1. LRA - Untere Immissionsschutzbehörde
1.1 Einwendung / Anregung vom 27.06.2019:
Es wird verwiesen auf die immissionsschutzfachliche Äußerung, die Bestandteil der Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg vom 18.01.2019 an die Gemeinde Pliening zur letzten Planauslegung war.
Die vorgenannte Stellungnahme des Landratsamtes einschließlich der immissionsschutzfachlichen Äußerung wurde in der Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Pliening am 14.03.2019 behandelt, abgewogen und Beschlüsse gefasst.
Den immissionsschutzfachlichen Anregungen in der vorgenannten Stellungnahme des Landratsamtes zu der Festsetzung A. 6 Immissionsschutz (der Planfassung zur letzten Planauslegung) wurde seitens der Gemeinde vollumfänglich entsprochen und die Festsetzung entsprechend modifiziert. Diese Vorgehensweise wird seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde begrüßt. Des Weiteren wurde entsprechend der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde ein neuer (immissionsschutzfachlicher) „Hinweis“ unter B. 3 Immissionsschutz in die Planunterlagen eingearbeitet. Mit dieser Vorgehensweise besteht seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde ebenfalls Einverständnis.
Die Begründung zu vorliegender Bebauungsplanänderung wurde in Kapitel 9 Immissionsschutz entsprechend angepasst bzw. ergänzt. Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde wird noch angeregt, auf der Seite 3 (der Begründung in diesem Kapitel) im Absatz 2, 3 und 4 die „Bezugs“- Werte für die getätigten Ausführungen (hier: Orientierungswerte/ORW der DIN 18005 mit ihren zugehörigen Überschreitungen) aufzuzeigen bzw. herauszustellen, um die Begründung entsprechend zu konkretisieren. Ergänzend könnten noch Ausführungen zu den „Ziel“-Werten vorliegender Bauleitplanung (hier: Immissionsgrenzwerte/IGW der 16. BImSchV) mit einhergehenden festgesetzten Schallschutzmaßnahmen (nach Abwägung der Gemeinde gem. § 1 Abs. 7 BauGB) getätigt werden.
Die ansonsten noch in den Planunterlagen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen werden seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis genommen. Ergänzende fachliche Äußerungen oder Einwände ergeben sich hierdurch nicht.
Weitere Anregungen oder Einwände aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht geäußert.
1.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die relevanten Werte wurden in der Begründung bereits aufgeführt. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
2. Staatliches Bauamt Rosenheim
2.1 Einwendung / Anregung vom 14.06.2019:
- Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der St 2332 von Abschnitt 120, Station 0,765 bis Abschnitt 120, Station 0,815 ein.
- Erschlossen wird über die bereits bestehende Zufahrt (Abschnitt: 120 Station: 0,800) zur St 2332. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.
- Im Bereich der Sichtfelder (5 m x 70 m) der Zufahrt zur Staatsstraße 2332 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).
Sonstige fachliche Informationen:
- Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
- Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemission befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.
2.2 Beschluss:
Die Grundstücke, die von der Änderung betroffen sind, liegen nicht unmittelbar an der St 2332. Eine Erschließung ist nur über die Fraundienststraße möglich. Weitergehende Festsetzungen sind nach Ansicht der Gemeinde entbehrlich.
10 dafür: 0 dagegen
Die vorgebrachten Anregungen in Bezug auf die Höhe der Einfriedung und Bepflanzung sowie die Lagerung von Gegenständen im Bereich der Sichtfelder tangieren nicht den Geltungsbereich dieser Änderung. Damit sind keine Ergänzungen hierzu im Bebauungsplan erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
Zur Anregung der Ableitung von Abwässern und Oberflächengewässern wird auf den Hinweis B 2 hingewiesen, der entsprechende Regelungen enthält. Weitergehende Festsetzungen sind nach Ansicht der Gemeinde entbehrlich.
10 dafür: 0 dagegen
Der Anregung in Bezug auf Lärmsanierungsmaßnahmen wird Rechnung getragen. Unter „B. Hinweise“ wird folgender neuer Punkt aufgenommen:
„Straßenemissionen
Der Bebauungsplanbereich befindet sich im Einwirkungsbereich der Straßenemission. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“
10 dafür: 0 dagegen
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
3.1 Hinweise vom 18.06.2019:
Bereits mit Schreiben 20.12.2018 haben wir zur 1. Änderung des Bebauungsplans Stellung genommen. Unsere Stellungnahme wurde im Bauausschuss in der Sitzung vom 14.03.19 gewürdigt. Die dort gefassten Beschlüsse sind in den gegenständlichen Satzungsentwurf eingeflossen.
In Ergänzung zu Festsetzung A.8 empfehlen wir aufgrund der Hanglage des Plangebiets als besondere Sicherungsmaßnahme eine wasserdichte Herstellung der baulichen Anlagen bis 25 cm über Geländeoberkante.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir ansonsten dem Änderungsentwurf zu.
3.2 Beschluss:
Dem Hinweis wird wie folgt entsprochen. Der Hinweis B. 2. „Niederschlagswasser“ wird um folgenden Satz ergänzt:
„Aufgrund der Hanglage des Plangebiets sind bauliche Anlagen mindestens bis zu 25 cm über Geländeoberkante wasserdicht zu errichten.“
10 dafür: 0 dagegen
4. gKu VE München Ost (Wasser/Abwasser)
4.1 Einwendung / Anregung vom 19.06.2019
Zu den im Betreff genannten Bebauungsplan haben wir bereits am Mi. 19.12.2018, 09:08 Uhr, eine Stellungnahme abgegeben. An der Schmutzwasser- und Trinkwassersituation hat sich nichts verändert, so dass sie textgleich übernommen werden kann.
4.2 Beschluss:
Zu den in der Anregung vom 19.12.2018 vorgebrachten Anregungen (Bezugsfertigkeit, Daten zu den Anschlussstellen, Anschlusszwang, Grundstücksanschlüsse, Erweiterungen der bestehenden Gebäude durch An- und Umbauten, Verbot der Überbaubarkeit von Leitungen, Hinweis auf bestehendes Entwässerungsverfahren) beschloss der Bauausschuss in seiner Sitzung am 14.03.2019, dass die der Zeitpunkt der Umsetzung der Bebauung noch nicht bekannt ist. Allerdings dürfte eine Bezugsfertigkeit nicht vor dem Jahr 2020 gegeben sein.
Der Anregung wurde Rechnung getragen. Unter „B. Hinweise“ wurde folgender neuer Punkt aufgenommen:
„Versorgungleitungen
Versorgungleitungen dürfen nicht überbaut oder mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden. Schmutzwasser-Kontrollschächte müssen zugänglich sein.
Da die Entwässerung im Trennsystem erfolgt, darf den Abwasserkanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags-, Hang- oder Schichtwasser zugeleitet werden.“
Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die übrigen Punkte die Bauausführung betreffen. Änderungen oder Ergänzungen hierzu sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.
Da sich keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gegenüber der letzten Beschlussfassung ergeben haben, wird an den Beschlüssen vom 14.03.2019 festgehalten.
10 dafür: 0 dagegen
5. Bayernwerk AG
5.1 Hinweise vom 21.06.2019:
- Die Stromversorgung ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Bayernwerk Netz GmbH gewährleistet und erfolgt aus der bestehenden Trafostation 157 Markt Schwabener Straße 26.
- Die bestehenden Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes können dem beiliegenden Bestandsplan entnommen werden.
- Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen
Satzungsbeschluss:
Der entsprechend vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Baugebiet „Gelting - Fraundienststraße“ mit Begründung in der Fassung vom 08.08.2019 wird als Satzung beschlossen.