1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 29.11.2021
Gegen das Vorhaben bestehen aus forstfachlicher und landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände oder Anregungen.
Seitens Landwirtschaft wird darauf verwiesen, dass die Stellungnahme vom 27.07.2021 weiterhin unverändert gültig ist.
1.2 Beschluss:
In der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde darauf hingewiesen, dass das Plangebiet an intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen angrenzt und es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen, die durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstehen, kommen könnte. Diese wäre auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen der Fall und ist im ortsüblichen Umfang zu dulden. Dies müsste dem künftigen Bauwerber mitgeteilt werden.
Der Bau- und Umweltausschuss entsprach der Anregung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht. Zwar befinden sich aktuell intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen westlich des Plangebietes des Änderungs-Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“. Für diese Fläche wurde zwischenzeitlich der Flächennutzungsplan zur Darstellung eines Gewerbegebietes geändert. Parallel dazu befindet sich der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham V“ im Aufstellungsverfahren.
Da mittelfristig mit einem Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzungen zu rechnen ist, sieht die Gemeinde Pliening keine Notwendigkeit entsprechende Ergänzungen im Bebauungsplan aufzunehmen.
An dieser Sachlage hat sich nicht geändert, so dass an der Beschlussfassung vom 16.09.2021 festgehalten wird.
10 dafür : 0 dagegen
2. gKu VE München-Ost
2.1 Einwendung / Anregung vom 19.11.2021
Die VE|MO hat keine Einwände gegen den Bebauungsplanentwurf. Die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung ist gesichert. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 23.07.2021. VE|MO betreibt ein nach den als Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser, aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
2.2 Beschluss:
In der Stellungnahme vom 23.07.2021 wurde auf die Eintragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten bei sog. „Hinterliegeranschlüssen“ hingewiesen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass nur häusliches Schmutzwasser bzw. vorgereinigtes Schmutzwasser, z.B. aus Abscheideranlagen, in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer(n) / Investor(en) zu tragen. Hierzu ist mit VE|MO, rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme, eine Vereinbarung abzuschließen. Vom Anlagenbetreiber ist zu prüfen, ob bestehende Abscheideranlagen neu bemessen bzw. ausgelegt oder neue eingebaut werden müssen. Die Bemessungsunterlagen sind VE|MO vor der Erweiterung des Gewerbebetriebes unaufgefordert vorzulegen.
Abschließend wurde auf das nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass den Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf, hingewiesen.
Der Bau- und Umweltausschuss stellte zu den Anregungen fest, dass sog. „Hinterliegeranschlüsse“ im vorliegenden Änderungs-Bebauungsplan nicht vorhanden sind.
Bezüglich der Abscheideranlagen erfolgte eine Ergänzung unter Ziffer 2.1 der Hinweise durch Text. Ein Hinweis zum Trennsystem findet sich bereits im Bebauungsplan.
An dieser Sachlage hat sich nichts geändert, so dass an der Beschlussfassung vom 16.09.2021 festgehalten wird.
10 dafür : 0 dagegen
3. Deutsche Telekom Technik GmbH
3.1 Einwendung / Anregung vom 06.12.2021
Die Beschlussfassung und die verbindliche Festsetzung unserer Rückäußerung – Schreiben vom 27.09.2021 – haben wir zur Kenntnis genommen. Unsere Anregungen und Bedenken sind ausreichend berücksichtigt.
Zur erneuten Beteiligung beziehen wir uns auf unsere Rückäußerung vom 28.07.2021. Inhaltlich hat sich an der Stellungnahme der Telekom nichts geändert. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
3.2 Beschluss:
In der Stellungnahme vom 28.07.2021 wies die Telekom darauf hin, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und der ungehinderte Zugang zu diesen jederzeit möglich sein muss. Bezüglich möglicher Baumpflanzungen wird auf die einschlägigen Merkblätter verwiesen. Außerdem sei sicherzustellen, dass durch die Pflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert wird.
Nachdem hierzu bereits Ausführungen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen in den Hinweisen vorhanden sind und die Anregungen im Übrigen die Bauausführung betreffen, beschloss der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 16.09.2021 das weitere Ergänzungen im Bebauungsplan für nicht erforderlich erachtet werden.
10 dafür : 0 dagegen
4. Stadtwerke München
4.1 Einwendung / Anregung vom 22.11.2021
Gegen die Planung/Erweiterung des Bestandsgebäudes bestehen keine Einwände der SWM. Zu beachten ist lediglich der vorhandene Erdgashausanschluss.
4.2 Beschluss:
Die Anregung betrifft die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan werden nicht für erforderlich erachtet.
10 dafür : 0 dagegen
5. Endgültiger Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Bezug auf die Beschlussfassungen in der Sitzung am 16.09.2021 und wiederholt die darin vorgenommenen Abwägungen. Zusammen mit den Beschlussfassungen der heutigen Sitzung bilden diese die Abwägung der im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“ vorgebrachten Anregungen.
10 dafür : 0 dagegen
Satzungsbeschluss:
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Landsham II“ mit Begründung in der Fassung vom 16.09.2021 wird als Satzung beschlossen.