Vollzug des Wasserhaushalts (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Kiesabbau der Fa. Ebenhöh GmbH & Co. Kies- und Sandwerke KG in der Gemeinde Pliening, Fl.Nrn. 2305 (T), 2313, 2617 und 2318 Gemarkung Pliening, nordwestlich von Landsham-Moos


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 20.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.02.2020 ö Vorberatend 18
Gemeinderat Gemeinderatssitzung 20.02.2020 ö Beschliessend 13

Beschluss

Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB:

Die Erweiterung erstreckt sich über die Fl.Nrn. 2305 (T), 2313, 2316, 2317 und 2318 Gemarkung Pliening. Die Grundstücke liegen nordwestlich des Ortsteils Landsham-Moos, direkt angrenzend an das Gemeindegebiet Kirchheim.

Gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen darf gem. § 36 Abs. 2 BauGB nur aus den sich aus §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Die Beurteilung erfolgt deshalb nach § 35 BauGB.

Im Flächennutzungsplan ist das beantragte Abbaugebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Durch die Zweckbestimmung im Regionalplan München als Vorrangfläche für Bodenschätze (VR 301 Kies und Sand) sowie der Feststellung, dass das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden kann, ist ein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan nachrangig. Der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB ist gegeben.

Für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich muss darüber hinaus gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine ausreichende Erschließung gesichert sein. Die Zufahrt zum beantragten Abbaugebiet führt über Privatgrundstücke mehrerer Eigentümer und kreuzt eine Mineralölfernleitung der OMV Deutschland GmbH. Ein Nachweis für die unwiderrufliche Nutzung der Zufahrt mindestens bis zur Endabnahme der Rekultivierungsmaßnahmen in Form einer dinglichen Sicherung liegt nicht vor. Eine schuldrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Grundstückseigentümern ist nicht ausreichend (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger Rd.Nr. 71 zu § 35 BauGB und Niedersächsisches OVG vom 06.09.2007 – 4LB 48/07)

Darüber hinaus besteht bei Steinbruch- oder Kiesabbauvorhaben die Anforderung an die wegemäßige Erschließung, dass einem LKW-Verkehr mit Gegenverkehr Rechnung – zumindest mit Ausweichstellen - zu tragen ist.  Der Weg südlich des Abfanggrabens weist teilweise eine Breite unter vier Metern auf. Dies lässt einen Gegenverkehr nicht zu. Hinweise auf eine Planung zur Verbreiterung oder Herstellung von Ausweichbuchten sind aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich.

Eine ausreichende Erschließung ist deshalb nicht gesichert.

Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden.

19 dafür : 0 dagegen


Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange:

Die Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt ca. 300 Meter. Durch die beim Abbau und der Rekultivierung eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge entstehen Immissionen.

Die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg hat aufgrund des vorgelegten Schallschutzgutachtens vom 07.11.2018 und des Ergänzungsschreibens zu diesem Gutachten vom 07.12.2019 die Einhaltung der zulässigen Lärmschutzwerte festgestellt.

Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen gem. Ziffer 2.8 und 6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA-Lärm) um nicht mehr als 30 dB(A) überschritten werden. Als Betriebszeit wurde der Zeitraum von werktags zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr beantragt. An Sonn- und Feiertagen ist kein Betrieb zulässig.

Die Gemeinde Pliening beantragt, die Betriebszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu begrenzen.

19 dafür : 0 dagegen

Bezüglich der Staubbelastung fordert die Untere Immissionsschutzbehörde, bei entsprechenden Wetterlagen die Fahrwege innerhalb der Kiesgrube zu befeuchten. Dies erscheint nicht ausreichend, da ein Großteil der Fahrwege über Schotterwege führt, auf denen bei trockenen oder windigen Wetterlagen ebenfalls die Staubbildung begünstigt wird. Die Gemeinde regt an, die Auflage für alle Wege zu erlassen.

19 dafür : 0 dagegen

Nördlich des Abfanggraben befindet sich zwischen Biotop Nr. 7836-0040 und dem Wirtschaftsweg Fl.Nrn. 2372/2 und 2319 Gemarkung Pliening eine Grünfläche. In dieser Grünfläche verläuft eine Kerosinpipeline der OMV Deutschland GmbH, welche die Raffinerie in Burghausen mit dem Flughafen München verbindet. Arbeiten im Schutzstreifen dieser Pipeline, Überdeckungen und das Überfahren unterliegen vor allem aus Sicherheitsgründen umfangreicher Auflagen und sind mit der OMV Deutschland GmbH abzustimmen. Das Landratsamt wird gebeten, einen entsprechenden Hinweis in den Genehmigungsunterlagen aufzunehmen bzw. den Betreiber am Verfahren zu beteiligen.

19 dafür : 0 dagegen

In den Antragsunterlagen für den geplanten Kiesabbau wurde bereits festgestellt, dass eine Zufahrt von Osten durch Landsham-Moos aus Gründen des Immissionsschutzes ausscheidet.

Die Zufahrt zum Abbaugebiet erfolgt gemäß einer Darstellung im UVP-Bericht vom Kieswerk Gerharding über das vorhandene Betriebswegenetz bzw. die Zufahrt zum derzeitigen Abbauabschnitt und bezieht diesen mit ein. Am nördlichen Ende des bisherigen Abbaugebiets führt die geplante Zufahrt entlang des Abfanggrabens auf einem Wirtschaftsweg in Richtung West und quert auf Kirchheimer Flur den Abfanggraben bevor der Weg dann in östlicher Richtung zum Abbaugebiet führt. Die Gesamtstrecke beträgt etwa 3 km. Es sind bis zu 100 LKW-Fahrten (zzgl. Rückfahrt) pro Tag vorgesehen.

Die Zufahrt verläuft über Grundstücke von mehreren privaten Eigentümern. Wie bereits in Ziffer 1 dargestellt, ist aufgrund eines nicht nachgewiesenen Nutzungsrechts sowie der fehlenden Breite eine ausreichende Erschließung der Zufahrt nicht gesichert.

Die Gemeinde Pliening ersucht das Landratsamt Ebersberg, als Nachweis einer ausreichenden Erschließung eine dingliche Sicherung zu fordern.

19 dafür : 0 dagegen

Bei den Wegen beidseitig des Abfanggrabens handelt es sich um Privatwege. Sie führen am kartierten Biotops Nr. 7836-0040 und bereits rekultivierten Kiesabbauflächen entlang. Eigentümer von Privatwegen in der freien Natur müssen die Nutzung durch Dritte für Erholungszwecke grundsätzlich hinnehmen (Zeitler Rd.Nr. 28a zu Art. 1 BayStrWG). Zu dulden sind vom Eigentümer nur Wanderer und Radfahrer ggf. auch Reiter, sofern sich die Wege dafür eignen. Insbesondere der Weg südlich des Abfanggrabens wird stark von Fußgängern frequentiert.

Gemäß Ziffer 4.2.1.4 der Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 09.06.1995 (Az. 11/53-4511.3-001/90) muss die Zufahrt von öffentlichen Straßen und Wegen zum Abbaugelände verkehrssicher und reibungslos und ohne erhebliche Beeinträchtigung von Siedlungsbereichen, landwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Biotopen möglich sein.

Es ist zu erwarten, dass es im Begegnungsverkehr mit LKW und Fußgängern/Radfahrern zu Problemen kommt. Der Antragsteller ist aufzufordern, einen Nachweis zu führen, der eine verkehrssichere und konfliktlose Nutzung der Wege für alle Verkehrsteilnehmer sicherstellt.

19 dafür : 0 dagegen

Ein Teil der Zufahrt zum künftigen Abbaugebiet führt entlang der westlichen Grenze des derzeitigen Abbaugebietes (Fl.Nr. 2302 und 1712/1 Gemarkung Pliening). Die Rekultivierung dieser Fläche muss lt. Planfeststellungsbeschluss vom 11.02.2016 jedoch bis 31.12.2025 abgeschlossen sein

Die Gemeinde Pliening fordert das Landratsamt Ebersberg auf, den Zeitpunkt der Rekultivierungsmaßnahmen für das derzeitige Abbaugebiet (lt. Planfeststellungsbeschluss vom 11.02.2016 bis 31.12.2025) nicht zu verlängern.

19 dafür : 0 dagegen

Für die Maßnahme wird eine Zeitdauer von insgesamt 15 Jahren beantragt. Davon entfallen 12 Jahre auf den Kiesabbau und 3 Jahre bis zur Beendigung der Rekultivierung. Das Landratsamt wird aufgefordert, diesen Zeitrahmen als verbindlich festzusetzen und keine Verlängerung zuzulassen.

19 dafür : 0 dagegen

Der Erläuterungsbericht führt aus, dass sich unter Wasser ein stabiler Böschungswinkel zwischen 25⁰ und 32⁰ einstellen wird. Weitere Angaben zu der Entwicklung von Böschungswinkeln oberhalb des Wasserspiegels enthalten die Antragsunterlagen nicht.
Aussagen über die Sicherung des Betriebsgeländes sowie vorgesehene Warnbeschilderung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit werden in den Antragsunterlagen nicht getroffen. Es wird die Nachreichung eines detaillierten Abbaukonzeptes gefordert, das auch sicherheitsrechtliche Aspekte abdeckt.

19 dafür : 0 dagegen

Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim hat den Antrag auf wasserwirtschaftliche Belange geprüft. Als Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass mit dem Vorhaben - unter Einbeziehung wasserrechtlicher Auflagen im Bescheid - Einverständnis besteht.

Darüber hinaus wird im Hydrogeologischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft Kraft, Dohmann, Czeslik vom 19.07.2019 ein Grundwassermonitoring vorgeschlagen, um etwaige Grundwasseränderungen frühzeitig feststellen zu können. Die Gemeinde Pliening bittet, diese Maßnahme in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.

19 dafür : 0 dagegen

Der Gemeinde Pliening sind die Aufzeichnungen der Grundwasserpegelstände zur Verfügung zu stellen.

19 dafür : 0 dagegen

Grundstückseigentümern ist in geeigneter Form der Anspruch auf Schadenersatzleistungen zu sichern, für den Fall, dass wegen Grundwasserveränderungen, die ihre Ursache im Kiesabbau haben, Kellerüberflutungen oder sonstige Gebäudeschäden entstehen.

19 dafür : 0 dagegen

Die Befahrung der Wirtschaftswege mit bis zu 100 LKW pro Tag (Leergewicht 12 bis 14 to.) führt zu einer erheblichen Belastung und Verdichtung des Bodens. Es wird angeregt, den Einsatz von Schutzmaßnahmen entlang der Fahrwege (z.B. sog. Baggermatratzen) zu prüfen.

19 dafür : 0 dagegen

Die Abbaufläche grenzt unmittelbar an eine ökologische Ausgleichsfläche Fl.Nr. 2305 (T) Gemarkung Pliening für das Gewerbegebiet Landsham V. Im Bescheid soll deshalb eine Auflage zum Schutz dieser Ausgleichsfläche während der Abbau- und Rekultivierungsarbeiten aufgenommen werden.

19 dafür : 0 dagegen

Die öffentliche Zugänglichkeit des entstehenden Landschaftssees ist nach Abschluss der Maßnahmen zu gewährleisten.

19 dafür : 0 dagegen

Zur Verfüllung des Abbaugebiets darf ausschließlich unbelastetes Material ohne Fremdstoffe wie z.B. Stahlarmierungen oder sonstige Gefahrengegenstände verwendet werden.

19 dafür : 0 dagegen

Eigentumsrechtlichen Positionen der Gemeinde:

Für den Umgriff des beantragten Kiesabbaugebiets sowie der geplanten Zufahrt befinden sich keine Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde Pliening stehen. Der Gemeinderat stellt deshalb fest, dass eine eigentumsrechtliche Position der Gemeinde nicht tangiert ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.02.2020 07:49 Uhr