöhe und der Dachneigung auch erreicht werden.

Wir waren der Ansicht, dass dieses Interesse unserer Mandantschaft in der Besprechung am 24.10.2018 auf Seiten der Gemeinde auch auf Verständnis gestoßen ist und dass dahingehend eine Einigung erzielt worden war, dass die Wandhöhe auf 6,50 m festgesetzt wird und die Dachneigung auf 35 Grad. Leider mussten wir nun feststellen, dass entgegen der erzielten Einigung im überarbeiteten Bebauungsplanentwurf eine Wandhöhe von 6,40 m und eine Dachneigung von nur 30 Grad festgesetzt wurde. Wir bitten daher darum, die Festsetzungen diesbezüglich noch einmal zu überarbeiten.

2.
Zudem wurden zwar die beiden Bauräume WA 1.3 und WA 1.2 durch einen großen Bauraum WA 3 ersetzt. Jedoch wurde nur am nördlichen Ende des Bauraums WA 3 ein Bauraum für eine Garage festgesetzt. Noch im Bebauungsplanentwurf der Gegenstand der Besprechung am 24.10.2018 war, ist nördlich des Bauraum WA 1.3, direkt angrenzend an den Bauraum WA 1.3, ein Bauraum für eine Garage festgesetzt. Dieser Bauraum für eine Garage ist – und darauf kommt es uns an – ein Stück nach Westen versetzt.

Im nun geänderten Bebauungsplanentwurf kann eine Garage für ein Gebäude im Bauraum WA 3 zwar innerhalb des Bauraums ausgeführt werden, jedoch ist es mangels Festsetzung nicht möglich, dass sich die Garage in Richtung Westen ein Stück weit außerhalb des Bauraums befindet. Nach dem vorhergehenden Planentwurf hätte die Garage damit weiter westlich situiert werden können, als im nun geänderten Planentwurf.

Wir bitten daher darum, auf Höhe der Festsetzung der Garage im Bauraum WA 1.3 alter Planentwurf, im nun geänderten Planentwurf eine Festsetzung zu treffen, die für den Bauraum WA eine Garage ermöglicht, wie sie im alten Planentwurf zulässig gewesen wäre. Es müsste dafür nur das kleine Stück in Richtung Westen, dass außerhalb des Bauraums WA 3 liegt, als Bauraum für eine Garage festgesetzt werden.

3.
Auch mit der Festsetzung des Bauraums der Garage im südlichsten Grundstück (mit WA 1.2 bezeichneter Bauraum) besteht von Seiten meiner Mandanten kein Einverständnis. In unserem Einwendungsschreiben vom 13.09.2018 haben wir ausgeführt, dass es für unsere Mandanten sehr wünschenswert wäre, wenn der festgesetzte Bauraum so vergrößert bzw. verlegt werden würde, dass ein Anbau an die Nordseite des Wohnhauses möglich wird. Sowohl im mit WA 3, als auch im mit WA 1.1 bezeichneten Bauraum befindet sich der Bauraum für die Garage an der Nordseite des Bauraums für das Wohnhaus. Wir bitten daher darum, unseren schon im Einwendungsschreiben vom 13.09.2018 geäußerten Wunsch, den Bauraum für die Garage im Norden zu platzieren, nachzukommen.

4.
Hinsichtlich des Bauraums für die Garage im nördlichsten Grundstück (mit WA 1.1 bezeichneter Bauraum) hat die Verlegung des Bauraums an die Nordseite mit der deutlichen Vergrößerung des Bauraums leider dazu geführt, dass der Bauraum für das Wohngebäude massiv Richtung Süden gerückt ist. Dadurch käme es auch hier zu einem für unsere Mandanten schwerwiegenden Verlust an wertvollen Gartenflächen.

Wir würden daher darum bitten, den Bauraum für die Garage wieder zu verkleinern und diesen möglichst weit im Norden des Grundstücks zu positionieren und auch den Bauraum für das Wohnhaus möglichst weit nach Norden zu rücken.

Zudem wird im jetzt überarbeiteten Bebauungsplanentwurf nicht deutlich, wo der Bauraum für die Garage in Richtung Osten endet.

5.
Nach Ziffer 5.3 der textlichen Festsetzungen ist die Anlage von Stellplätzen für die Grundstücke unserer Mandantschaft nur innerhalb der in Festsetzungen A 6.1.1, A 6.1.2 und A 6.1.3 (heißen muss es wohl A 5.1.1, 5.1.2. und 5.1.3.) bezeichneten Anlagen und innerhalb der Baugrenzen möglich.

Dagegen soll in den Teilgebieten WA 1.3, WA 1.4 und WA 1.5 die Anlage von Stellplätzen auch außerhalb der in den Festsetzungen A 5.1.1 bezeichneten Anlagen möglich sein.

Der Grund für die Unterscheidung zwischen den Grundstücken unserer Mandanten und den Grundstücken Fl.Nr. 794 erschließt sich uns nicht.

Wir bitten darum, genannte Festsetzungen dahingehend zu ändern, dass zumindest auch im südlichsten und nördlichsten Grundstück (mit WA 1.2 und 1.1 bezeichnete Bauräume) die Stellplätze auch außerhalb der Festsetzungen A 5.1.1 liegen dürfen.

6.
Auch im nun geänderten Bebauungsplanentwurf ist als vorgeschlagenen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken unserer Mandanten Fl.Nr. 795 und dem Grundstück der Familie XXX (Fl.Nr. 794) als geradlinige Grenze eingezeichnet. Wie jedoch bereits mit Schreiben vom 13.09.2018 dargelegt und auch in der am 24.10.2018 erfolgten Besprechung ausgeführt, ist es für unsere Mandanten sehr wichtig, dass das südlichste Grundstück und das nördlich angrenzende Grundstück unserer Mandanten etwa die gleiche Größe erhält. Hierzu müsste im südlichen Grundstück die Grenze etwa 3 m nach Westen verschoben werden und im angrenzenden Grundstück nur um etwa 2 m. Dieser Grenzverlauf würde die unterschiedliche Größe der beiden Grundstücke wünschenswert ausgleichen.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch einmal betonen, dass den gesamten von uns erhobenen Einwendungen die Annahme zugrunde liegt, dass ein „Teiltausch“ mit den Flächen der Familie XXX erfolgt. Die Vertragsverhandlungen dauern derzeit noch an.

7.
Zudem stößt die Regelung in Ziffer 4.2.2 hinsichtlich der Dachgauben und der Zwerchhäuser auf unserer Seite auf Unverständnis. Diese sollen nur auf der Gebäudenordseite zulässig sein. Dies würde jedoch in der Folge bedeuten, dass bei den Bauräumen WA 1.1, WA 3 und WA 1.2 aufgrund der zwingenden Hauptfirstrichtung keine Dachgauben oder Zwerchhäuser möglich wären. Wir bitten daher darum, von einer solchen Festsetzung abzusehen.

8.
Bei der Festsetzung der Wandhöhe fehlt zudem unserer Ansicht nach die Bestimmung, dass die Wandhöhe ab Fußbodenoberkante Erdgeschoss zu messen ist.

9.
In Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen wurde hinsichtlich der Fassadengestaltung bestimmt, dass nur eine Ausbildung mit glattem Deckputz in heller Farbgebung zulässig ist.

Da unsere Mandanten insbesondere auf dem Grundstück mit dem mit WA 1.2 bezeichneten Bauraum sehr gerne ein Holzhaus errichten würden, beantragen wir, die Festsetzung zu den Fassadenflächen um Holzfassanden zu erweitern.

Auch die Gebäude Keferloher Weg 2 und 4 haben eine Holzfassade.

10.
Zudem enthalten die Festsetzungen durch Planzeichnungen mehrere Fehler bei den Maßzahlen.

So ist insbesondere der Abstand zwischen dem nördlichsten Bauraum WA 1.1 und der vorgeschlagenen Grundstücksgrenze hin zum Grundstück mit dem Bauraum WA 3 – wie schon im vorgehenden Plan – mit 9,80 m angegeben. Im Gegensatz zum vorhergehenden Plan wurde der Bauraum WA 1.1 im überarbeiteten Plan jedoch deutlich nach Süden verschoben, so dass der Abstand nun nicht mehr 9,80 beträgt.

1.2 Beschluss:
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen fand am 24.10.2018 ein Gespräch mit Vertretern der Grundstückseigentümer, der Gemeinde und dem planenden Architekturbüro statt mit dem Ziel, die offenen Punkte zu erörtern.

Im Ergebnis wird zu den vorgebrachten Anregungen zum ausgelegten Planentwurf wie folgt Stellung genommen:

Anregungen vom 13.09.2018:

I.
Vorbescheidsantrag:
Im Rahmen des Gesprächs am 24.10.2018 wurde dem Rechtsbeistand verdeutlicht, dass die vorliegenden Planungen dem Vorscheidsantrag vom März 2017 nicht entgegenstehen. Die städtebaulichen Ziele, wie sie auch in der Beschlussfassung des Gemeinderates am 18.05.2017 formuliert wurden, werden eingehalten.

10 dafür : 0 dagegen

II.
Verbreiterung Am Keferloher Weg:
An der geplanten Verbreiterung der Straße Am Keferloher Weg wird festgehalten. Bei der auszubauenden Fläche handelt es sich um ca. 120 m² auf der Ostseite der bestehenden Straße. Der geplante Ausbau führt, entgegen der Ausführungen des Einwenders, nicht zu einem „unverhältnismäßig hohen Verbrauch an wertvollen Flächen“.

Außerdem wird die Fläche, die bereits in dem für diesen Bereich in Kraft getretenen Bebauungsplan enthalten ist, nun einer städtebaulich sinnvollen Nutzung zugeführt. Bislang setzt der Bebauungsplan östlich der Straße „Am Keferloher Weg“ lediglich einen 1,0 m breiten Grünstreifen fest.

Schließlich wird die geplante Aufweitung der Straße Am Keferloher Weg und der neu geplanten Stichstraße wie folgt begründet:

  • Der Ausbau von zweistreifigen Erschließungsstraßen in der Gemeinde erfolgt seit einigen Jahren üblicherweise mit einer Breite von 5,50 m. Ein besonderer städtebaulicher Grund, von dieser Größe abzuweichen, liegt nicht vor.
  • In den letzten Jahren hat die Zahl von Fahrzeugen mit einem Außenmaß von mehr 2,0 m (z. B. sogenannte „SUV“) zugenommen. Die beabsichtigte Verbreitung sorgt daher für einen ungehinderten Begegnungsverkehr.
  • Wie von den Einwendern bereits ausgeführt, wird auf die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RASt 06) verwiesen. Diese erlauben für Erschließungsstraßen Ausbaubreiten von 4,50 m bis 6,50 m. Demnach ist der Ausbau nicht unverhältnismäßig.
  • Schließlich ermöglicht eine breitere Fahrbahn das Parken auf der Straße. Dies ist bei einer Breite von 4,50 m nicht gegeben.

Die Gemeinde erachtet die Aufweitung der Straße Am Keferloher Weg daher als sachgerecht. Eine Änderung oder Ergänzung im Bebauungsplan erfolgt nicht.

Der Ausbau des Wendehammers mit einem Durchmesser von 18 m erfolgt nicht ausschließlich zur Herstellung einer Erschließungsmöglichkeit der Grundstücke Fl.Nrn. 63 und 66/1 Gemarkung Pliening. Er dient vielmehr den nach den Vorgaben der RASt 06 notwendigen Wendeflächen für ein Müllfahrzeug.
 
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verbreitung nicht mit Nachteilen für die bauliche Nutzung der Einwender verbunden ist, da die Gemeinde bereits Eigentümer der Fläche ist.

10 dafür : 0 dagegen

III.
Grundstück WA 1.4 – Einfahrtstrichter:
Der Einfahrtstrichter von der Straße Am Keferloher Weg in die neue Erschließungsstraße wird zugunsten des Grundstücks WA 1.4 reduziert.

0 dafür : 10 dagegen (abgelehnt)

Die von der Kreisbrandinspektion Ebersberg geforderten Kurvenradien von 21 m nach den Richtlinien für die Flächen für die Feuerwehr sind einzuhalten.

10 dafür : 0 dagegen

IV.
Grundstück WA 1.4 – Bauraum Garage:
Der Anregung wird entsprochen. Der Bauraum der Garage wird so verändert, dass ein Anbau an der Westseite des Wohnhauses möglich ist.

Die Lösung eines Anbaus der Garage an der Westseite des Wohngebäudes ermöglicht nicht nur den gewünschten Anbau, sondern ist aufgrund der festgesetzten Bauräume für Garagen bei den Bauräumen westlich davon, auf den Grundstücken Fl.Nr. 795 Gemarkung Pliening, auch städtebaulich wünschenswert.

10 dafür : 0 dagegen

V.
Grundstück WA 1.1 – Bauraum Garage:
Der Anregung wird, gemäß der Anregung vom 04.02.2019 und entgegen der Anregung vom 13.09.2018, entsprochen. Der Bauraum der Garage wird so verändert, dass er an der Nordseite des Wohnhauses zu liegen kommt. Eine Vergrößerung des Bauraums der Garage und damit verbunden eine Verschiebung des Bauraums für das Wohnhaus erfolgt nicht.

10 dafür : 0 dagegen

VI.
Grundstücke WA 1.2 und 1.3 – Änderung Bauraum:
Der Anregung wird entsprochen. Die Bauräume der Grundstücke WA 1.2 und 1.3 werden zu einem großen Bauraum zusammengefasst. Der Bebauungsplan ist so zu ergänzen, dass durch den vergrößerten Bauraum keine Mehrung des bislang festgesetzten Baurechts erfolgt.

10 dafür : 0 dagegen

VII.
Festsetzung 3.1.2 des Bebauungsplanes (Überschreitung der Baugrenze durch Terrassen, Wintergärten bzw. Vordächer, Lichtschächte o. ä.):
Im Entwurf des Bebauungsplanes werden bei den Parzellen WA 1.1 bis 1.7 Bauräume mit einer Fläche von 91,2 m² festgesetzt. Durch die Regelung in der Festsetzung 3.1.2 besteht die Möglichkeit, je Parzelle maximal 120 m² Grundfläche auf den Grundstücken, bezogen auf Hauptgebäude mit Terrassen und bzw. oder Wintergärten, zu realisieren.

Der Anregung wird insoweit entsprochen, dass die Festsetzungen aus Gründen der Klarstellung überarbeitet und verständlicher formuliert werden. Außerdem wird der Begründung ein Berechnungsbeispiel als Anlage beigefügt. Eine Baurechtsmehrung gegenüber dem bisherigen Entwurf erfolgt nicht.

10 dafür : 0 dagegen

VIII.
Westliche Grenze der Bauräume WA 1.3 und 1.4:
Bei den im Bebauungsplan eingezeichneten „vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen“ handelt es sich um einen Hinweis durch Planzeichen, Ziffer B 1.4, und nicht um eine verbindliche Festsetzung. Veränderungen im Rahmen privatrechtlicher Grundstücksverhandlungen sind daher möglich.

Außerdem liegen der Gemeinde von den Anwälten der Grundstückseigentümer zwei unterschiedliche Aussagen über den Umfang der notwendigen Korrekturen vor. Beide sind nur insoweit identisch, dass die Grenzverschiebung im Norden geringer ist, als die im Süden.

Zusammengefasst ist es für die Gemeinde nicht möglich, die möglicherweise auch noch nicht abschließend abgestimmte Grundstücksgrenze im Plan darzustellen. Aufgrund der vorhandenen Freiflächen in den jeweiligen Bereichen erscheint dies auch nicht notwendig. Daher erfolgt keine Änderung im Plan.

Bei Bedarf kann das Ergebnis des Grundstückstausches nach Durchführung der nächsten Öffentlichkeitsbeteiligung nachrichtlich in den Plan übernommen werden.

10 dafür : 0 dagegen

Anregungen vom 05.02.2019 zum informellen Plan:

IX.
Der Anregung hinsichtlich der Wandhöhe wird entsprochen. Die Wandhöhe wird auf 6,50 m geändert.

10 dafür : 0 dagegen

X.
Der Anregung hinsichtlich der Dachneigung wird entsprochen. Um allerdings keine ungewollten städtebaulichen Spannungen durch einen zu großen Spielraum für die Dachneigung zu schaffen, wird diese für alle Bauräume von 18° - 30° bzw. 25° bis 30° auf zukünftig 25° bis 35° geändert.

10 dafür : 0 dagegen

XI.
Der Anregung zur Ergänzung einer Fläche für die Garage auf der westlichen Seite des neu zu schaffenden Bauraums für die beiden mittleren Baukörper auf dem Grundstück Fl.Nr. 794 wird nicht entsprochen.

Im Bebauungsplan-Entwurf vom 12.07.2018 ragte die Garage des Bauraums WA 1.3 um ca. 1,3 m über die westliche Baugrenze für das Wohngebäude nach Westen hinaus. Eine städtebauliche Notwendigkeit hierfür gab es nicht. Die Gemeinde erachtet es für vertretbar, den Bauraum der Garage in den neugeschaffenen gemeinsamen Bauraum (WA 3 im informellen Plan) für die beiden mittleren Wohngebäude vollständig zu integrieren.  

Die Gemeinde sieht dies als städtebaulich begründet an, da neben der Verringerung versiegelter Flächen vor der Garage damit auch einen Zugewinn an Westgarten verbunden ist.

10 dafür : 0 dagegen

XII.
Lt. Schreiben vom 13.09.2018, Ziffer 2.4, wurde vorgebracht „den doch sehr begrenzten Bauraum für die Garage des südlichsten Grundstücks (mit WA 1.4 bezeichneter Bauraum) zu vergrößern oder doch zumindest so zu verlegen, dass – wie bei den angrenzenden Grundstücken – ein Anbau an das Wohnhaus möglich wird“. Von einem Anbau an der Nordseite, wie im Schreiben vom 05.02.2019 erwähnt, ist in der Einwendung vom 13.09.2018 nicht die Rede.

Zur Begründung der Situierung der Garage wird auf den Beschluss IV. „Grundstück WA 1.4 – Bauraum Garage“ – siehe oben – verwiesen. Eine erneute Änderung wird für städtebaulich nicht erforderlich erachtet. Außerdem würde bei einer Situierung der Garage an der Nordseite die Ein- bzw. Ausfahrt unmittelbar in den Einmündungstrichter der neuen Erschließungsstraße in die Straße „Am Keferloher Weg“ führen. Dies stellt nach Ansicht der Gemeinde ein vermeidbares Gefährdungspotential für den fließenden Verkehr dar. Daher wird der Anregung, die Garage auf der Nordseite des Wohngebäudes anzubinden, nicht entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

XIII.
Es wird festgestellt, dass die Anregung bezüglich einer Doppelgarage bzw. Garage/Carport an der Nordseite auf Vorschlag der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 794 Gemarkung Pliening erfolgte. Im Übrigen wird auf den Beschluss unter Punkt V. „Grundstück WA 1.1 – Bauraum Garage“ verwiesen.

10 dafür : 0 dagegen

XIV.
Der Anregung wird entsprochen. Die Ziffer 6.3 der textlichen Festsetzungen, zukünftig Ziffer 5.3, erhält folgenden Wortlaut:
„Stellplätze, die dem Nachweis gemäß Ziffer 5.2 dienen, sind auch außerhalb der in Festsetzung A 5.1.1 bezeichneten Anlagen möglich.“

10 dafür : 0 dagegen

XV.
Zur Anregung der vorgeschlagenen Grundstücksgrenze wird auf den vorgenannten Beschluss VIII. „Westliche Grenze der Bauräume WA 1.3 und 1.4“ verwiesen.

10 dafür : 0 dagegen

XVI.
Zur Anregung, die Festsetzung von Dachgauben bzw. Zwerchgiebeln nur auf der Nordseite zuzulassen, zu überdenken, wird folgendes ausgeführt:

Es ist unrichtig, dass durch die Festsetzung bei den Gebäuden WA 1.1 bis 1.4 des Bebauungsplan-Entwurfs keine Gauben oder Zwerchgiebel möglich sind. Gemäß Entwurf vom 12.07.2018, Ziffer 5.2.1, ist für die Bauräume entlang der Straße Am Keferloher Weg als Dachform auch Walmdach zulässig. Damit ist die Errichtung von Dachaufbauten bei diesen Gebäuden zwar gegenüber den übrigen Bauräumen eingeschränkt, aber dennoch gegeben.

Eine Änderung bzw. Ergänzung der Festsetzung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

XVII.
Der Anregung, die Wandhöhe ab Fußbodenoberkante Erdgeschoss zu messen, wird nicht entsprochen, da dies zu einem städtebaulich nicht gewollten Herausbauen der Keller führen könnte.

Lediglich aus Gründen des Schutzes der Gebäude vor hoch anstehendem Grundwasser oder Starkregenereignissen wird folgende Festsetzung zur Oberkante Fußboden im Bebauungsplan aufgenommen:

„„Die Oberkante Fertigfußboden (OK FFB) muss mindestens 0,15 m und darf höchstens 0,25 m über Geländeoberkante liegen. Unterkellerungen sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Öffnungen an Gebäuden (z. B. Lichtschächte, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen, etc.) sind ausreichend hoch zu setzen, um das Eindringen von hoch anstehendem Grundwasser sowie Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern.“

Die Begründung zum Bebauungsplan ist wie folgt zu ergänzen:

„Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, sieht die Gemeinde Pliening die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes. Es wurden daher entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.

10 dafür : 0 dagegen

XVIII.
Bezüglich des Fassadenmaterials wird zunächst festgestellt, dass die als Bezugsfälle für Holzhäuser genannten Gebäude Keferloher Weg 2 und 4 im Erdgeschoss verputztes und gestrichenes Mauerwerk und im Obergeschoss Holzverkleidungen besitzen.

Der Anregung wird daher dahingehend entsprochen, dass die Festsetzung A 5.1, 1. Satz, folgende Fassung erhält: „Als Fassadenmaterial sind glattverputzte und gestrichene Mauerflächen und/oder Holzfassaden zulässig.“

Dies entspricht der Festsetzung in dem für die beiden Anwesen geltenden Bebauungsplan.

10 dafür : 0 dagegen

XIX.
Die Anregung hinsichtlich fehlerhafter Maßangaben wird geprüft. Mögliche Unrichtigkeiten werden korrigiert.

10 dafür : 0 dagegen

2.        Grundstückseigentümer aus Pliening, vertreten durch Rechtsanwalt aus München
2.1 Einwendung / Anregung vom 17.09.2018 bzw. 04.02.2019

Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft erheben wir innerhalb der gewährten Frist folgende Einwendungen gegen den geplanten in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan.

Vorweg sei allerdings folgendes festzustellen:
Unsere Mandantin ist unmittelbar Betroffene und vor allem Begünstigte des Bebauungsplans. Es geht in dem folgenden vorliegenden Schreiben daher nicht um die Verhinderung der Planung, sondern lediglich um das Anbringen von Anregungen zu verschiedenen Aspekten, die vor allem dem Unterzeichner, gemeinsam mit unserer Mandantschaft, im Rahmen der detaillierten Betrachtung des derzeitigen Entwurfs aufgefallen sind.

Daher möchten wir bereits an dieser Stelle vorweg festhalten, dass wir einen gemeinsamen Gesprächstermin für sinnvoll erachten, um über die von uns getätigten Einwendungen bzw. Anregungen zu diskutieren.

  1. Sachverhalt
Die Einwendungsführerin ist Eigentümer der Fl.Nr. 794 Gemarkung Pliening. Das Grundstück liegt unmittelbar im Bebauungsplanumgriff.

Zum heutigen Zeitpunkt wird das Grundstück entsprechend landwirtschaftlich genutzt. Im südwestlichen Teilbereich findet sich eine Lagerhalle, wie folgendes Luftbild darstellt: (Luftbild hier im Einwendungsschreiben eingefügt, Anmerkung der Verwaltung)

Die Gemeinde plant seit Längerem, das Grundstück der Einwendungsführerin sowie das östliche Grundstück hin zum „Keferloher Weg“ zu überplanen. Diese Überplanung ist grundsätzlich zu begrüßen.

Aus diesem Grund liegt derzeit auch der Planentwurf westlich der Straße „Am Keferloher Weg“ aus. Die Planzeichnungen dürften allen Parteien hinlänglich bekannt sein.

In diesem Zusammenhang darf bereits auf einen besonderen Umstand hingewiesen werden: Für das Baugebiet der Einwendungsführerin, mithin die Fl.Nr. 794, ist eine Erschließungsstraße Richtung Osten notwendig. Diese würde derzeit über das Grundstück Fl.Nr 795, Gemarkung Pliening, verlaufen. Zur Sicherstellung der Erschließung bedarf es einer nachhaltigen Sicherung, der Nutzungsmöglichkeiten des über die Fl.Nr. 795 verlaufenden Straßenabschnitts.

Zwar ist dem Unterfertigenden als auch sicher der Gemeinde Pliening bekannt, dass der Bebauungsplan zwar grundsätzlich ebenfalls enteignende Wirkung hat, es dürfte allerdings nicht im Interesse aller Parteien sein, von diesem starken Schwert Gebrauch zu machen. Es ist daher vorher eine entsprechende Regelung zu finden.

  1. Rechtliche Würdigung
Rechtlich ist zu dem derzeitigen Planentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Im Rahmen der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei ist es insbesondere geboten, nicht völlig fernliegende Planideen mit in die Planung einzubeziehen und sodann einer Bewertung (positiv oder negativ) zuzuführen.

Das Abwägungsgebot, als Herzstück der eigentlichen Planung, gebietet es daher, auch bereits erkannte Konflikte einer zielführenden Lösung im Vorhinein zuzuführen, sodass konfliktreiche Situationen erst gar nicht bzw. möglichst ausgeschlossen werden (vgl. ständige Rechtsprechung, BVerfG, Urteil vom 12.12.1969, Az. IV C 105.66).

  1. Erschließungssituation
Für die Erschließung der Fl.Nr. 794 ist die im Bebauungsplan innenliegende Verkehrsfläche angedacht. Sowohl deren Lage, als auch der Verlauf ist grundsätzlich zu begrüßen.

Für die Erschließung ist allerdings in einem Teilbereich die Fl.Nr. 795, Gemarkung Pliening, ebenfalls erforderlich und mit in Anspruch zu nehmen.

Dieser Grundstücksbereich liegt nicht im Eigentum der Einwendungsführer, sondern im Eigentum der anderen planenden Partei, bezogen auf die Fl.Nr. 795.

Ohne die entsprechende Verbindung hin zum „Am Keferloher Weg“ ist die Verwirklichung der westlichen Ein- und Mehrfamilienhäuser unmöglich.

Um diesbezüglich sicherzustellen, dass ein Abwägungsmangel dahingehend nicht vorliegt, dass Planungen gesatzt werden, die in sich nicht realisierbar sind (zumal die Bebauung auf der Fl.Nr. 794 mehr als die Hälfte des Plangebietes einnimmt), ist sicherzustellen, dass vor ordnungsgemäßer Beschlussfassung über den Bebauungsplan, die sich bereits in Verhandlungen befindenden Parteien darüber einig sind, dass der Teilabschnitt der Erschließungsstraße auf der Fl.Nr. 795 Gemarkung Pliening, an die Eigentümer der Fl.Nr. 794 Gemarkung Pliening veräußert wird und dafür die entsprechende Gegenleistung den Eigentümern der Fl.Nr. 795 Gemarkung Pliening zugesprochen wird (2 m breiter Grundstücksstreifen Richtung Westen).

Diese Thematik scheint den Einwendungsführern wie dem Unterzeichner, ein zentraler Bestandteil der derzeitigen Planung zu sein, aus diesem Grund kann eine Satzung des Bebauungsplans erst erfolgen, wenn der entsprechende Verkauf getätigt wurde und die Erschließungsstraße in einer eigenen Flurnummer vermessen wurde.

Anderenfalls wäre es denkbar, dass die Gemeinde im Bebauungsplan selbst entsprechende Regelungen für die Erschließungsthematik trifft und eine Bebauung der Fl.Nr. 795 an die zur Verfügungsstellung der Erschließungsstraßen (Teilabschnitt) als Grundvoraussetzung festhält. Allerdings ist dies äußerst schwierig bauplanungsrechtlich festzuhalten.

  1. Parkplatz/öffentliche Fläche
In Bezug auf die öffentliche Fläche bzw. die Parkplatzsituation seien folgende Anmerkungen gestattet:

Die Gemeinde möchte durch den westlich gelegenen, äußerst großen öffentlichen Verkehrsraum mit insgesamt vier Stellplätzen ausweislich des Begründungsentwurfs ebenfalls ermöglichen, eventuell zukünftig die Fl.Nr. 63 und 66/Ost, jeweils Gemarkung Pliening, von Osten her zu erschließen. Dieses Planungsziel ist sicherlich sinnvoll und nachhaltig.

Allerdings wird für die Erschließungsmöglichkeit ein solch großes Verkehrsflächengebiet (Wendehammer) nicht benötigt. Entsprechend der geltenden Bestimmungen sind kleinere Radien und schmälere Einfahrtsbreiten ausreichend.

Auch zu hinterfragen sei an dieser Stelle zunächst die Notwendigkeit der vier (2 x 2) öffentlichen Stellplätze im rückwärtigen Bereich. Sieht man sich die Stellplatzsatzung der Gemeinde an und vergleicht diese auch mit den aktuellen Planungen, so ist auf jedem Grundstück eine Garage und ein Stellplatz verlangt. Dies dürfte auch der Realität am tatsächlichen Pkw-Nachweis entsprechen. Vor den Garagen ist (wenn auch nicht dauerhaft) ausreichend Platz für kurzfristige Besucher. Die Notwendigkeit von vier Stellplätzen erschließt sich der Einwendungsführerin daher nicht.

Für die südlich der Verkehrsfläche liegenden baulichen Anlagen auf der Fl.Nr. 794 wird angeregt, die Stellplätze (nicht die Garagen) variabel zu gestalten, sodass entweder der Stellplatz quer im Norden oder an der Westseite des Gebäudes hin zur jeweiligen Grundstücksgrenze errichtet werden kann.

Hinsichtlich der Garagen- und Stellplatzsituation für die nördlichen Gebäude auf der Fl.Nr. 794 darf angeregt werden, dass grundsätzlich zu überlegen ist, ob die Garagen und Stellplätze, vor allem aber die Stellplätze nicht anders situiert werden können. Gerade die Stellplätze im südlichen Grundstücksbereich führen dazu, dass die Südgärten (meiste Sonne) eingeschränkt genutzt werden können. Auch die Situierung der Garagen an den Ostgebäudefronten (mit Ausnahme der westlichen Bebauung MBA 2.1) verringert den Lichteinfluss.

Seitens des Planungsbüros wäre daher zu überprüfen, ob die Garagen bzw. Stellplätze nicht – zumindest weitgehend – westlich der nördlichen Baukörper situiert werden können, dort wo derzeit die vier Stellplätze vorgesehen sind. Die privaten Flächen sind sodann entsprechend zu erweitern und – gegebenenfalls mittels Dienstbarkeiten – den jeweiligen nördlichen Gebäuden zuzuordnen. Dadurch wäre eine bessere Nutzung der Grundstücke selbst sichergestellt. Soweit die Gemeinde die vier „öffentlichen Stellplätze“ nach wie vor aufrechterhalten möchte, könnten diese an der Westseite, um 90 Grad gedreht, verlegt werden. Dabei könnten zu mindestens zwei Stellplätze aufrechterhalten werden, um gleichzeitig die etwaige Erschließungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt der westlichen Grundstücke auch noch sicherzustellen.

In jedem Fall wäre allerdings darüber nachzudenken – nachdem eine solche Durchführung auch abstandsflächenrechtlich irrelevant ist – die nördlichen Baugrundstücke nochmals um wenige Meter Richtung Westen zu erweitern, um damit zumindest für die jeweils östlich gelegenen Doppelhaushälften den Stellplatz unmittelbar neben der Garage zu situieren, so dass die südliche Gartenfläche freibleibt.

Die Gemeinde erhält seitens der Einwendungsführerin die entsprechende dauerhafte Nutzung und Erweiterung des Kirchenweges, was für das gesamte Gemeindegebiet und vor allem für die Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere Schulkinder einen großen Vorteil darstellt.

Bezüglich der Stellplatz-/Garagenthematik wird angeregt, einen Gesprächstermin mit der Einwendungsführerin und dem Unterfertigenden anzuberaumen.

Hingewiesen werden sollte an dieser Stelle auch auf den Umstand, dass die derzeit errichtete landwirtschaftlich genutzte Halle auf dem streitgegenständlichen Grundstück existiert. Eine Verwirklichung des Planvorhabens seitens der Einwendungsführerin wird daher in den nächsten drei bis vier Jahren nicht beabsichtigt. Eine Verwirklichung des Baurechts steht damit nicht unmittelbar bevor.

Mit Schreiben vom 04.02.2019 erhob der Rechtsanwalt folgende ergänzende Anregungen:

  1. Flächentausch
Derzeit zeigt der Planentwurf sowohl im Norden als auch im Süden eine entsprechende Grundstücksbreite von 2,50 m auf. Der Bereich für den Grundstückstausch ist damit falsch eingezeichnet: Vereinbart waren und sind 1,50 m im Norden und 2,50 m im Süden.

Wir bitten Sie daher, eine entsprechende zeichnerische Änderung vorzunehmen.

  1. Baufenster
Wir mussten feststellen, dass Sie bei den anderen Grundstückseigentümern das Baufenster in der Mitte vergrößert haben, in welchem die Gebäude untergebracht werden können.

Für unsere Mandantschaft würden wir bezüglich der Gebäude nördlich der Stichstraße ebenfalls um eine solche Regelung bitten, um hier eine möglichst große Flexibilität zu erhalten, wie die Gebäude positioniert werden könnten.
Der südliche Bereich soll bleiben wie bisher angedacht.

  1. Straßenbreite
Nach wie vor nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Fahrbahnbreite mit 5,50 m gemessen wird. Gerade im Rahmen der Stichstraße, die hin zum Wendehammer führt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Breite von 5,50 m aufrechterhalten werden soll. Eine Breite von 5 m dürfte hier ausreichen, zumal ein Begegnungsverkehr nicht stattfindet.

Mit den entsprechenden 50 cm Einsparungen wäre unserer Mandantschaft sehr geholfen.

  1. Wendehammer
Ich hatte Ihnen, sehr geehrter Herr Schmidt-Roschow, aus vergangenem Schreiben bereits mitgeteilt, dass ich um Aufklärung des geforderten Mindestradius von 18 m bitte. Dieser erschließt sich für den Unterfertigenden nach wie vor nicht.

Wir sind der Auffassung, dass der Wendehammer von 18 m in der jetzigen Breite nicht notwendig ist.

Wir wären Ihnen daher dankbar, wenn Sie die Thematik nochmals prüfen könnten.

Unabhängig davon stellt sich für den Unterfertigenden die Frage, ob am Ende des Wendehammers ein so starker Radius, wie derzeit vorgesehen, tatsächlich notwendig ist und das nordwestliche Grundstück so stark beschnitten wird.

Nach Auffassung des Unterfertigenden ist ein weitaus spitzerer Wenderadius denkbar.

Ich darf Ihnen dies zeichnerisch in der Anlage darstellen, was im Ergebnis dazu führen würde, dass das Grundstück etwas mehr Grünfläche gewinnt. Dies dürfte im Interesse aller Beteiligten sein.

Aus diesem Grund wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie den Auftrag unserer Mandantschaft nochmals, zumindest die Frage des Wenderadius am Eckgrundstück, überprüfen lassen könnten. Damit verbunden wäre nach unserem Dafürhalten ein spitzerer Radius möglich, was im Ergebnis dazu führt, dass auch die Garage weiter Richtung Süden verschoben werden könnte und mithin nicht der gesamte Vorgartenbereich als Zufahrt für die Garage genutzt werden müsste.

2.2 Beschluss:
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen fand am 24.10.2018 ein Gespräch mit Vertretern der Grundstückseigentümer, der Gemeinde und dem planenden Architekturbüro statt mit dem Ziel, die offenen Punkte zu erörtern.

Im Ergebnis dieses Gesprächs wird zu den vorgebrachten Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:

I.
Erschließung:
Der Hinweis auf die noch notwendigen Grundabtretungen wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde wird vor Satzungsbeschluss mit den Grundstückseigentümern der Fl.Nr. 794 Gemarkung Pliening einen Erschließungsvertrag mit Grundabtretung über die neu herzustellende Straße inklusive Wendehammer abschließen.

(Frau Dr. Marquis verlässt von 20.14 Uhr bis 20.16 Uhr die Sitzung)

9 dafür : 0 dagegen

II:
Parkplatz/Öffentliche Fläche:
Die Größe des Wendehammers mit einem Durchmesser von 18 m wird beibehalten. Die Größe ergibt sich aus den Vorgaben der Richtlinien für den Ausbau von Straßen (RASt 06).

Neben der notwendigen Größe ist auch zu bedenken, dass bei kleineren Wenderadien notwendige Flächen z. B. zur Lagerung von Schnee, fehlen.

9 dafür : 0 dagegen

III.
Der Anregung, die Stellflächen nördlich des Wendehammers als Nachweis privater Stellplätze der im Bebauungsplan-Entwurf als Parzellen WA 2.1 oder 2.2 benannten Grundstücke zu verwenden, wird teilweise entsprochen.

Durch die Breite von lediglich 5,50 m und die Grundstückszufahrten in der neuen Erschließungsstraße wird ein Parken auf der Straße erschwert. Es erscheint daher geboten, zusätzliche Stellfläche zu schaffen. Da der Wendehammer aufgrund seiner Funktion von Kraftfahrzeugen frei zu halten ist, sind separate öffentliche Stellplätze erforderlich.

Um der Anregung dennoch entsprechen zu können, werden die bislang öffentlichen östlichen beiden Stellplätze sowie der östliche Baum durch drei private Stellflächen ersetzt. Die drei Stellplätze werden den Gebäuden WA 2.2 und WA 2.1 (östliche Haushälfte) zugewiesen. Damit wird auch der Anregung einer anderen Situierung der Stellplätze auf den Grundstücken WA 2.1 und 2.2 entsprochen.

9 dafür : 1 dagegen

IV.
Der Anregung für die im Bebauungsplan-Entwurf als Parzellen WA 1.5 bis 1.7 bezeichneten Grundstücke die Stellplätze auf den Grundstücken frei situieren zu können wird entsprochen. Eine diesbezügliche Regelung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

10 dafür : 0 dagegen

V.
Bei den im Bebauungsplan eingezeichneten „vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen“ handelt es sich um einen Hinweis durch Planzeichen, Ziffer B 1.4, und nicht um eine verbindliche Festsetzung. Veränderungen im Rahmen privatrechtlicher Grundstücksverhandlungen sind daher möglich.

Außerdem liegen der Gemeinde von den Anwälten der Grundstückseigentümer zwei unterschiedliche Aussagen über den Umfang der notwendigen Korrekturen vor. Beide sind nur insoweit identisch, dass die Grenzverschiebung im Norden geringer ist, als die im Süden.

Zusammengefasst ist es für die Gemeinde nicht möglich, die möglicherweise auch noch nicht abschließend abgestimmte Grundstücksgrenze im Plan darzustellen. Aufgrund der vorhandenen Freiflächen in den jeweiligen Bereichen erscheint diese auch nicht notwendig. Daher erfolgt keine Änderung im Plan.

Bei Bedarf kann das Ergebnis des Grundstückstausches nach Durchführung der nächsten Öffentlichkeitsbeteiligung nachrichtlich in den Plan übernommen werden.

10 dafür : 0 dagegen

VI.
Der Anregung bezüglich der Zusammenlegung der Bauräume wird entsprochen. Die Bauräume der Grundstücke WA 2.1 und 2.2 im Bebauungsplan-Entwurf werden zu einem großen Bauraum zusammengefasst. Der Bebauungsplan ist so zu ergänzen, dass durch den vergrößerten Bauraum keine Mehrung des bislang festgesetzten Baurechts erfolgt.

10 dafür : 0 dagegen

VII.
Der Anregung zur Verringerung der Fahrbahnbreite auf 5,0 m wird nicht entsprochen. Bei einer Aufweitung der Straße kann unter Beachtung der Grundstückszufahrten und der gesetzlich geregelten Durchfahrtsbreite von 3,0 m auf der Straße noch geparkt werden. Dies wäre bei einer Breite von 5,0 m nicht mehr möglich, da durch die heutigen Fahrzeugbreiten von 2,0 m und mehr die Durchfahrtsbreite nicht mehr gewährleistet wäre.

In diesem Zusammenhang wird ergänzt festgestellt, dass die Aussage, dass „ein Begegnungsverkehr nicht stattfindet“, unzutreffend ist. Es mag sich zwar nur um wenige Fahrzeuge handeln, aber, analog der Straße „Am Keferloher Weg“, ist auch in der neuen Erschließungsstraße mit Begegnungsverkehr zu rechnen.

10 dafür : 0 dagegen

VIII.
Zum Radius des Wendehammers wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 04.11.2013 verwiesen. Darin wird folgendes feststellt (in Auszügen):

„Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). … Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). … Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen … Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann … Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). …

Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen … den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; … Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen …“

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen erachtet die Gemeinde den Wendehammer, auch in seiner Größe von 18 m, als sachgerecht. Eine Änderung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

IX.
Der Anregung, den Radius an der Südwest-Ecke des Bauquartiers WA 2.1 im Bebauungsplan-Entwurf geringfügig anzupassen, wird entsprochen.

1 dafür : 9 dagegen

3.        Anwohner
3.1 Einwendung / Anregung vom 13.09.2018

Als Bewohner des Steinbergweges haben wir mit großem Interesse den Entwurf des Bebauungsplanes „Pliening, westlich der Straße „Am Keferloher Weg“ studiert. Da wir eine signifikante Erhöhung der Verkehrsbelastung befürchten sowie Freizeitflächen wie einen öffentlichen Kinderspielplatz für dieses Gebiet und die angrenzenden bebauten Flächen vermissen, möchten wir hierzu Stellung nehmen:

Zu Punkt 3. Bestand und städtebauliche Situation
Derzeit gibt es nach unserer Erkenntnis in der Straße „Am Keferloher Weg“ drei Doppelhäuser sowie ein Einfamilien- und ein Mehrfamilienhaus, in der Begründung zum Entwurf als „bebauter, kleinteiliger Siedlungskontext“ bezeichnet. Geschätzt wohnen in diesem Gebiet 20 bis 25 Bürger.

Da die Straße „Am Keferloher Weg“ nur über den Steinbergweg erreichbar ist, sind zusätzlich die Bewohner des Steinbergweges von einer Bebauung und dem damit verbundenen Verkehr betroffen. Hierbei handelt es sich um ein 3er-Reihenhaus, ein Doppelhaus, vier Einfamilienhäuser sowie drei Mehrfamilienhäuser mit geschätzt 50 bis 55 Bürgern.

Eine erwartete Bebauung mit sieben Einfamilien- und vier Doppelhäusern und dementsprechend 35 bis 40 Neubürgern würde zu einer Erhöhung der Bevölkerung von 50 % führen. Dies ist somit in unseren Augen – entgegen der Begründung des Entwurfs – eine signifikante Erhöhung für die umliegenden Siedlungsgebiete.

Zu Punkt 10. Verkehrsflächen
Nachdem wir eine signifikante Erhöhung der Bewohner sehen, rechnen wir mit einer außerordentlichen zusätzlichen Verkehrsbewegung für die umliegenden Siedlungsgebiete, vor allem für den Steinbergweg. Üblicherweise kann man vom Besitz von zwei Fahrzeugen pro Wohneinheit ausgehen, im Entwurf wurden 21 Stellplätze und Garagen sowie vier (Besucher)Parkplätze vorgesehen.

Derzeit wird der Steinbergweg von ca. 45 – 50 Fahrzeugen passiert, so dass auch hier 21 zusätzliche Fahrzeuge eine Erhöhung von ca. 42-47 % bedeuten. Für uns stellt dies eine markante Erhöhung der Verkehrsbelastung mit außerordentlichen zusätzlichen Verkehrsbewegungen dar.

Um Bewegungsverkehr in der Straße „Am Keferloher Weg“ problemlos zu ermöglichen, ist im Entwurf eine Verbreiterung der Straße auf 5,5 m vorgesehen. Dabei bleibt leider die Zufahrt zur Straße „Am Keferloher Weg“ über den Steinbergweg unberücksichtigt, die zum Beispiel im Bereich unseres Hauses (Steinbergweg XX) teils nur 4,5 m breit ist und daher nur bedingt Begegnungsverkehr zulässt. Es wird sich somit hier vermutlich ein Nadelöhr mit erhöhtem Verkehrsaufkommen im Steinbergweg entwickeln.

Des Weiteren ist die Ausfahrt aus dem Steinbergweg auf die Staatsstraße 2082 vor allem im Berufsverkehr schon jetzt schwierig. Eine Erhöhung der Bewohner in diesem Siedlungsgebiet laut Entwurf und die daraus folgenden Verkehrsbewegungen stellen somit vor allem im Berufsverkehr und vor allem im vorderen Bereich des Steinbergweges (Hausnummern 1 bis 4) eine extreme zusätzliche Verkehrsbelastung dar.

Zum Anhang 2 – städtebauliche Nutzungswerte
Dem Anhang 2 entnehmen wir, dass kein öffentlicher Kinderspielplatz geplant ist. In Anbetracht der zu erwartenden Bebauung entsprechend des Entwurfes ist diese Entscheidung nachvollziehbar. Betrachtet man jedoch die umliegenden Siedlungsgebiete lässt sich erkennen, dass sich im Umkreis von über 300 m kein Kinderspielplatz befindet. Die nächstgelegenen Spielplätze befinden sich hinter dem Rathaus (Luftlinie ca. 320 m, Fußweg ca. 550 m) bzw. in der Rämplstraße (Luftlinie ca. 330 m, Fußweg ca. 650 m).

Bei einer Neubebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern gehen wir davon aus, dass vor allem Familien mit Kindern diese beziehen werden. Unter der Annahme von durchschnittlich zwei Kindern pro Familie werden demnach 22 Kinder in das Bebauungsgebiet hinzuziehen.

Derzeit gibt es im Einzugsgebiet des Steinbergweges (inkl. Landshuter Straße 2) sowie in der Straße „Am Keferloher Weg“ mindestens weitere 29 Kinder. Zusätzlich würden auch Kinder der angrenzenden Siedlungsgebiete wie z. B. des Kirchweges einen Kinderspielplatz in diesem Gebiet nutzen. Ebenso würde für die Zukunft wie z. B. die Erschließung der westlich angrenzenden Fl.Nrn. 63 und 66/1 und die damit zu erwartenden „Neubürger“ inkl. Kindern vorgesorgt.

Abschließend lässt sich festhalten, dass wir sehr wohl markante Auswirkungen auf die umliegenden Siedlungsgebiete befürchten und eine Überprüfung bzw. Überplanung im städtebaulichen Gesamtkontext wünschen.

Zum einen betrifft dies Verkehrswege. Eine Entlastung könnte möglicherweise ein weiterer Zufahrtweg zur Straße „Am Keferloher Weg“ nördlich über die Köpmeststraße bzw. Rämplstraße oder südlich über den Kirchweg darstellen.

Zum anderen wünschen wir uns eine Überprüfung der Kinderspielplatzsituation. Schon jetzt lässt sich vielerorts der Rückzug ins Private, das Errichten privater Spielgeräte im eigenen Garten und die damit verbundene fehlende Vernetzung der Bevölkerung erkennen. Ein öffentlicher Kinderspielplatz kann diesem Entgegenwirken.

Unsere Bedenken und Vorschläge sollten bei der Abwägung im Bauausschuss zur Sprache kommen und sachlich diskutiert und bewertet werden.

3.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening teilt die Ansicht, dass die Erhöhung der Einwohnerzahl durch das geplante Baugebiet bei ca. 30 bis 40 Personen liegen dürfte. Ob es sich hierbei um eine „signifikante Erhöhung für die umliegenden Siedlungsgebiete“ handelt, kann dabei unbeachtlich bleiben.

Ebenso teilt die Gemeinde die Ansicht, dass durch die Bebauung eine Zunahme des Verkehrs auch auf dem Steinbergweg erfolgt. Bei drei Stellplätzen je Wohneinheit (insgesamt also 33) und durchschnittlich ca. zwei Fahrzeugbewegungen/Tag erhöht sich die Zahl der Fahrzeuge auf dem Steinbergweg auf ca. 66.

Wie in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 2 ausgeführt, ist Anlass für die Bauleitplanung ein Antrag auf Vorbescheid für eine Bebauung mit vier Einfamilienhäusern, westlich der Straße Am Keferloher Weg. Diesem Antrag liegt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aus dem Jahr 2005 zugrunde. Das Gericht entschied damals, dass eine Bebauung auf dem Grundstück mit vier Einfamilienhäusern nach § 35 Abs. 2 BauGB als sogenanntes „sonstiges Außenbereichsvorhaben“ zulässig ist. Die aufgrund dieser Entscheidung vom Landratsamt Ebersberg erteilte Genehmigung wurde nicht umgesetzt und ist inzwischen abgelaufen. Da keine entscheidungserheblichen Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung vorliegen, dürfte weiterhin eine Genehmigungsfähigkeit für die Bebauung westlich der Straße „Am Keferloher Weg“ gegeben sein.

Im Falle einer Bebauung auf der Fläche westlich der Straße Am Keferloher Weg würde das Grundstück Fl.Nr. 794 Gemarkung Pliening zum planerischen Innenbereich. Dessen Bebaubarkeit richtet sich dann nach § 34 BauGB und orientiert sich hinsichtlich Art und Maß an der umgebenden Bebauung.

Zwar hat die Gemeinde Pliening im Rahmen ihrer Bauleitplanung die Planungshoheit, könnte also auch theoretisch vorhandenes Baurecht entziehen; die Gemeinde sieht vorliegend aber keine städtebaulichen Gründe dafür, das auf dem Grundstück FlNr. 794 der Gemarkung Pliening bestehende Baurecht zu entziehen. Aufgrund dessen entscheidet die Gemeinde Pliening im Rahmen ihrer Bauleitplanung nicht mehr darüber, „ob“ eine Bebauung an dieser Stelle zulässig ist, sondern lediglich „wie“ diese ausgestaltet werden kann

Die durch die Festsetzung von Bauräumen, die vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen und die Anzahl der Stellplätze durch den Bebauungsplan möglichen Einfamilien- und Doppelhäuser stellen dabei für die Gemeinde eine angemessene Bebauung dar, die sich in die umgebende Bebauung einfügt.

Eine Verringerung der im Planentwurf enthaltenen Bauflächen ist nicht möglich, da die umgebende Bebauung, z. B. im südlichen Bereich der Straße Am Keferloher Weg bereits eine entsprechende Bebauung aufweist.

Es ist daher nicht möglich, die Bebauung und in der Folge die damit verbundene Zahl der Fahrzeugbewegungen zu reduzieren.

10 dafür : 0 dagegen

Die Überlegungen zur Schaffung eines weiteren Zufahrtsweges nördlich über die Köpmest- bzw. Rämplstraße oder südlich über den Kirchweg werden zur Kenntnis genommen. Die hierfür erforderlichen umfangreichen städtebaulichen Untersuchungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Eine Berücksichtigung im Bebauungsplan erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Hinsichtlich der Entfernungen zum nächstgelegenen Kinderspielplatz wird auf die einschlägigen Regelungen in der Bayerischen Bauordnung hingewiesen. Danach ist nur für Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten ein Kinderspielplatz nachzuweisen (Art. 7 Abs. 2 BayBO). Bei Doppel- oder Einfamilienhäusern gilt diese Regel nicht.

Gleichwohl versucht die Gemeinde Kinderspielplätze soweit möglich zu realisieren. So wird z. B. im Bebauungsplan „Siglweg“, ausgelöst durch die geplante Wohnanlage, ein Kinderspielplatz festgesetzt. Ebenso plant die Gemeinde im Bebauungsplan „Pliening Nord-West“ zwischen Mitterweg und Weidachweg einen Kinderspielplatz.

Die Entfernung zwischen dem Anwesen des Einwenders und dem Rathausspielplatz (ca. 330 m Luftlinie, Fußweg ca. 550 m) wird im Übrigen als vertretbar erachtet.

Insgesamt sieht die Gemeinde keinen zusätzlichen Bedarf für einen Kinderspielplatz im Bereich des Bebauungsplanes „Pliening, westlich des Keferloher Weges“.

10 dafür : 0 dagegen

4.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme (Teil A)
4.1 Einwendung / Anregung vom 18.09.2018

Festsetzung A 6.1.2: Das Planzeichen für Garagen beinhaltet entsprechend der textlichen Erklärung auch die Flächen für die Zufahrten. Da in der Planzeichnung lediglich die Bauräume für Garagen dargestellt sind, wird zu Klarstellung empfohlen, den Textteil „und deren Zufahrten“ zu streichen.

Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.

4.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Die Festsetzung A 6.1.2, Satz 1 erhält zukünftig folgenden Wortlaut:
„Umgrenzung von Flächen für offene oder geschlossene Garagen.“

10 dafür : 0 dagegen

5.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme (Teil B)
5.1 Einwendung / Anregung vom 18.09.2018

Zu B. 4. 1 „Gewerbegeräusche“:
Es wird für zulässige emissionsrelevante Nutzungen im Bebauungsplangeltungsbereich (im Bedarfsfall) gefordert, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen ist, der belegt, „dass die Betriebsgeräusche mit der benachbarten Wohnnutzung verträglich sind“; gefordert werden kann dieser Nachweis von der Genehmigungsbehörde.

Die Untere Immissionsschutzbehörde merkt hierzu Folgendes an:

  1. Es handelt sich im vorliegenden Fall lediglich um einen „Hinweis“, der keine Rechtsverbindlichkeit auslöst.

  1. Gemäß Begründung zum Bebauungsplan wird die Errichtung von sieben Einfamilienhäusern und vier Doppelhauseinheiten erwartet. Gebäudelage, -größe, -körper und Grundstücksgröße sowie -zuschnitt lassen vermutlich keine lärmrelevante gewerbliche Nutzung erwarten. Nach Ansicht der Unteren Immissionsschutzbehörde könnte der Hinweis, Ziffer B. 4. 1 auch entfallen, da im Bedarfsfall baurechtlich die Forderung eines schalltechnischen Gutachtens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Nachweis der schalltechnischen Umgebungsverträglichkeit möglich ist.

Zu B. 4. 2:
Es handelt sich im vorliegenden Fall auch nur um einen Hinweis, der keine Rechtsverbindlichkeit auslöst. Nach Ansicht der Unteren Immissionsschutzbehörde sollten hier die (auch zum Schlafen genutzten) Kinderzimmer mit aufgeführt werden, z. B. in Form von „Schlafräumen (inkl. Kinderzimmer).“.

Es wird gebeten, diese Ziffer mit einer Überschrift zu versehen, z. B. mit „Verkehrslärmschutz oder „Lärmschutz“.

Weitere Anregungen oder Einwände aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht geäußert.

5.2 Beschluss:
Der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird entsprochen. Der Hinweis Ziffer B 4.1 wird ersatzlos gestrichen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zum Hinweis B 4.2 wird entsprochen. Der Hinweis (zukünftig B 4.1) wird wie folgt geändert:

„4.1 Lärmschutz
Es wird empfohlen, Schlafräume (inklusive Kinderzimmer) mit schalldämmenden Lüftungsreinrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Luftzufuhr unter Aufrechterhaltung des Schallschutzes gewährleisten. Fenster sollten mindestens ein Schalldämm-Maß von Rw > 35 dB (Schallschutzklasse 3) erreichen.“

10 dafür : 0 dagegen

6.        Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme (Teil C)
6.1 Einwendung / Anregung vom 18.09.2018

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände und Bedenken gegen den o. g. Bebauungsplan. Es ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:

Im geplanten Bereich befindet sich auf den Flurstücknummern 794, 795 und 795/1 ein artenreicher Hecken- und Feldgehölzbestand.

Nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG ist es verboten, Hecken und Feldgehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Eine Ausnahme kann nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.

Aus dem Plan geht nicht hervor, welche Gehölze gerodet werden sollen, daher bitten wir um einen Baumbestandsplan, welcher aufzeigt, welche Gehölze entfernt werden und wo die Ersatzpflanzung vorgesehen ist. Eingriffe in den Gehölzbestand sollten auf das nötige Maß reduziert werden. Wir bitten die Ersatzpflanzung mit der unteren Naturschutzbehörde fachlich abzustimmen.

Baumfällungen sind grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der Vogelbrutzeit, im Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar, vorzunehmen.

Zum Zeitpunkt der Ortseinsicht befanden sich auffallend viele Vögel in den Gehölzen.

Wir weisen darauf hin, dass es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten ist, wildlebenden Tieren, wie z.B. Vögel oder Reptilien, der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Grundsätzlich muss vor jeglichen Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen eine Überprüfung vorgenommen werden, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt werden können.

Am östlichen Rand des Bebauungsplanes ist eine qualifizierte Eingrünung mit Bäumen und Sträuchern erforderlich, um die Bebauung besser in das Landschaftsbild zu integrieren. Um eine gelungene Eingrünung zu gewährleisten, bitten wir einen durchgehenden 5 m breiten Grünstreifen sicherzustellen und festzusetzen.

Zum Schutz der Tierwelt bitten wir, Einfriedungen mit Zäunen mit einem Mindestabstand von 10 cm zur Geländeoberfläche festzulegen, um den Durchlass für Kleintiere zu gewährleisten.

6.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:

Im Bebauungsplan sind die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sowie die neu zu pflanzenden Bäume festgesetzt. Hieraus und durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ergibt sich, dass der vorhandene Gehölzbestand unmittelbar östlich der bestehenden landwirtschaftlichen Halle nicht erhalten werden kann. Die Gemeinde Pliening erachtet es jedoch als vertretbar durch die Festsetzung zusätzlicher Bäume z. B. im südwestlichen Bereich, entlang des öffentlichen Fußweges den Wegfall des Einzelbaumes kompensieren zu können. Zudem sind auf den Baugrundstücken weitere Einzelbäume festgesetzt.

Der Anregung zur Erstellung eines eigenen Baumbestandsplanes wird nicht entsprochen. Die Ersatzpflanzungen sind im Plan festgesetzt. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.

8 dafür : 2 dagegen

Hinsichtlich des vorhandenen Hecken- und Feldgehölzbestandes wird folgender Hinweis im Bebauungsplan unter einem neuen Punkt „3 Natur- und Artenschutz“ aufgenommen:

„Im Plangebiet befindet sich ein artenreicher Hecken- und Feldgehölzbestand.

Nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG ist es verboten, Hecken und Feldgehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Eine Ausnahme kann nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.

Baumfällungen sind daher grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der Vogelbrutzeit, im Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar, vorzunehmen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten ist, wildlebende Tiere, wie z.B. Vögel oder Reptilien, der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Grundsätzlich muss vor jeglichen Baumfällungen und Schnittmaßnahmen an Gehölzen eine Überprüfung vorgenommen werden, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt werden können.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung einer Ortsrandeingrünung mit einer Breite von 5,0 m entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes wird nicht entsprochen. Im Bestand befindet sich dort augenblicklich keine Eingrünung. Die bestehende Bebauung wirkt daher bereits unmittelbar in die offene Landschaft, ohne dass sich die Notwendigkeit einer Integration in die Landschaft aufdrängt.

Die Gemeinde legt demgegenüber Wert auf den Erhalt einer möglichst hohen Zahl an Bestandsbäumen und an der Festsetzung zusätzlicher Baumpflanzungen im Geltungsbereich.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung bezüglich der Einfriedungen wird entsprochen. Die Festsetzung „5.5 Einfriedungen“ wird wie folgt ergänzt:
„Einfriedungen mit Zäunen sind sockellos mit einem Mindestabstand von 10 cm zur Geländeoberfläche herzustellen.“

10 dafür : 0 dagegen

7.        Landratsamt Ebersberg Kreisbrandinspektion
7.1 Einwendung / Anregung vom 23.08.2018

Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweise/Auflagen beachtet werden.

1. Flächen für die Feuerwehr
Öffentliche Verkehrsflächen
  1. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen den Anforderungen (in Anlehnung) der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr hinsichtlich Linienführung und Tragfähigkeit entsprechen.
  2. Die Wendeanlage („mind. 18,00“) am westlichen Ende des Geltungsbereiches wird empfohlen auf einen Durchmesser von 21 m auszudehnen, um den Vorgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr zu entsprechen

2: Löschwasserversorgung/ -bedarf
  1. Der Löschwasserbedarf (Grundschutz) nach DVGW Arbeitsblatt W405 wird auf mindestens 48 m³/h (800l/min) über zwei Stunden geschätzt.
  2. Der Abstand der Hydranten (untereinander) soll im öffentlichen Verkehrsraum 150 m nicht überschreiten, so dass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75m fußläufig ein Hydrant erreichbar ist.
  3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.
  4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.

7.2 Beschluss:
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu 1. Flächen für die Feuerwehr:
Die Straßen werden als öffentliche Verkehrsflächen (Ortsstraße) hergestellt und entsprechen damit der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.

Der Anregung auf Aufweitung der Wendeanlage auf 21 m wird hingegen nicht entsprochen.

Die von der Kreisbrandinspektion angeführten Richtlinien für die Flächen für die Feuerwehr regeln unter anderem Kurvenradien von 10,5 m. Hieraus herzuleiten, dass dies bei Wendeanlagen zu einem Durchmesser von 21 m führt, ergibt sich aus der Richtlinie nicht.

Im Übrigen wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 04.11.2013 verwiesen. Darin wird folgendes feststellt (in Auszügen):

„Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). … Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). … Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen … Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann … Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). …

Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen … den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; … Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen …“

Im Ergebnis wird lediglich der Kurvenradius im Bereich der Einmündung der neuen Erschließungsstraße in die Straße Am Keferloher Weg geprüft und ggf. angepasst. Weitere Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere im Bereich der Wendeanlage, erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2. Löschwasserversorgung/ -bedarf
Die Anregungen zur Löschwasserversorgung betreffen den Straßenbau und werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

8.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
8.1 Einwendung / Anregung vom 05.09.2018
Das Plangebiet südlich des Steinbergweges hat eine Größe von ca. 0,55 ha und ist weitgehend eben. Es umfasst die Grundstücke Flur-Nr. 794, 795 und 795/1 der Gemarkung Pliening. Geplant ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes mit 11 Wohneinheiten (7 Einfamilien- und vier Doppelhäuser). Erwartet werden 35 bis 40 „Neubürger“. Die Fläche wird bisher als Wiese genutzt. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend umgewidmet werden.

Geomorphologisch befindet sich das Plangebiet im Bereich von Niederterrassenschottern (Münchner Schotterebene). Das Grundwasser fließt hier sehr oberflächennah mit einem Gefälle von 0,3 bis 0,4 % von Süd nach Nord. Der mittlere Flurabstand liegt bei etwa 3 bis 4 m. Bei sehr hohen Grundwasserständen kann das Grundwasser bis knapp unter Gelände steigen.

Ver- und Entsorgung erfolgen über den Anschluss an das Ver- bzw. Entsorgungsnetz des gKu VE München-Ost. Wir weisen darauf hin, dass die Kläranlage in Neufinsing derzeit vollständig ausgelastet bzw. sogar schon überlastet ist. Es ist zwar eine Erweiterung geplant, aber es wird sicherlich noch einige Zeit dauern, bis diese wirksam ist.

Die Satzung enthält bereits einige Hinweise zur Wasserwirtschaft, so auch zur Niederschlagswasserbeseitigung und zur Bauweise im hoch anstehenden Grundwasser. Auch macht die Satzung Festsetzungen für durchlässige Beläge bei Zugängen, Wegen und Stellplätzen, um die Versiegelung zu mindern.

Unter dem Vorbehalt, dass die Schmutzwasserbeseitigung gesichert ist und dass die nachfolgenden Empfehlungen beachtet werden, wird dem Bebauungsplanentwurf aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt.

Wegen potentiell hoher Grundwasserstände, aber auch vor dem Hintergrund der jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir raten der Gemeinde, Festsetzungen zum Objektschutz in der Satzung wie folgt aufzunehmen:

  • Unterkellerungen sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten (als weiße Wanne),
  • Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.), um das Eindringen von hoch anstehendem Grundwasser sowie Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern.
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden, um das Eindringen von Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern.

8.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Der Bebauungsplan wird um folgende Festsetzung ergänzt:

„„Die Oberkante Fertigfußboden (OK FFB) muss mindestens 0,15 m und darf höchstens 0,25 m über Geländeoberkante liegen. Unterkellerungen sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Öffnungen an Gebäuden (z. B. Lichtschächte, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen, etc.) sind ausreichend hoch zu setzen, um das Eindringen von hoch anstehendem Grundwasser sowie Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern.“

Die Begründung zum Bebauungsplan ist wie folgt zu ergänzen:

„Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, sieht die Gemeinde Pliening die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes. Es wurden daher entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.“

10 dafür : 0 dagegen

9.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
9.1 Einwendung / Anregung vom 12.09.2018
Bodendenkmalpflegerische Belange:

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Im oben genannten Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

„D-1-7836-0457 Bodendenkmal, in die Denkmalliste eingetragen: Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung, u.a. der Urnenfelderzeit und der Hallstattzeit, Siedlung und Hofgrablegen des frühen Mittelalters sowie Siedlung des hohen Mittelalters.“

Das Plangebiet befindet sich nur ca. 25 m nördlich der oben genannten, ausgedehnten mehr-periodigen Siedlung, welche sich ohne weiteres bis ins Plangebiet hineinerstrecken könnte. Auch könnte sich im Plangebiet der zur Siedlung zugehörige Bestattungsplatz befinden, zumal sich in der Schummerung möglicherweise mehrere Grabhügel im Plangebiet andeuten. Bodeneingriffe jeglicher Art bedürfen daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art. 7.1 DSchG, worauf wir hinzuweisen bitten.

Der unter B 7. vorgenommene Hinweis auf die Meldepflicht ist im vorliegenden Falle keinesfalls ausreichend. Wir bitten um angemessene Berücksichtigung unter Punkt 16. der Begründung und B 7. der Satzung, gemäß § 9 Abs. 6 BauGB.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

9.2 Beschluss:
Der Anregung zum Hinweis auf die denkmalrechtliche Erlaubnis wird dahingehend entsprochen, dass der Hinweis B 7 „Belange des Denkmalschutzes“ wie folgt neu gefasst wird:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

„Die Begründung ist unter Punkt 16 „Belange des Denkmalschutzes“ wie folgt anzupassen:
Unter Hinweise B. 7 wird ein entsprechender Vermerk aufgenommen: Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

10 dafür : 0 dagegen

10.        Handwerkskammer für München und Oberbayern
10.1 Einwendung / Anregung vom 24.06.2016
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o. a. Verfahren der Gemeinde Pliening für die Fl.Nr. 794, 795 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 792 und 795/1 „Am Keferloher Weg“, zur Schaffung neuer Wohnbauflächen (Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes), das als Baulückenfüllung und damit Maßnahme der Innenentwicklung zunächst prinzipiell zu befürworten ist.

Wie auch in der Begründung herausgestellt, ist die Gemeinde in den Überlegungen zur zulässigen Nutzungsstruktur prinzipiell bemüht, die dörfliche Charakteristik am Standort fortzusetzen, was positiv zu beurteilen ist.

Zu dieser Struktur, von der die Wohnbaunutzung (vgl. Hinweis zur fußläufigen Entfernung) auch profitiert, tragen auch die oftmals kleinstrukturierten Betriebe des Handwerks bei, die in der Regel als familiengeführte Betriebe sich zumeist noch am historisch gewachsenen Standort in den Ortskernen (oft noch in den bestehenden Dorfgebieten) befinden, als Arbeitgeber und Ausbilder der Jugend vor Ort fungieren und mit Dienstleistungen und Waren eine wohnortnahe Versorgung sichern. Durch ihre Standortverbundenheit sind Handwerksbetriebe für Städte und Gemeinden ein zuverlässiger Partner, der auch in Krisenzeiten seinen Standort nicht verlässt, mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten und dem Bereitstellen von Produkten vor Ort Verkehre vermeidet und damit kurze Wege schafft.

Vor diesem Hintergrund möchten wir betonen, dass bei der Ausweisung von Wohnbauflächen – insbesondere in potentiellen Gemengelagen – grundsätzlich sicherzustellen ist, dass angrenzende und im Plangebiet bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften (insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs) und auch im Hinblick mit dem Bestandsschutz einhergehender angemessener Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden dürfen. Gerade letzteres ist eine wichtige Voraussetzung für kleinere und mittlere Unternehmen des Handwerks, um sich flexibel an Marktbedingungen anpassen zu können und damit auch im langfristigen Interesse der Standortsicherung langjährig ansässiger Handwerksunternehmen.

Wir bitten Sie grundsätzlich im Interesse der Erhaltung der dörflichen Strukturen besonders im Ortskern Ihre planerischen Bemühungen um lebendige und durch eine ausgewogene Mischnutzung charakterisierte Standorte im Gemeindegebiet und v. a. in den noch bestehenden mischbaulichen Strukturen angrenzend an den Geltungsbereich fortzusetzen.

Ganz allgemein sei in diesem Kontext auch auf die Stellungnahme von 2016 zum Bebauungsplan Siglweg etwas weiter südlich verwiesen, in der wir gleichermaßen auf die Belange oft langjährig ortsansässiger Handwerksbetriebe im baulichen Umland bereits hingewiesen hatten.

10.2 Beschluss:
Die in der Anregung vorgebrachte „potentielle Gemengelage“ ist als unzutreffend zurückzuweisen. Lediglich westlich des Plangebietes finden sich landwirtschaftliche Hofflächen. Gewerbliche Nutzungen wurden zwar auf dem Grundstück Fl.Nr. 792 Gemarkung Pliening genehmigt. Die Nutzung ist jedoch aufgegeben.

Die in der Stellungnahme angesprochene Planung in der Mesnergasse (Metzgerei) liegt ca. 120 m südöstlich des Plangebietes.

Die Gemeinde Pliening erachtet die geplante Bebauung als städtebaulich vertretbar. Die bestehenden gewerblichen Nutzungen werden nicht eingeschränkt. Die Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erscheint nicht erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

11.        gKu VE München-Ost (Wasser/Abwasser)
11.1 Einwendung / Anregung vom 13.09.2018
VE/MO stimmt dem Bebauungsplan „Am Keferloher Weg“ der Gemeinde Pliening unter der Voraussetzung zu, dass folgende zeitliche Planung für die Umsetzung eingehalten wird.

-        Erschließungsjahre: 2020 bis 2025
-        Angemeldet Kategorie 3 (Einwohnerzuwachs): 260
(Anmerk. der Verwaltung: Kategorie 3 bedeutet Zuwachs zwischen 2020 und 2025)
-        Einwohnerzuwachs (EZ): 23
-        Rest Einwohnerzuwachs (237)

Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden (Kanal) bzw. muss zugunsten VE/MO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden (Wasser). Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VE/MO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Grundstücksteilungen berücksichtigt werden kann. Bauherrn können auf Antrag Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

Entwässerungspläne sind in 2facher Ausfertigung mit dem Bauantrag einzureichen.

Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unsere Kanäle nur Schmutzwasser, aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

11.2 Beschluss:
Der Zeitpunkt der Umsetzung der Bebauung ist nicht bekannt. Allerdings dürfte eine Bezugsfertigkeit nicht vor dem Jahr 2020 gegeben sein. Insoweit sind die Vorgaben des gKu erfüllt. Die übrigen Punkte betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen hierzu sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

12.        Bayernwerk AG
12.1 Einwendung / Anregung vom 17.08.2018
Die Stromversorgung ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Bayernwerk Netz GmbH gewährleistet und erfolgt zum Teil aus der bestehenden Trafostation 12302 Münchener Straße.

Zur Versorgung des ausgewiesenen Gebietes ist die Errichtung einer Trafostation notwendig. Die benötigte Fläche beträgt ca. 17,5 m² (3,5 x 5 m) inkl. der Bedienfläche, wobei die Zufahrt mit einem LKW jederzeit gewährleistet sein muss.

Der Bereich, der von technischer Sicht aus günstigste Standort der Trafostation, ist im beigefügten Plan farbig eingetragen. (Anmerk. der Verwaltung: Es handelt sich um den Bereich der öffentlichen Stellplätze, nördlich des geplanten Wendehammers.)

Die bestehenden Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes können dem beiliegenden Bestandsplan entnommen werden.

12.2 Beschluss:
Der Anregung wird entsprochen. Im Bebauungsplan wird eine Fläche für eine Trafostation im Bereich nördlich des Wendehammers festgesetzt. Die Planzeichnung, die Festsetzungen durch Planzeichen und die Begründung sind entsprechend zu ergänzen.

10 dafür : 0 dagegen

13.        Deutsche Telekom Technik GmbH
13.1 Einwendung / Anregung vom 07.09.2018
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte im Sinne von § 68 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich, entlang der Straßen „Steinbergweg“ und „Am Keferloher Weg“ verlaufen Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden mussten bzw. beschädigt werden.

Im Westen des Geltungsbereiches befindet sich eine oberirdische Telekommunikationslinie der Telekom, die wegen der geplanten Baumaßnahmen möglicherweise verlegt werden muss. Wir bitten Sie, ggf. die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 4 Monate) vor Baubeginn mit uns abzustimmen.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

  • dass für den Ausbau eines Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen und Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

13.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

14.        Kreisheimatpflegerin Dr. Niemeyer-Wasserer
14.1 Einwendung / Anregung vom 13.09.2018
Das Bodendenkmal D-1-7836-0457 befindet sich in unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes. Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung, u. a. der Urnenfelderzeit und der Hallstattzeit, Siedlung und Hofgrablegen des frühen Mittelalters sowie Siedlung des hohen Mittelalters.

14.2 Beschluss:
Der Anregung wurde bereits in den Hinweisen und der Begründung zum Bebauungsplan Rechnung getragen. Aufgrund von Anregungen durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege erfolgte eine Neufassung der beiden Passagen. Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

15.        Energieagentur Ebersberg - München
15.1 Einwendung / Anregung vom 18.09.2018

1. Hintergrund
Die Erdüberhitzung ist in vollem Gange. Sie bedroht bereits jetzt unsere Lebensgrundlagen und die Entwicklungschancen der nächsten Generationen. Immer häufiger auftretende Starkregenereignisse sind nur eine Folge dieser Entwicklung. Der anthropogene Klimawandel wird durch Treibhausgasemissionen verursacht, insbesondere durch Kohlendioxid aus der Verbrennung fossiler Energieträger. Es ist unabdingbar, diese Nutzung baldmöglichst zu beenden, auf alternative Energiequellen umzusteigen und alle möglichen Effizienzpotentiale zu nutzen.

Gebäude benötigen in Deutschland etwa 35 Prozent des Endenergieverbrauchs und verursachen etwa 30 Prozent der CO2-Emissionen. Für die Einhaltung der Pariser Klimaschutzverpflichtungen sowie nationaler Klimaziele sowie der Ziele des Landkreises Ebersberg ist es deshalb notwendig, den Energieverbrauch von Gebäuden stark zu reduzieren. Im Neubaubereich haben Kommunen bezüglich Energieeffizienz in Gebäuden über einen „Städtebaulichen Vertrag“ große Einflussmöglichkeiten, welche genutzt werden sollten. Hier kann die Kommune die Bauherren zu energiesparender Bauweise anhalten und wichtige Impulse für eine klimaverträgliche Entwicklung geben. Im Folgenden werden wesentliche Maßnahmen für energieeffizientes Bauen im Wohnbaugebiet „westlich der Straße am Keferloher Weg" aufgezeigt. Hierbei wird auf die Handlungsbereiche Strom, Wärme, Bauweise und Mobilität näher eingegangen.

2. Strom
Im Punkt 5.3 wird auf die Möglichkeiten zur Nutzung der Solarenergie hingewiesen. Diese Nutzung wird aber wesentlich eingeschränkt (wenn nicht gar verhindert) durch die Möglichkeit der Errichtung von Dachgauben sowie den in mehreren Gebäuden erlaubten Walmdächern. Wir empfehlen deshalb, die Erlaubnis von Walmdächern im Punkt 5.2.1 gänzlich zu streichen und überall Satteldächer festzusetzen.

Dachflächenfenster sind energetisch wesentlich günstiger als Dachgauben und bringen eine bessere Belichtung. Zur möglichen Nutzung für Solarenergie mindestens einer Dachfläche empfehlen wir ein Verbot von Dachflächenfenstern. Sollte aufgrund einer nicht ausreichenden Höhe für Dachflächenfenster die Nutzung des Dachgeschosses eingeschränkt sein, empfehlen wir eine geringfügige Erhöhung der Wandhöhe.

2.1. Photovoltaik
Für die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen ist bei den Dächern auf eine ausreichende Auslegung der Statik des Daches zu achten. Dachaufbauten sollten aufgrund entstehender Verschattungen gänzlich vermieden oder maximal auf einer Dachseite (bei den Gebäuden mit Südausrichtung nur auf der Nordseite) zugelassen werden.

Bei der Festlegung der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass zumindest eine Dachseite von Bäumen nicht beschattet wird.

Empfehlung für einen Städtebaulichen Vertrag
Die Grundstückkäufer sollten verpflichtet werden, eine Dachseite komplett für die Erzeugung von PV-Strom zu nutzen. Dieser kann zu einem hohen Prozentsatz selbstgenutzt werden und ist damit hoch wirtschaftlich.

2.2. Speicher
Aus ökonomischer Sicht wird der Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms mittels Photovoltaik oder anderer regenerativer Energieträger immer wichtiger. Die Installation eines notstromfähigen Speichers bei Errichtung einer erneuerbaren Energieanlage wird dabei empfohlen.

2.3. Ausreichende Anschlussleistung
Die Anschlussleistung im elektrischen Verteilerkasten sollte in Hinblick auf eine Stromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen und auf die Versorgung von E-Mobilen ausgerichtet sein. Da die Mobilität in Zukunft vorwiegend strombasiert sein wird, gilt es mit dem Netzbetreiber eine vorausschauend ausreichende elektrische Zuleitung und Hauptsicherung zu planen.

2.4. Straßenbeleuchtung
Für eine nachhaltige und umweltverträgliche Straßenbeleuchtung sollen LED-Leuchten eingesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass das Licht durch geeignete Bauart der Leuchten und entsprechende Optiken präzise dorthin gebracht wird, wo es benötigt wird, und unnötige Streuverluste vermieden werden. Stand der Technik ist eine programmierbare Nachtabsenkung, die zusätzliche Energieeinsparung generiert.

3. Wärme
Fossile Energiesysteme mit Ausnahme von KWK-Anlagen sind grundsätzlich nicht mehr zeitgemäß. Die Wärmeerzeugung aus Umweltwärme, Biomasse oder Sonnenenergie ist anzustreben.

Wärmeerzeugung
Energetisch effiziente Gebäude haben nur mehr einen sehr geringen Wärmeverbrauch. Dieser kann regenerativ sehr wirtschaftlich erzeugt werden.

Empfehlung für den Städtebaulichen Vertrag
Für das Baugebiet sollte verpflichtet festgelegt werden, in einem gegenüber den (Mindest-) Anforderungen der EnEV verbesserten Energiestandard zu bauen. Der KfW 40 Standard sollte als Mindestanforderung gelten, Passivhaus- oder Plusenergiehausstandard wären sinnvolle Alternativen. In Kombination mit selbsterzeugtem Strom und der Wärmepumpentechnologie kann eine weitgehend CO2-freie Wärmeerzeugung erreicht werden, die sehr wirtschaftlich und zukunftsfähig ist.

4. Bauweise
Umweltfreundliche Baustoffe

Es ist die Nutzung von umweltfreundlichen, schadstoffarmen und recycelbaren Baustoffen zu empfehlen. Organische Baustoffe, wie Holz, sind energieintensiven Baustoffen, wie Beton oder Ziegel, vorzuziehen. Bei gleicher Eignung ist aufgrund seines CO2-Vermeidungseffektes dem FSC- oder PEFC-zertifizierten Baustoff Holz auch bei tragenden Bauteilen – soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll – der Vorzug zu geben.

5. Mobilität
Die Möglichkeit zur Errichtung von E-Ladestationen (Wallboxen) sollte bei der Planung berücksichtigt werden. Die zusätzliche Verlegung eines Leerrohrs der Mindeststärke DN80 zu den Parkflächen zum Zweck der Vorbereitung einer Stromversorgung einer künftig zu installierenden lokalen Ladeinfrastruktur (Ladepunkt) für Elektrofahrzeuge sollte vorgeschrieben werden. Überdachte Stellplätze mit E-Ladestationen könnten Ihren Strom direkt von Photovoltaik-Anlagen beziehen.

6. Klimafolgen
Aufgrund der durch den Klimawandel vermehrt und verstärkt auftretenden Starkregenereignisse ist bei der Festsetzung der Bodenplatte und Fußbodenhöhe im EG auf einen erhöhten Überflutungsschutz zu achten. Dieser ist im Bebauungsplan konkret festzusetzen. Oberflächen sollten sickerfähig gestaltet werden. Regenabfluss soll optimiert werden.

Aufgrund der erwiesenen Senkung der Temperatur in Siedlungsflächen sollte die bisher nur „erlaubte“ Begrünung der Dachflächen zumindest für Garagen festgesetzt werden. PV-Nutzung ist trotz Begrünung möglich.

15.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Der Anregung Dachgauben auszuschließen und ausschließlich Dachflächenfenster festzusetzen wird teilweise entsprochen. Die Festsetzung 5.2.2 wird dahingehend ergänzt, dass die Errichtung von Dachgauben oder Zwerchhäusern lediglich auf der Nordseite der Dächer zulässig ist.

Die Aussagen zur Statik des Daches berühren die Bauausführung. Sie sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

6 dafür : 4 dagegen

Der Anregung Walmdächer auszuschließen wird nicht entsprochen. Gerade mit dieser Dachform ist es den Bauwerbern möglich auf den nach Süden ausgerichteten Traufseiten Solaranlagen zu installieren. Die Gemeinde erachtet dies als sachgerechten Grund für die Beibehaltung der Dachformen Sattel- bzw. Walmdach.

10 dafür : 0 dagegen

Die Empfehlungen für einen städtebaulichen Vertrag hinsichtlich der Nutzung von Solarstrom bzw. hinsichtlich der Errichtung von Gebäuden in einem gegenüber der EnEV verbesserten Energiestandard finden keine Anwendung. Die Gemeinde wird nur für die Herstellung der neuen Erschließungsstraße einen Vertrag mit dem betroffenen Grundstückseigentümer abschließen. Eine Regelung zur Herstellung von Solaranlagen ist darin nicht enthalten, da diese dann ausschließlich für die Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 794 Gemarkung Pliening und nicht auch für das Grundstück Fl.Nr. 795 Gemarkung Pliening gelten würde.

10 dafür : 0 dagegen

Die Anregung bezüglich ausreichender Speicherkapazitäten für Solarstrom wird unter den Hinweisen B 3. „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen

Im Bereich nördlich des Wendehammers wird auf Anregung der Bayernwerk AG ein zusätzlicher Standort für einen Stromverteilerkasten festgesetzt. Der Anregung zur Schaffung ausreichender Anschlussleistungen ist damit entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

Die Straßenbeleuchtung in neu errichteten Straßen erfolgt in der Gemeinde Pliening inzwischen ausschließlich mit LED-Leuchten. Diese Anregung wird daher im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

Die Aussagen zur Wärmeerzeugung durch Umweltwärme, Biomasse oder Sonnenenergie werden unter den Punkt B 3 der Hinweise ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen

Die Anregungen bezüglich der umweltfreundlichen Bauweise betreffen die Bauausführung. Ergänzungen im Bebauungsplan hierzu sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Die Möglichkeit der Errichtung von E-Ladestationen im Bereich der öffentlichen Stellplätze ist durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Eine konkrete Festsetzung ist über die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB jedoch nicht gegeben. Außerdem müssten hierfür städtebauliche Gründe vorliegen. Der Wunsch einer verbesserten Ausstattung der Gemeinde mit E-Lade-Stationen ist kein städtebaulicher Grund. Die Festsetzung von E-Lade-Stationen ist daher nicht möglich.

Mögliche Leerrohre sind bei der Errichtung der Erschließungsanlagen zu berücksichtigen. Dies betrifft jedoch die Bauausführung. Ergänzungen im Bebauungsplan sind hierfür nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung wird entsprochen. Der Hinweis B 6.3, letzter Satz, wird wie folgt geändert und ergänzt:

Es wird empfohlen, Unterkellerungen wasserdicht und auftriebssicher zu errichten (sogenannte „weiße Wanne“). Öffnungen an Gebäuden (z. B. Lichtschächte, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen, etc.) sollten ausreichend hoch gesetzt werden, um das Eindringen von hoch anstehendem Grundwasser sowie Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern. Außerdem wird empfohlen, die Oberkante Rohfußboden ausreichend hoch über der Geländeoberkante festzulegen, um das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen wirksam zu verhindern.“

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung einer zwingenden Festsetzung von Flachdächern auf Garagen wird nicht entsprochen. Satteldächer auf Garagen sind im gesamten Gemeindegebiet nicht unüblich. In diesem Bebauungsplan hiervon als zwingende Festsetzung abzuweichen, erachtet die Gemeinde als nicht angemessen.

10 dafür : 0 dagegen

16.        Bund Naturschutz
16.1 Einwendung / Anregung vom 24.09.2018
Vorschläge zur Ergänzung des Grünplanes:

  1. Großbäume: Wie schon für „Landsham Süd“ vorgeschlagen, sollte bei jeder größeren Planung versucht werden, gezielt dort wo es für die langfristige Entwicklung passt, Bäume zu pflanzen, die über Jahrhunderte zu sog. Großbäumen heranwachsen und zum Zentrum für ein eigenes Mikroklima für die Natur werden; insbesondere für Tausende von Insektenarten. Ein üblicher Straßenbaum kann das nie leisten. Z. B. Sommerlinde (Alter bis zu 1.000 Jahre), Eichen u. ä. Platz dafür könnte in der nördlichen Ecke des Keferloher Weges sein. Oder auch entlang des Keferloher Weges am östlichen Rand zum Feld hin.

  1. Weiterhin sollte explizit darauf hingewiesen werden, dass auf alle sog. „Ehda-Flächen“ mehrjährige Blühpflanzen angesät werden und dauerhaft erhalten bleiben. Die sollte für öffentliche und private Flächen der Fall sein. Für die Kleintiere sind solch kleine, verteilte Blühflächen existenznotwendig, weil der Radius der Bewegung sehr gering ist.

  1. Der Bund Naturschutz schlägt vor, in Zukunft generell jede Bebauung unter diesen Aspekten zu betrachten und entsprechend verpflichtend in die Grünpflanzung mitzunehmen.

16.2 Beschluss:
Die Gemeinde unterstützt die Überlegungen des Bund Naturschutz zur Schaffung von Entwicklungspotentialen für Großbäume. Gleichwohl müssen die räumlichen Möglichkeiten hierfür vorhanden sein.

Die Gemeinde hält die vorgeschlagenen Flächen im nordöstlichen Bereich der Straße Am Keferloher Weg bzw. an dessen Ostseite für ungeeignet. Die gewünschte Entwicklung von Großbäumen setzt notwendigerweise Freiräume voraus, die an beiden Standorten nicht gegeben sind. Außerdem würden sie durch die bereits bestehende Straßenfläche an einer natürlichen Entwicklung gehindert. Der Anregung kann daher im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht entsprochen werden.

10 dafür : 0 dagegen

Wie dem Bebauungsplan zu entnehmen ist, verbleiben im öffentlichen Bereich keine sogenannten „Ehda-Flächen“. Eine Regelung ist daher mangels derartiger Flächen entbehrlich.

10 dafür : 0 dagegen

Bei jedem Bebauungsplan wird sowohl seitens der Verwaltung als auch über die Anregungen der Träger öffentlicher Belange geprüft, ob und inwieweit auch kleinere ökologische Effekte dem Naturhaushalt zugutekommen. Sofern sich solche Möglichkeiten bieten, werden diese auch von der Gemeinde geprüft und im Bebauungsplan berücksichtigt.

10 dafür : 0 dagegen

17. Hinweis der Verwaltung:
Im Zuge der Prüfung der vorgebrachten Anregungen wurden festgestellt, dass der Bebauungsplan wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen ist:

  1. Festsetzung A. 4 „Bauweise“ mit Planzeichen „Baugrenze“ ist unter die Festsetzungen A. 3 „Maß der baulichen Nutzung zu verschieben“.

  1. Außerdem sollte die Festsetzung „Maß der baulichen Nutzung“ wie folgt ergänzt werden: „Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser.“

  1. Festsetzung A. 5.5 „Einfriedungen“, 2. Absatz sollte folgende Formulierung erhalten: „Die Höhe von Einfriedungen an den übrigen Grundstücksgrenzen ist auf 2,0 Meter begrenzt.“

  1. In der Planzeichnung fehlt beim Grundstück WA 1.5 bei der Garage die östliche Begrenzungslinie für den Zufahrtsbereich.

  1. Zwischen Wendehammer und südlichem Fußweg hat die eingezeichnete Grundstücksgrenze zu entfallen.

  1. Das Sichtdreieck gemäß Festsetzung A 8.7 ist in der Planzeichnung nachzutragen.

  1. Vermaßung der Straßenbreite für die neue Erschließungsstraße in das Grundstück Fl.Nr. 794 Gemarkung Pliening ist nachzutragen.

  1. Bei der textlichen Festsetzung 4.2.1 kann im zweiten und dritten Absatz die Einschränkung „die Dachneigung hat der das Hauptdaches zu entsprechen“ entfallen. Erfahrungen aus anderen Bebauungsplänen zeigen, dass diese Festsetzung nur zu vermeidbaren Befreiungsanträgen führt.

  1. Der letzte Absatz bei Festsetzung 7.4 kann entfallen. Diese Festsetzung galt für die öffentlichen Stellplätze und die sie umgebenden Grünflächen. Durch den Wegfall der Grünbereiche nördlich des Wendehammers ist diese Festsetzung nicht mehr erforderlich.

17.1 Beschluss:
Die Festsetzung A. 4 „Bauweise“ mit Planzeichen „Baugrenze“ ist unter die Festsetzungen A. 3 „Maß der baulichen Nutzung zu verschieben“.

10 dafür : 0 dagegen

die Festsetzung „Maß der baulichen Nutzung“ wird wie folgt ergänzt: „Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser.“

10 dafür : 0 dagegen

Die Festsetzung A. 5.5 „Einfriedungen“, 2. Absatz erhält folgende Formulierung: „Die Höhe von Einfriedungen an den übrigen Grundstücksgrenzen ist auf 2,0 Meter begrenzt.“

8 dafür : 2 dagegen

In der Planzeichnung ist bei der Parzelle WA 1.5 die östliche Begrenzungslinie für den Zufahrtsbereich zur Garage nachzutragen.

10 dafür : 0 dagegen

Die Grundstücksgrenze zwischen Wendehammer und südlichem Fußweg entfällt.

10 dafür : 0 dagegen

Das Sichtdreieck gemäß Festsetzung A 8.7 ist in der Planzeichnung nachzutragen.

10 dafür : 0 dagegen

Für die neue Erschließungsstraße in das Grundstück Fl.Nr. 794 Gemarkung Pliening ist noch eine Vermaßung (5,50 m) nachzutragen.

10 dafür : 0 dagegen

Bei der Festsetzung 4.2.1 wird im zweiten und dritten Absatz die Einschränkung „die Dachneigung hat der das Hauptdaches zu entsprechen“ ersatzlos gestrichen.

10 dafür : 0 dagegen

Der letzte Absatz bei Festsetzung 7.4 entfällt ersatzlos.

10 dafür : 0 dagegen


Frau Dr. Marquis verlässt aus gesundheitlichen Gründen die Sitzung um 21.02 Uhr.


Billigungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf des Bebauungsplanes für das Baugebiet „Pliening, westlich des Keferloher Weges“ mit Begründung in der Fassung vom 14.03.2019 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Beteiligungen sind nach Abschluss eines Grundabtretungs- und Erschließungsvertrages, der die Herstellung und Abtretung der öffentlichen Erschließungsanlagen regelt, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2019 13:40 Uhr