Bauleitplanung Nachbargemeinden - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (VEP) der Gemeinde Poing für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich West - großflächiger Einzelhandel" - Erneute Stellungnahme im Verfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 08.08.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 08.08.2019 ö Beschliessend 109

Beschluss

Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O der Gemeinde Poing für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“ weiterhin Bedenken und lehnt die Planung in der vorliegenden Form ab.

Die bereits mit Beschluss vom 14.06.2018, 11.04.2019 und 11.07.2019 vorgebrachten Anregungen zur erwartenden Verkehrsbelastung, der Sicherung der örtlichen Nahversorgung sowie der Forderung, die Planung so abzuändern, dass sie sich bezüglich der Verkaufsflächen ausschließlich am Bedarf der angrenzenden Wohngebiete der Gemeinde Poing orientiert, werden erneut vorgebracht.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zum Gutachten „Marktpotential des Lebensmitteleinzelhandels in der Gemeinde (Poing) vom April 2006“, erstellt durch die GMA, unvollständig sind. Die Aussage, die Verkaufsfläche der vorhandenen Lebensmittelmärkte liegt immer noch „im tragfähigen Bereich“ ist relativ, da keine Zahlen darüber vorliegen, was „tragfähig“ ist, bzw. wieviel noch „tragfähig“ wäre. Damit haben die von der Gemeinde Pliening vorgebrachten Einwendungen weiterhin Bestand.

Die in der Stellungnahme der Gemeinde Poing angeführte Stellungnahme der Regierung von Oberbayern liegt der Gemeinde Pliening inzwischen vor. Die im Beschluss der Gemeinde Poing genannte 1. Änderung des Bebauungsplanes 32-O Teilbereich Ost ist lt. Internetseite noch nicht in Kraft getreten. Da der vorliegende Beschluss der Gemeinde Poing zum Bebauungsplan 32-O (VEP) auf einen anderen Bebauungsplan Bezug nimmt, wäre die Festsetzung einer Bedingung im Bebauungsplan Nr. 32-O (VEP) erforderlich. Denn erst durch die Herstellung der Bushaltestelle nördlich der Bahnlinie an der Straße Am Hanselbrunn wird den Erfordernissen der Raumordnung genügt.

Der Beschluss bezüglich des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass dieser den übersandten Unterlagen nicht beigefügt war. Die vorliegenden Unterlagen sind daher weiterhin nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch unvollständig. Auf die damit verbundenen Rechtsfolgen wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.08.2019 14:10 Uhr