Bauleitplanung - 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gelting - Fraundienststraße" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.03.2019 ö Beschliessend 24

Beschluss

1. LRA - Untere Immissionsschutzbehörde
1.1 Einwendung / Anregung vom 18.01.2019:

Die Gemeinde beabsichtigt die Aufstellung der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes. Der bisher gültige Bebauungsplan „Gelting - Fraundienststraße“ sah auf den 4 Grundstücken für die die Änderung erfolgt, je Wohngebäude maximal 2 Wohneinheiten vor. Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes kann sich die Zahl der Wohneinheiten von bislang 8 auf maximal 10 erhöhen.

Westlich des Bebauungsplanumgriffes verläuft die Staatsstraße St 2332 (Markt Schwabener Straße), die mit ihrem Verkehrslärm auf das Plangebiet einwirkt. Auf Grund dieser Verkehrslärm-Einwirkungen hat die Gemeinde Pliening im Rahmen dieser Bebauungsplanaufstellung eine schalltechnische Untersuchung anfertigen lassen. Es handelt sich um die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Beratungsbüros C. Hentschel Consult, Projekt-Nr. 1756-2018 V02 vom 11.09.2018.

Ergebnis dieser schalltechnischen Untersuchung ist, dass sich an Teilen der Fassaden Überschreitungen der bauleitplanerisch relevanten Orientierungswerte (ORW) der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts für Verkehrslärm von bis zu 4 dB(A) tags und bis zu 6 dB(A) nachts ergeben. Hiervon sind insbesondere die der Markt Schwabener Straße zugewandten Fassaden betroffen.

Der Immissionsgrenzwert (IGW) der 16. BImSchV für Reine und Allgemeine Wohngebiete (WR/ WA) von 59 dB(A) tagsüber wird damit im gesamten Bebauungsplanänderungsbereich eingehalten, der IGW nachts von 49 dB(A) in Teilbereichen der Bebauungsplanänderung um bis zu 2 dB(A) überschritten (Hinweis: bei einem Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen wird die Überschreitung des IGW als Indikator für die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen herangezogen bzw. es liegt ein Indiz für schädliche Umwelteinwirkungen vor).

Im Hinblick auf die angefertigte Begründung, die vorgenommenen schalltechnischen Festsetzungen, das zur Planung vorgelegte schalltechnische Gutachten und die weitere beabsichtigte Vorgehensweise der Gemeinde bei der vorliegenden Immissionssituation, wurde eine Rücksprache mit der Gemeinde am 08.01.2019 gehalten, die folgendes ergab:

„Ziel-Wert bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist der IGW der 16. BImSchV zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen an der beabsichtigten Bebauung“.

Wie obige Ausführungen schon aufzeigen, wird der IGW-Tag im gesamten Bebauungsplanänderungsbereich eingehalten und der IGW-Nacht in Teilbereichen der Bebauungsplanänderung um bis zu 2 dB(A) überschritten. Eine Gegensichtung des schalltechnischen Gutachtens im Hinblick auf die vorliegenden o. g. Überschreitungsbereiche ergibt, dass hiervon nur das westlichste straßennächste geplante Wohngebäude im Bebauungsplanänderungsbereich betroffen ist. Somit sind für diesen Teilbereich Schallschutzmaßnahmen für Schlaf- und Kinderzimmer im Bebauungsplan zu treffen.

In die Bebauungsplanänderung wurden immissionsschutzfachliche Festsetzungen eingearbeitet unter der Ziffer A. 6 Immissionsschutz. Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt hierzu wie folgt Stellung:

1. Absatz:
Wie schon oben dargelegt, besteht - bei der beabsichtigten bzw. mitgeteilten Vorgehensweise der Gemeinde zur Lösung vorliegender Immissionsproblematik - auf Grund der nur in Teilbereichen des Bebauungsplanes vorliegenden IGW-Überschreitung lediglich die Notwendigkeit, die Festsetzung auf die gegenständliche Fl. Nr. 44/5 einzuschränken (vgl. auch Gutachten S. 17).

Es wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

2. Absatz:
Die „Alternativen“ sind dem 1. Absatz zugehörig. Es wird daher gebeten, die Absätze zusammen zu fassen.
Anm.: Es reicht aus, wenn ein Fenster eines Schlaf- oder Kinderzimmers eine ausreichend leise Belüftungsmöglichkeit sicherstellt (sofern evtl. mehrere vorhanden sein sollten).

Es wird daher gebeten, den Absatz entsprechend anzupassen.

3. Absatz:
Es handelt sich um eine Festsetzung zum baulichen Schallschutz nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, die weder von der Unteren Immissionsschutzbehörde überprüft, noch kommentiert wird.

Da diese der „Sicherheit“ der zukünftigen Bauherren dient, wird empfohlen, diesen Absatz in den Planunterlagen zu belassen.

4. Absatz:
Es wird empfohlen, diesen Absatz aus den Festsetzungen herauszunehmen, da sich die Anforderungen nach Absatz 1 lediglich auf eine Fl. Nr. beschränken und Absatz 2 schon mehrere „Alternativen“ zulässt.

Nach Ansicht der Unteren Immissionsschutzbehörde, wirkt der Absatz für den zukünftigen Bauantragsteller zusätzlich verwirrend.

Zu B. Hinweise:
Für die Bauräume der vorliegenden Bebauungsplanänderung, für die sich kein immissionsschutzfachlicher Regelungsbedarf ergeben hat (s. o.), könnte ein ergänzender „Hinweis“ zum Verkehrslärmschutz in die Planunterlagen eingearbeitet werden, z. B. wie folgt:

„Zur Sicherstellung möglichst ruhiger Schlafverhältnisse wird zum Schutz vor Verkehrslärm empfohlen, Schlaf-und Kinderzimmer der Wohngebäude auf den Fl. Nrn. 44/6-8 soweit planerisch möglich auf der lärmabgewandten Gebäudeostseite zu situieren und mit einer Belüftungsmöglichkeit über diese Gebäudeseite zu versehen“.

Die Gemeinde wird hier gebeten, im Rahmen des eigenen Ermessens zu entscheiden.

Sonstiges

Landwirtschaft:
In obiger Rücksprache mit der Gemeinde wurde eruiert, dass unmittelbar südlich des Bebauungsplanumgriffes noch Landwirtschaft vorhanden ist, aber keine Tier-/Viehhaltung mehr.

Durch den Betrieb der Landwirtschaft liegen aus der umgebenden Wohnbebauung weder bei der Gemeinde noch bei der Unteren Immissionsschutzbehörde in den letzten Jahren Beschwerden vor.

Die Notwendigkeit einer immissionsschutzfachlichen Beurteilung besteht damit nicht.

Begründung:
Die Begründung ist zu modifizieren und der aktuellen Planung bzw. Vorgehensweise der Gemeinde im Hinblick auf die immissionsschutzfachlichen Belange anzupassen.

1.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Der Anregung zum Absatz 1 der Festsetzung 6 wird entsprochen. Der Absatz wird wie folgt geändert:

„Zum Belüften notwendige Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern auf dem Grundstück Fl.Nr. 44/5 Gemarkung Gelting sind an der lärmabgewandten Ostfassade zu situieren.“

8 dafür: 1 dagegen

Der Anregung zum Absatz 2 der Festsetzung 6 wird entsprochen. Absatz 1 und Absatz 2 werden zusammengefasst und um folgenden Satz ergänzt:

„Es reicht aus, wenn ein Fenster eines Schlaf- oder Kinderzimmers eine ausreichend leise Belüftungsmöglichkeit sicherstellt.“

9 dafür: 0 dagegen

Der Anregung zum Absatz 3 wird entsprochen. Der Absatz wird im Bebauungsplan belassen.

9 dafür: 0 dagegen

Der Anregung zum Absatz 4 der Festsetzung 6 wird entsprochen. Dieser Absatz wird ersatzlos gestrichen.

9 dafür: 0 dagegen

Der Anregung zu den Hinweisen wird entsprochen. Es wird folgender neuer Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen:

„3. Immissionsschutz
Zur Sicherstellung möglichst ruhiger Schlafverhältnisse wird zum Schutz vor Verkehrslärm empfohlen, Schlaf-und Kinderzimmer der Wohngebäude auf den Fl. Nrn. 44/6 bis 8, soweit planerisch möglich, auf der lärmabgewandten Gebäudeostseite zu situieren und mit einer Belüftungsmöglichkeit über diese Gebäudeseite zu versehen.“

8 dafür: 1 dagegen

Der Anregung zur Begründung wird entsprochen. Die Begründung unter Punkt 9 „Immissionsschutz“ Absatz 7 wird wie folgt entsprechend angepasst:

„Trotz der vorgenannten Gründe hat die Gemeinde die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Die Gemeinde verfolgt dieses Ziel unter anderem durch Festsetzung durch Text, dass Schlaf- und Kinderzimmer auf dem Grundstück Fl.Nr. 44/5 Gemarkung Gelting so zu situieren sind, dass sie über die lärmabgewandte Ostfassade belüftet werden können. Alternativ sind vor den zu öffnenden Fenstern (z. B. Prallscheiben, verglaste Loggien/Laubengang, Wintergärten, geeignetes Kastenfenster, schallgedämmte Schiebeläden oder ähnliches vorzusehen, so dass bei teilgeöffnetem Fenster ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird. Es reicht aus, wenn ein Fenster eines Schlaf- oder Kinderzimmers eine ausreichend leise Belüftungsmöglichkeit sicherstellt. Die Festsetzung umfasst ausschließlich das Grundstück Fl.Nr. 44/5 Gemarkung Gelting, da lediglich dort eine Immissionsgrenzwert-Überschreitung laut Gutachten vorliegt.

Des Weiteren wird im Bebauungsplan durch Hinweis folgender Passus aufgenommen: Zur Sicherstellung möglichst ruhiger Schlafverhältnisse wird zum Schutz vor Verkehrslärm empfohlen, Schlaf-und Kinderzimmer der Wohngebäude auf den Fl. Nrn. 44/6 bis 8, soweit planerisch möglich, auf der lärmabgewandten Gebäudeostseite zu situieren und mit einer Belüftungsmöglichkeit über diese Gebäudeseite zu versehen.“

8 dafür: 1 dagegen

2. LRA - Untere Naturschutzbehörde
2.1 Einwendung / Anregung vom 18.01.2019:

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Gelting – Fraundienststraße, 1. Änderung“ der Gemeinde Pliening mit Empfehlung folgender Anregungen keine Einwände und Bedenken.

Stellplätze und Garagenzufahrten
Die befestigten Flächen der Stellplätze und Garagenzufahrten sind mit wasserdurchlässigem Belag (z.B. Pflaster mit mindestens 3 cm breiter Rasenfuge, Rasenpflaster) herzustellen.

Zu pflanzende Bäume
In den Baugrundstücken sind pro 200 m² unbebauter Grundstücksfläche mindestens ein heimischer, kleinkroniger Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen.

Zur Auswahl werden folgende Bäume empfohlen:
Acer campestre Feldahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Corylus colurna Baumhasel
Prunus padus Traubenkirsche

2.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Der Anregung bezüglich Stellplätze und Garagenzufahrten wird entsprochen. Die Festsetzung 5. wird um folgenden Satz ergänzt:

Die befestigten Flächen für Stellplätze und Garagenzufahrten sind mit wasserdurchlässigem Belag (z. B. Pflaster mit mindestens 3 cm breiter Rasenfuge oder Rasenpflaster) herzustellen.“

9 dafür: 0 dagegen

Der Anregung zur Pflanzung von Bäumen wird entsprochen. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wird die Festsetzung im Bebauungsplan „Gelting – Fraundienststraße“ zur Pflanzung von mindestens einem Baum je 300 m² aufgrund der mit der Planung verfolgten Nachverdichtung im Änderungsbebauungsplan wie folgt angepasst:

„7. Grünordnung
Aufgrund der Nachverdichtung ist pro 200 m² unbebauter Grundstücksfläche mindestens ein heimischer Laubbaum als Hochstamm oder Obstbäume mit einem Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen. Hinsichtlich der Art wird auf den Hinweis Ziffer 4 des Bebauungsplanes „Gelting – Fraundienststraße“ verwiesen.“

9 dafür: 0 dagegen

Der Anregung zur Pflanzauswahl wird entsprochen. Folgender neuer Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen:

„4. Grünordnung
Bei der Pflanzung von Laubbäumen gemäß Festsetzung 7. „Grünordnung“ ist folgende Pflanzauswahl zu berücksichtigen:

Acer campestre                Feldahorn
Carpinus betulus                Hainbuche
Corylus colurna                Baumhasel
Prunus padus                Traubenkirsche“
       und                        Obstbäume

9 dafür: 0 dagegen

3. Staatliches Bauamt Rosenheim
3.1 Einwendung / Anregung vom 17.12.2018:

Mit der 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes besteht seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim Einverständnis, wenn folgende Auflagen und Bedingungen eingehalten werden:

Erschließung:
Die Erschließung hat weiterhin über die Fraundienststraße zur St 2332 zu erfolgen. Unmittelbare Zufahrten zur St 2332 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Lärmschutz:
Wegen des starken Verkehrsaufkommens auf der St 2332 ist mit Emissionen zu rechnen. Zur Abklärung erforderlicher Immissionsschutzeinrichtungen sind die für deren Bemessung nötigen Angaben über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße (Anmerkung der Gemeindeverwaltung: Es handelt sich hierbei um eine Staatstraße nicht um eine Bundesstraße) übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BimSchV).

Entwässerung:
Die bestehende Straßenentwässerung der St 2332 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der St 2332 und ihren Nebenanlagen dürfen daher keine Oberflächen-, Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

3.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Erschließung:
Die Grundstücke, die von der Änderung betroffen sind, liegen nicht unmittelbar an der St 2332. Eine Erschließung ist nur über die Fraundienststraße möglich. Weitergehende Festsetzungen sind nach Ansicht der Gemeinde entbehrlich.

9 dafür: 0 dagegen

Lärmschutz:
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde wird der Schallschutz durch die Festsetzung Ziffer 6 und dem Hinweis B. 3 angemessen berücksichtigt. Weitere Ergänzungen zum Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.

9 dafür: 0 dagegen

Zur Anregung der Ableitung von Abwässern und Oberflächengewässern wird auf den Hinweis B 2 hingewiesen, der entsprechende Regelungen enthält. Weitergehende Festsetzungen sind nach Ansicht der Gemeinde entbehrlich.

9 dafür: 0 dagegen

4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
4.1 Einwendung / Anregung vom 20.12.2018:

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,4 ha und liegt im Ortsteil Gelting südlich der Fraundienststraße. Es umfasst die Flurstücke 44/5, 44/6, 44/7 und 44/8 der Gemarkung Gelting. Durch die Änderung des Bebauungsplans soll eine Nachverdichtung der Grundstücke in ihren südlichen Teilen ermöglicht werden.

Das Gebiet liegt im Bereich rißzeitlicher Altmoränen im Übergangsbereich zu würmeiszeitlichen Niederterrassenschotterflächen. Das Gelände fällt vergleichsweise steil von Osten in Richtung Westen um 8-9 m ab. Dementsprechend verringert sich der Flurabstand zum quartären Grundwasserleiter von Ost nach West und liegt in der Mitte des Plangebiets bei ca. 10 m (bei mittleren Grundwasserverhältnissen). In Pliening gibt es eine amtliche Grundwassermessstelle in der Schotterebene (Pliening 556A), die seit 1972 betrieben wird. Unter
können aktuelle Grundwasserstände in der Schotterebene sowie Übersichten über den gesamten Beobachtungszeitraum eingesehen werden.

Der uns vorliegende Satzungsentwurf enthält lediglich unter Punkt 2 der textlichen Hinweise einen wasserwirtschaftlich relevanten Aspekt. Es wird gefordert, dass unverschmutztes Niederschlagswasser von Dach- und befestigten Flächen unter Berücksichtigung der hohen Grundwasserstände auf dem Grundstück zu versickern ist. Wir empfehlen der Gemeinde, diesen bereits als zwingend formulierten Hinweis in die Festsetzungen (Teil A) zu übernehmen. Aufgrund der geologischen Verhältnisse ist eine eingeschränkte Versickerungsleistung denkbar. Wir empfehlen daher die Erkundung geeigneter Versickerungsmöglichkeiten auf den einzelnen Grundstücken.

Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt über das Kanalnetz des gKu VE München Ost. Nach unserem Kenntnisstand ist die Kläranlage Neufinsing vollständig ausgelastet, bzw. sogar schon überlastet. Eine Erweiterung ist geplant, aber es wird sicher noch eine Weile dauern, bis diese wirksam ist. Wir empfehlen daher ein Gespräch mit dem Zweckverband, inwieweit weitere Anschlusskapazitäten vorhanden sind.

Wir bitten die Gemeinde, zusätzlich zu den bereits erwähnten Punkten um Aufnahme folgender Festsetzungen und Hinweise in die Satzung:

Festsetzungen:
  • Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Hof- und Stellflächen sind daher mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen auszubilden.
  • Im Hinblick auf die jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg und insbesondere die Gemeinde Pliening getroffen haben, möchten wir die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes betonen. Wir raten diesbezüglich der Gemeinde, den Höhenunterschied zwischen der Rohfußboden-Oberkante und dem höchsten umliegenden Geländepunkt des betreffenden Gebäudes auf 25 cm festzusetzen.
  • Die Gebäude sind als besondere Sicherungsmaßnahme, auch wegen der Gefahr durch auftretendes Hang- und Schichtwasser im Moränengebiet, mindestens bis zu diesem Maß (25 cm über GOK) wasserdicht zu errichten im Hinblick auf mögliche Überflutungen durch Starkregenereignisse. Dies gilt auch für die Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge etc..

Hinweise:
  • Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.
  • Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straße und Privatgrundstücken führen. Wir empfehlen diesbezüglich den Abschluss einer Elementarschadensversicherung
  • Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre des BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.

4.2 Beschluss:
Der Anregung wird wie folgt entsprochen. Es wird eine neue Festsetzung durch Text mit folgendem Inhalt aufgenommen:

„Unterkellerungen sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Öffnungen an Gebäuden (z. B. Lichtschächte, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen, etc.) sind so zu errichten, dass das Eindringen von hoch anstehendem Hang- und Schichtwasser sowie Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam verhindert wird.“

9 dafür: 0 dagegen

Den vorgebrachten Hinweisen wird teilweise entsprochen. Es wird folgende neue Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen:

„Versickerung
Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist bei Bauantragsstellung durch Sickertests nachzuweisen.“

9 dafür: 0 dagegen

Außerdem wird der Hinweis B. 2. wie folgt ergänzt:

„Es ist darauf zu achten, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten.

Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre des BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.“

9 dafür: 0 dagegen

Aufgrund der vorgebrachten Festsetzungen und Hinweise wird folgender Punkt bei der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen:

„Wasserwirtschaft
Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straße und Privatgrundstücken führen.

Die Flächenversiegelung sollte daher so gering wie möglich gehalten werden. Aufgrund der jüngsten Starkregenereignisse wird empfohlen, die Gebäude so zu errichten, dass das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen wirksam verhindert wird.

Die Gebäude sind als besondere Sicherungsmaßnahme, auch wegen der Gefahr durch auftretendes Hang- und Schichtwasser im Moränengebiet, im Hinblick auf mögliche Überflutungen durch Starkregenereignisse wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für die Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge etc..

Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist durch Sickertests zu überprüfen.

Es wurden entsprechende Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.“

9 dafür: 0 dagegen

5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
5.1 Hinweise vom 12.12.2018:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

- Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

- Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

5.2 Beschluss:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Denkmalschutz wurde bereits berücksichtigt. Eine zusätzliche Aufnahme der Anzeigepflicht nach Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG wird als nicht erforderlich erachtet, da die Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis als Hinweis Bestandteil des Bebauungsplanes ist.

9 dafür: 0 dagegen

6. gKu VE München Ost (Wasser/Abwasser)
6.1 Einwendung / Anregung vom 19.12.2018:

  • Nachdem das Plangebiet bei uns angemeldet wurde, stimmt VE|MO den BBP-Entwurf „Gelting-Fraundienststraße, 1. Änderung“ i.d.F. vom 30.08.2018 der Gemeinde Pliening zu. Wir haben hierfür aus Kat. 3 (Wohnbebauung), 9 EZ zum Abzug gebracht. Die Bebauung kann frühestens 2020 erfolgen.

  • Die bebauten Grundstücke sind bereits an die öffentliche Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar.

  • Jedes Gebäude auf einem Grundstück mit eigener Flurnummer, ist an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Wir bitten Sie bei der Planung darauf zu achten, dass die Anschluss-/Technikräume so angeordnet werden, dass ein direkter Anschluss möglich ist.

  • Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden (Kanal) bzw. muss zugunsten VE|MO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, im Grundbuch eingetragen werden (Wasser). Falls Grundstücke später geteilt werden ist das VE|MO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

  •  Sofern bestehende Gebäude durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstückentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigungen dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzulegen, ob ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.

  •  Kanal-Grundstücksanschlussleitungen und Wasser-Hausanschlussleitungen dürfen nicht überbaut oder mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden. Schmutzwasser-Kontrollschächte müssen zugänglich sein.

  •  Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

6.2 Beschluss:
Der Zeitpunkt der Umsetzung der Bebauung ist nicht bekannt. Allerdings dürfte eine Bezugsfertigkeit nicht vor dem Jahr 2020 gegeben sein.

Der Anregung wird Rechnung getragen. Unter „B. Hinweise“ wird folgender neuer Punkt aufgenommen:

Versorgungleitungen
Versorgungleitungen dürfen nicht überbaut oder mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden. Schmutzwasser-Kontrollschächte müssen zugänglich sein.

Da die Entwässerung im Trennsystem erfolgt, darf den Abwasserkanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags-, Hang- oder Schichtwasser zugeleitet werden.“

Die übrigen Punkte betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen hierzu sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.

9 dafür: 0 dagegen

7. Deutsche Telekom Technik GmbH
7.1 Einwendung / Anregung vom 20.12.2018:

Im Geltungsbereich angrenzend befinden sich entlang der Straße hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdischer Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

7.2 Beschluss:
Der Anregung wird Rechnung getragen. Da sich die vorgebrachte Anregung zum Teil mit der des gemeinsamen Kommunalunternehmen VE München Ost deckt (siehe Beschluss 6.2) wird lediglich folgender Punkt unter „B. Hinweise“ aufgenommen:

„Die Überdeckung bestehender Versorgungsanlagen darf sich durch bauliche Maßnahmen sowie Geländemodellierungen nicht verändern. Es ist ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 m, bei Wasser- und Abwasserkanälen von 2,0 m, einzuhalten.

Die Planer und Bauherren sollten sich über das „Merkblatt Bäume, unterirdischer Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe u. a. Abschnitt 6 - weitergehend informieren.“

9 dafür: 0 dagegen

8. Energieagentur Ebersberg – München
8.1 Einwendung / Anregung vom 21.12.2018:

1. Hintergrund
Die Erdüberhitzung ist in vollem Gange. Sie bedroht bereits jetzt unsere Lebensgrundlagen und die Entwicklungschancen der nächsten Generationen. Immer häufiger auftretende Starkregenereignisse sind nur eine Folge dieser Entwicklung. Der anthropogene Klimawandel wird durch Treibhausgasemissionen verursacht, insbesondere durch Kohlendioxid aus der Verbrennung fossiler Energieträger. Es ist unabdingbar, diese Nutzung baldmöglichst zu beenden, auf alternative Energiequellen umzusteigen und alle möglichen Effizienzpotentiale zu nutzen.

Gebäude benötigen in Deutschland etwa 35 Prozent des Endenergieverbrauchs und verursachen etwa 30 Prozent der CO2-Emissionen. Für die Einhaltung der Pariser Klimaschutzverpflichtungen sowie nationaler Klimaziele ist es deshalb notwendig, den Energieverbrauch von Gebäuden stark zu reduzieren. Im Neubaubereich haben Kommunen bezüglich Energieeffizienz in Gebäuden über einen „Städtebaulichen Vertrag“ große Einflussmöglichkeiten, welche genutzt werden sollten. Hier kann die Kommune die Bauherren zu energiesparender Bauweise anhalten und wichtige Impulse für eine klimaverträgliche Entwicklung geben. Im Folgenden werden wesentliche Maßnahmen für energieeffizientes Bauen im Wohnbaugebiet „Fraundienststraße“ aufgezeigt. Hierbei wird auf die Handlungsbereiche Strom, Wärme, Bauweise und Mobilität näher eingegangen.

2. Strom
- 2.1. Photovoltaik:
Aufgrund der im Bebauungsplan erlaubten Wandhöhe von 6,30 m erscheint ein Ausbau des Dachgeschosses möglich. Dachaufbauten sollten aufgrund entstehender Verschattungen gänzlich vermieden oder maximal auf einer Dachseite zugelassen werden. Für die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen ist bei den Dächern auf eine ausreichende Auslegung der Statik des Daches zu achten.

Die Errichtung von PV-Anlagen zur Eigenstromversorgung sollte verpflichtend festgesetzt werden.

- 2.2. Speicher:
Aus ökonomischer Sicht wird der Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms mittels Photovoltaik oder anderer regenerativer Energieträger immer wichtiger. Die Installation eines notstromfähigen Speichers bei Errichtung einer erneuerbaren Energieanlage wird dabei empfohlen.

3. Wärme
Fossile Energiesysteme mit Ausnahme von KWK-Anlagen sind grundsätzlich nicht mehr zeitgemäß. Die Wärmeerzeugung aus Umweltwärme, Biomasse oder Sonnenenergie ist anzustreben.

4. Bauweise
- Umweltfreundliche Baustoffe:
Es ist die Nutzung von umweltfreundlichen, schadstoffarmen und recycelbaren Baustoffen zu empfehlen. Organische Baustoffe, wie Holz, sind energieintensiven Baustoffen, wie Beton oder Ziegel, vorzuziehen. Bei gleicher Eignung ist aufgrund seines CO2-Vermeidungseffektes dem FSC- oder PEFC-zertifizierten Baustoff Holz auch bei tragenden Bauteilen – soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll – der Vorzug zu geben.

Natürliche Dämmstoffe, wie Hanf oder Holzfaser, sind synthetischen Dämmstoffen, wie Polystyrol oder Polyurethan, vorzuziehen.

5. Mobilität
Die Möglichkeit zur Errichtung von E-Ladestationen (Wallboxen) sollte bei der Planung berücksichtigt werden.

Wenn zutreffend:
Die zusätzliche Verlegung eines Leerrohrs der Mindeststärke DN80 zu den Parkflächen zum Zweck der Vorbereitung einer Stromversorgung einer künftig zu installierenden lokalen Ladeinfrastruktur (Ladepunkt) für Elektrofahrzeuge sollte vorgeschrieben werden. Überdachte Stellplätze mit E-Ladestationen könnten Ihren Strom direkt von Photovoltaik-Anlagen beziehen.

6. Klimafolgen
Aufgrund der durch den Klimawandel vermehrt und verstärkt auftretenden Starkregenereignisse ist bei der Festsetzung der Bodenplatte und Fußbodenhöhe im EG auf einen erhöhten Überflutungsschutz zu achten.

Wir empfehlen ein Entwässerungskonzept nach folgender Priorität umzusetzen:
Versickerung auf dem Grundstück, wenn möglich mit dezentraler Regenrückhaltung in Form von Regenwasserzisternen, idealerweise in Verbindung von Regenwassernutzung.

Ist das für die zu erwartende Regenwassermenge nicht ausreichend gewährleistet, empfehlen wir Regenrückhaltung in offenen Becken mit gedrosseltem und zeitverzögertem Abfluss in die Regenwasserkanalisation.

8.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Der Anregung Dachaufbauten auszuschließen oder maximal auf einer Dachseite zuzulassen wird teilweise entsprochen. Die Festsetzung 4. wird dahingehend ergänzt, dass die Errichtung von Dachgauben oder Zwerchgiebeln lediglich auf der Ostseite der Dächer zulässig ist.

Die Aussagen zur Statik des Daches berühren die Bauausführung. Sie sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

7 dafür: 2 dagegen

Die Anregung PV-Anlagen zur Eigenstromversorgung verpflichtend festzusetzen kann nicht entsprochen werden, da hierfür die erforderliche städtebauliche Notwendigkeit gem. § 9 BauGB fehlt. Folgender Punkt wird aber in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen:

„Eine verpflichtende Festsetzung PV-Anlagen zur Eigenstromversorgung kann aufgrund der fehlenden städtebaulichen Notwendigkeit gem. § 9 BauGB nicht erfolgen. Die Gemeinde begrüßt aber die Errichtung von PV-Anlagen im Baugebiet, da dem Klimaschutz eine immer größere Bedeutung zukommt.“

9 dafür: 0 dagegen

Die Anregung bezüglich ausreichender Speicherkapazitäten für Solarstrom wird entsprochen. Die Hinweise werden um folgenden Punkt ergänzt:

„5. Belange des Umweltschutzes und der Ökologie
Die Installation eines notstromfähigen Speichers bei Errichtung einer erneuerbaren Energieanlage wird empfohlen.“

9 dafür: 0 dagegen

Die Aussagen zur Wärmeerzeugung durch Umweltwärme, Biomasse oder Sonnenenergie werden unter den Hinweisen „Belange des Umweltschutzes und der Ökologie“ wie folgt ergänzt:

„Die Wärmeerzeugung durch Umweltwärme, Biomasse oder Sonnenenergie ist anzustreben.“

9 dafür: 0 dagegen

Die Anregungen bezüglich der umweltfreundlichen Bauweise betreffen die Bauausführung. Ergänzungen im Bebauungsplan sind hierzu nicht erforderlich.

9 dafür: 0 dagegen

Die Errichtung von E-Ladestationen begrüßt die Gemeinde. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht möglich, da der Geltungsbereich keine öffentliche Verkehrsfläche enthält.

9 dafür: 0 dagegen

Um der Anregung „Klimafolgen“ zu entsprechen, werden folgende Punkte in den Festsetzungen und Hinweisen bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen:

Festsetzung:

„Unterkellerungen sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Öffnungen an Gebäuden (z. B. Lichtschächte, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen, etc.) sind so zu errichten, dass das Eindringen von hoch anstehendem Hang- und Schichtwasser sowie Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam verhindert wird.“

9 dafür: 0 dagegen

Festsetzung:

„Versickerung
Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist bei Bauantragsstellung durch Sickertests nachzuweisen.“

9 dafür: 0 dagegen

Hinweis:

„Es ist darauf zu achten, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten.

Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre des BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.“

9 dafür: 0 dagegen

Begründung:

„Wasserwirtschaft
Starkregenereignisse treten im voralpinen Bereich zunehmend häufiger und intensiver auf und können zu Überflutungen von Straße und Privatgrundstücken führen.

Die Flächenversiegelung sollte daher so gering wie möglich gehalten werden. Aufgrund der jüngsten Starkregenereignisse wird empfohlen, die Gebäude so zu errichten, dass das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen wirksam verhindert wird.

Die Gebäude sind als besondere Sicherungsmaßnahme, auch wegen der Gefahr durch auftretendes Hang- und Schichtwasser im Moränengebiet, im Hinblick auf mögliche Überflutungen durch Starkregenereignisse wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für die Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge etc..

Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist durch Sickertests zu überprüfen.

Es wurden entsprechende Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.“

9 dafür: 0 dagegen

Hinweis:

Versorgungleitungen
Versorgungleitungen dürfen nicht überbaut oder mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden. Schmutzwasser-Kontrollschächte müssen zugänglich sein.

Da die Entwässerung im Trennsystem erfolgt, darf den Abwasserkanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags-, Hang- oder Schichtwasser zugeleitet werden.“

9 dafür : 0 dagegen

9. Landesbund für Vogelschutz
9.1 Einwendung / Anregung vom 17.12.2018:

Der Landesbund für Vogelschutz hat keinerlei Einwände, ersucht aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes die beigefügten Informationen an die Bauwilligen weiterzuleiten.

9.2 Beschluss:
Die vorgebrachte Anregung in Bezug auf den Artenschutz betrifft die Bauausführung. Ergänzungen im Bebauungsplan sind hierzu nicht erforderlich.

9 dafür: 0 dagegen

Billigungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf des Bebauungsplanes für das Baugebiet „Gelting – Fraundienststraße, 1. Änderung“ mit Begründung in der Fassung vom 14.03.2019 wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2019 13:40 Uhr