Bauleitplanung - 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Gewerbegebiet Landsham V" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 10.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 10.10.2019 ö Vorberatend 142
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 24.10.2019 ö Beschliessend 76

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschlussvorschlag:

„1.        Landratsamt Ebersberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme
1.1 Einwendung / Anregung vom 06.06.2019

  1. Sachverhalt

Das o. g. Vorhaben befindet sich westlich von Landsham und südlich der Kirchheimer Straße. Schutzgebiete gemäß Kapitel 4 BNatSchG sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

  1. Beurteilung aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht:

Umweltbericht

Pkt. 3.5 Naturhaushalt – Arten und Lebensräume

Das Büro BAUER Landschaftsarchitekten schreibt auf Seite 10:

„Der Geltungsbereich erscheint daher potentiell für bodenbrütende Vogelarten geeignet, da diese einen weitgehend freien Horizont benötigen und zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel unüblichen Abstand einhalten.“

Aus naturschutzfachlicher Sicht verweisen wir erneut darauf, dass die Aussage, dass bodenbrütenden Vogelarten zu verschiedenen Landschaftselementen einen für Singvögel unüblichen Abstand einhalten, nicht klar verständlich ist. Wir bitten, den oben aufgeführten Satz näher zu erläutern.

Pkt. 5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Wir weisen darauf hin, dass ein artenschutzrechtlicher Ausgleich auf den Ausgleichsflächen mit den Fl.Nrn. 2313/T und 2305/T nur rechtlich gesichert ist und bleibt, wenn die Firma Ebenhöh in diesem Bereich die Grenze des im Planfeststellungsantrag beantragten Kiesabbaus um mindestens 50 m abrückt. Ob eine Bereitschaft der Fa. Ebenhöh zur Anpassung der Planunterlagen vorliegt, ist uns nicht bekannt. Eine Abbaugrenzveränderung wird bei Beibehaltung der Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich aber nötig werden, weil die Kulissenbildung der südlichen Gehölzstrukturen von 100 m entlang des Abfanggrabens und der Kulissenbildung der anschließenden geplanten Wallaufschüttung von 50 m um die Kiesgrube herum einen Ausgleich unmöglich machen wird. Wir bitten die Gemeinde deshalb, an einer anderen geeigneten Stelle den artenschutzrechtlichen Ausgleich umzusetzen.

Fazit:

„Für zulässige Eingriffe stehen Sonderregelungen im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG, wonach ein Verstoß gegen diese Verbote nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten – ggf. unter Hinzuziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen (measures that ensure the continued ecological functionality)) – im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Auch zur rechtskonformen Anwendung dieser Regelung sind verschiedene, funktionale, räumliche und zeitliche Anforderungen zu berücksichtigen, nicht zuletzt, um die geforderte hohe Prognosesicherheit in den Prüfungen gewährleisten zu können.

Das „Guidance document“ der EU-Kommission (2007) sieht die Möglichkeit vor, sogenannte CEF-Maßnahmen (measures that ensure the continued ecological functionality) bei der Beurteilung der Verbotstatbestände der Artikel 12 und 13 FFH-RL zu berücksichtigen. Danach können weitergehende konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, welche die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten, dazu beitragen, dass die Verbotstatbestände der Artikel 12 und 13 FFH-RL nicht eintreten und entsprechend keine Befreiung nach Artikel 16 FFH-RL erforderlich ist.“

Wir weisen darauf hin, dass eine fachliche Bestätigung der Eignung von eventuell notwendigen CEF-Maßnahmen für die Rechtssicherheit des Vorhabens notwendig ist. Maßnahmen, mit deren Hilfe das Eintreten der Verbotstatbestände wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen in geeigneter Weise gesichert sowie die Sicherung und der Erfolg der Maßnahmen vor Beginn des Eingriffs, gegenüber der zuständigen Behörde aktenkundig nachgewiesen werden.

1.2 Beschluss:
Zu den von der Unteren Naturschutzbehörde vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Umweltbericht, Punkt 3.5

Nach Rücksprache mit dem beteiligten Landschaftsplaner und dem mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beauftragten Sachverständigen erachtet die Gemeinde diese Ausführung als verständlich.

Eine Änderung erfolgt daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Umweltbericht, Punkt 5

Mit Schreiben vom 12.08.2019 äußerte sich der mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beauftragte Sachverständige wie folgt:

„Die Bemerkungen sind grundsätzlich zutreffend. Durch die südlich angrenzenden Gehölzstrukturen und den Wall um die geplante Kiesgrube entstehen Kulissen, die von Feldvögeln gemieden werden. Dem wurde zwischenzeitlich Rechnung getragen, indem der Wall, der im Zuge des Kiesabbaus westlich der Ausgleichsfläche errichtet werden soll, auf eine Höhe von einem Meter reduziert wird. Damit ist auf der Westseite, wenn überhaupt, nur noch ein sehr geringer Flächenanteil beeinträchtigt. Die von den südlich, entlang des Abfanggrabens, angrenzenden Gehölzstrukturen ausgehende Kulissenbildung ist nicht zu vermeiden. Es ist aber nicht zwingend anzunehmen, dass die Fläche bis zu einer Distanz von 100 m nicht nutzbar ist. Angesichts der Größe der Fläche von knapp einem Hektar, kann davon ausgegangen werden, dass die wirksamen Teile der Fläche ausreichend groß sind, um mindestens ein Revier der Feldlerche auszugleichen.“

Durch die Reduzierung des Walls entlang des Westseite der Ausgleichsfläche auf eine Höhe von 1,0 m wird der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde Rechnung getragen. Dies ist jedoch nicht Bestandteil der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes, sondern Gegenstand des zurzeit beim Landratsamt Ebersberg anhängigen Planfeststellungsverfahrens für den Kiesabbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 2305/Teilfläche Gemarkung Pliening.

Änderungen oder Ergänzungen erfolgen daher nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Die Ausführungen zu möglichen CEF-Maßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Wie bereits im Umweltbericht, Seite 11, unter Punkt 3.5, und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Seite 16, unter Punkt 5.2 ausgeführt, sind entsprechende Maßnahmen geplant.

Die Herstellung und Sicherung der Flächen wird zudem vorher in einem noch abzuschließenden Erschließungsvertrag geregelt.

Weitere Änderungen oder Ergänzungen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

2.        Staatliches Bauamt Rosenheim
2.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 17.05.2019
Für die geplante Pflanzung von Bäumen entlang der St 2082, im Bereich von Abschnitt 190 Station 0,185 bis Abschnitt 190 Station 0,350, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesystem (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten die Bäume im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gepflanzt werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt die Gemeinde Pliening (FStrG, RPS).

Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrt zur Staatsstraße 2082 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet oder Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der freien Strecke der St 2082 von Abschnitt 190 Station 0,185 bis Abschnitt 190 Station 0,350 ein.

Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.

Der Flächennutzungsplan sieht eine Erschließung des Gewerbegebietes an die St 2082 hauptsächlich über eine neu geplante Straße, kommend vom geplanten Gewerbegebiet einmündend in die St 2082, vor. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten, während des Bauvorhabens angelegt werden.

Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswasser aus den Grundstücken zugeführt werden.

Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigener Entwässerung, einzuleiten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

2.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen wurden bereits, in ähnlicher Form, in Rahmen der ersten Beteiligung der Behörden vorgebracht. Damals wurde beschlossen, dass die Anregungen die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffen. Sie werden daher im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

Änderungen oder Ergänzungen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

3.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
3.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 14.05.2019
Wir verweisen auf unsere Stellungnahmen vom 27.11.2018 und vom 21.03.2019, wonach die bereits bekannte Denkmalfläche von einer zusätzlichen Bebauung frei zu halten ist. Der von weiterer Überbauung freizuhaltende Bereich befindet sich entlang des östlichen Randes des Plangebietes: Betroffen ist hier das Bodendenkmal:

„D-1-7836-0474 Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit sowie Siedlung der Urnenfelderzeit und der Latènezeit“

Wir bitten nochmals um lagegenaue Darstellung des Bodendenkmals im zugehörigen Planwerk gemäß § 9 Abs. 6 BauGB und PlanZV 90. Auch weisen wir darauf hin, dass es sich bei dem genannten Bodendenkmal (soweit im bayerischen Denkmalatlas kartiert), nicht, wie unter 7. Denkmalpflege aufgeführt, etwa um einen Vermutungsbereich, sondern um ein bekanntes in der Denkmalliste verzeichnetes Bodendenkmal handelt.

Da jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit eine deutlich weitere Erstreckung des Bodendenkmals nach Westen zu vermuten ist, bedürften im gesamten Plangebiet Bodeneingriffe jeglicher Art einer vorherigen Erlaubnis nach Art 7 Abs. 1 BayDSchG, worauf wir nicht nur unter 7. Denkmalpflege und 3.7 Kultur- und Sachgüter, sondern auch unter den Hinweisen durch Test hinzuweisen bitten. Eine Begrenzung des Erlaubnisvorbehalts auf die bereits bekannte Denkmalfläche (wie unter 7. Denkmalpflege und 3.7 Kultur- und Sachgüter vorgenommen) ist nicht möglich.

3.2 Beschluss:
In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes unter Ziffer 7 wird ausführlich auf die verzeichneten Bodendenkmäler hingewiesen. Auch die Erlaubnis nach Art. 7 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) und die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG werden genannt.

Schließlich finden sich im Umweltbericht unter Ziffer 3.7 „Mensch, Kultur- und Sachgüter“ Aussagen zu den Bodendenkmälern.

Aufgrund der Funktion des Flächennutzungsplanes als vorbereitender Bauleitplan erachtet die Gemeinde dies als ausreichend. Ergänzungen in der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen nicht. Erforderlichenfalls wird der Bebauungsplan im Verfahren geändert bzw. ergänzt.

10 dafür : 0 dagegen

4.        Deutsche Telekom Technik GmbH
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 16.05.2019
Inhaltlich hat sich an der Stellungnahme der Telekom Deutschland GmbH nichts geändert. Die Stellungnahme gilt unverändert weiter.

(Anmerkung der Verwaltung: Die Anregung der Telekom lautete:
„In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten.

Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.“)

Außerdem wurde die Stellungnahme mit dem Hinweis versehen, dass die Anregung als „fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan“ aufgenommen werden sollte.

4.2 Beschluss:
Zu den im Rahmen der ersten Auslegung vorgebrachten Anregungen wurde beschlossen, dass die Anregungen die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffen. Sie werden daher im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

Änderungen oder Ergänzungen der Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

5.        Landesbund für Vogelschutz
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 13.05.2019
Da die Belange der Vögel bei der Planung berücksichtigt wurden, hat der LBV keine Einwände.

Aus Gründen des Artenschutzes und der Umweltbildung könnten in Gebäudefassaden oder auf die Fassaden Nistmöglichkeiten für gebäudebrütende Vogelarten oder Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse angebracht werden.

Insbesondere in Gewerbegebieten lassen sich zusätzlich weitere artenunterstützende Maßnahmen, wie Brutplatzangebote für Turmfalken oder Schleiereulen besser verwirklichen, als in Wohnsiedlungen.

Da neben den Vögeln der Feldfluren auch die gebäudebrütenden Vogelarten ständig Brutplätze verlieren, wäre durch freiwilligen Artenschutz ein gewisser Ausgleich möglich.

5.2 Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich auf Festsetzungen oder Hinweise im Bebauungsplan. Änderungen oder Ergänzungen in der Flächennutzungsplan-Änderung sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Feststellungsbeschluss:
Der Gemeinderat stellt die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Gewerbegebiet Landsham V“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 07.02.2019 fest. Die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorzulegen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.10.2019 08:03 Uhr