Bauleitplanung - Bebauungsplan "Landsham - Ortsmitte mit Dorfplatz" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 10.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2022 ö Beschliessend 46

Beschluss

1.        Eigentümer, Landsham, vertreten durch Rechtsanwalt, München 
1.1 Einwendung / Anregung vom 13.01.2022 
Namens und im Auftrag meiner Mandanten erheben wir folgende Einwände gegen den Bebauungsplan in der derzeitigen Form:

Wir erlauben und zunächst festzuhalten, dass zwischen der Gemeindeverwaltung, Ihnen, sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Frick, als auch dem Unterfertigen und unserer Mandantschaft es bereits verschiedene Gespräche zur Thematik gab, nachdem unsere Mandantschaft unmittelbar an das Grundstück grenzt.

Wir dürfen positiv festhalten, dass durch die Gespräche mit der Gemeinde nun einige Umsetzungen im aktuell vorliegenden Bebauungsplanentwurf im Sinne unserer Mandantschaft erfolgten.

Wir dürfen daher vorab feststellen, dass sich unsere Mandantschaft nicht gegen den Bebauungsplan per se zur Wehr setzt, sondern mit vorliegenden Einwendungen lediglich ergänzende Gesichtspunkte anmerken möchte, die teilweise, dem ist sich der Unterfertigte bewusst, auch dem Vollzug des Bebauungsplans unterliegen. Dennoch erscheint es sachgerecht zum jetzigen Zeitpunkt bereits auf diese Gesichtspunkte frühzeitig hinzuweisen:

Zunächst muss festgehalten werden, dass die schalltechnische Untersuchung vom September 2021 das aufzeigt, was bereits in den vorausgegangenen Gesprächen von unserer Mandantschaft befürchtet wurde. Nur unter engen Voraussetzungen und einem engen zeitlichen Zusammenhang ist es möglich vor Ort entsprechende Veranstaltungen/Märkte stattfinden zu lassen. Daher muss es dabei bleiben, dass die Vorschläge aus dem Schallschutzgutachten auch – wie derzeit vorgesehen – in die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Gerade zu den Nachtzeiten ist es entscheidend, dass die unmittelbare Anwohnerschaft in Ruhe gelassen wird und keine negativen Lärmeinwirkungen stattfinden.

Unter Einbeziehung dieser Aspekte dürfen wir folgende Punkte ansprechen, die wir die Gemeinde Pliening bitten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bzw. im Rahmen des Vollzugs umzusetzen:

  1. Es ist sicherzustellen, dass mit Ausnahme der eng definierten Ausnahmetatbestände ein Aufenthalt ab 22.00 Uhr auf dem Dorfplatz ausgeschlossen ist. Hierzu sind entsprechende Schilder anzubringen.

Es kam in der Vergangenheit nachts immer wieder – teils auch regelmäßig – zu privaten lauten Feiern, Autotreffs (Motorgeheul), Partys (Musik), Treffs etc. bzw. kam es zu Ruhestörungen – teilweise bis in die frühen Morgenstunden.

Für die unmittelbaren Anwohner ist es nicht deren Aufgabe und sehr ermüdend diese Gruppen immer wieder auf die Nachtruhe aufmerksam zu machen – oder zum Teil die Polizei informieren zu müssen. 

Das Schild dürfte dem Interesse Rechnung tragen.

  1. Im Rahmen einer Nutzungssatzung ist sicherzustellen, dass entsprechende Lärmeinwirkungen auf das Minimalste reduziert werden und darüber hinaus Veranstalter dafür Sorge tragen müssen – sofern es nicht die Gemeinde selbst ist – dass durch entsprechende weitere Verträge (zivilrechtliche Überlassungen) sichergestellt ist, dass die Lärmvorgaben und Nutzungszeiten eingehalten werden.

  1. Wir dürfen darauf aufmerksam machen, dass eine Maibaumwache, so wie es bisher geplant war, nicht möglich ist. Eine Maibaumwache würde, zumindest in dem Umfang wie sie bisher stattfand, die 18 Veranstaltungstage überschreiten und somit weitere Veranstaltungen in dem Jahr nicht mehr vor Ort zulassen.

Es ist daher bereits rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Maibaumwache nicht mehr an der bisherigen Stelle stattfindet.

  1. Zudem bitten wir dafür Sorge zu tragen, dass das vor Ort mögliche WLAN-Netzwerk, dass derzeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, an die Nutzungszeiten gekoppelt wird. Mit anderen Worten: Sofern eine Nutzung nach 22.00 Uhr nicht mehr gestattet ist, kann und soll das WLAN vor Ort nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit wird ausgeschlossen, dass etwaige externe Nutzungen über den Zeitraum hinaus vollzogen werden.

Wir würden Sie bitten die entsprechende Einwände zu berücksichtigen und im Rahmen der Bauleitplanung bzw. im Rahmen des Vollzugs und der Vergabe des Platzes diese Anmerkungen entsprechend zu berücksichtigen. Sofern es weitere Rückfragen gibt, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

1.2 Beschluss:
Zu den vorgebrachten Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu 1.:
Der Anregung, den Aufenthalt auf dem Dorfplatz ab 22 Uhr auszuschließen wird nicht entsprochen. Ein entsprechender Vorschlag aus dem Schallgutachten, der sich zudem nur auf die Pergola und den Laubengang bezog, wird nicht weiterverfolgt.

Der Dorfplatz ist als öffentliche Fläche gewidmet und damit für die Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich. Es wäre nach Ansicht der Gemeinde nicht verhältnismäßig, nur auf den Verdacht einer möglichen Lärmbelästigung hin, die Nutzung der Fläche zu untersagen. Zudem ist die Kontrolle der Nutzungsbeschränkung nicht möglich. 

Ein möglicher Aufwand, der im Falle der Störung der Nachtruhe damit für die betroffenen Anwohner verbunden ist, wird nicht bestritten, rechtfertigt jedoch nach Ansicht der Gemeinde keine Nutzungsuntersagung in der Nacht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 2.: 
Wie vom Einwender zu Recht festgestellt, wäre die Nutzung des Platzes und die damit verbundenen Lärmentwicklungen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln. Grundlage hierfür sind die bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen. Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 3.: 
Unter Ziffer 6.4 der Begründung zum Bebauungsplan wird u. a. ausgeführt, dass der Dorfplatz als gewidmete Verkehrsfläche für eine geringe Anzahl öffentlicher Veranstaltungen (z. B. „Fischerfest“, „Glühweinumtrunk“, „Feuerwehr-Dorffest“, Maibaumfeier alle fünf Jahre) genutzt werden soll. Und weiter: „Die Erlaubnisse für bisherige Veranstaltungen wurden nach Einzelfallprüfung, teilweise mit Auflagen, erteilt. Ein entsprechendes Vorgehen ist für die Zukunft geplant. Dies gilt auch für die alle fünf Jahre stattfindende Maibaum-Wache.“

Die vom Einwender vorgebrachten Anregungen werden daher im Einzelfall geprüft. Die immissionsschutzfachlichen Vorgaben, die sich in den Festsetzungen zum Bebauungsplan finden, werden jedenfalls berücksichtigt.

Änderungen oder Ergänzungen erfolgen nicht.

10 dafür : 0 dagegen

Zu 4.: 
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Anregungen nicht auf den Bebauungsplan bezieht. Zudem ist weder sicher, dass das mögliche WLAN-Netzwerk innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschaltet werden kann, noch das sich dadurch die Nutzung des Platzes für Mobilfunknutzer signifikant ändert. 

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan erfolgen daher nicht. 

10 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
2.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 16.02.2022 (Teil A)
Aus ortsplanerischer Sicht wird die Absicht der Gemeinde Pliening begrüßt, durch einen Dorfplatz ein neues aktives Zentrum für Begegnungen zu schaffen und diesen zu beleben. Allerdings könnte es sich auf die Aufenthaltsqualität des Platzes negativ auswirken, wenn direkt neben der Spielplatzfläche bzw. im unmittelbaren Umgriff zu dem neugestalteten Dorfplatz die Errichtung einer öffentlichen Wertstoffsammelstelle geplant ist. Wir bitten die Position des Wertstoffplatzes nochmal zu überdenken oder alternativ baulich attraktiv einzuhausen. 

Zu A 2.4: Die Definition der Wandhöhe wurde in Verbindung mit einem Flachdach definiert. Sofern nur ein Flachdach gewünscht ist, wäre es sinnvoll, dieses ebenfalls festzusetzen. Falls auch Satteldächer möglich sein sollen, bitten wir um Erweiterung der Definition.  

Zu A 3.2 Für den unteren Bezugspunkt für die Höhenbemessung wurde auf die öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, hier "Platzbereich" verwiesen. Leider ist auf dieser Fläche keine Höhenangabe/n vorhanden. Wir bitten um Ergänzung.  

2.2 Beschluss:
Wertstoffsammelstelle:
Die festgesetzte Wertstoffsammelstelle besteht, wie der Dorfplatz auch, bereits in der Realität. Im Bebauungsplan wird die Lage der Wertstoffsammelstelle geringfügig nach Süden verschoben, um sie – soweit möglich – aus dem direkten Einwirkkreis des Dorfplatzes heraus zu nehmen. Eine Einhausung bzw. bauliche Abgrenzung insbesondere zum angrenzenden Spielplatz sowie der südwestlich gelegenen Wohnbebauung wird im Rahmen der Bauausführung geprüft und ggf. berücksichtigt.

Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan sind nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Wandhöhe:
Das im Bebauungsplan festgesetzte Gebäude wurde mit Baugenehmigung vom 16.03.2016 bereits durch das Landratsamt Ebersberg genehmigt. Das Gebäude wurde auch zwischenzeitlich fertiggestellt und bestimmungsgemäß genutzt. 

Die Genehmigung wurde auf der Grundlage des § 33 BauGB im Rahmen der Planaufstellung erteilt. Sowohl zur Klarstellung der im Planentwurf dargestellten Nutzung, wie auch zur Herstellung der rechtmäßigen Genehmigung ist der Abschluss des Bauleitplanverfahrens erforderlich. 

Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind aufgrund des bereits bestehenden Gebäudes nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Höhenbezugspunkt:
Wie bei der Wandhöhe bereits ausgeführt, ist das Gebäude zwischenzeitlich errichtet worden. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan werden daher seitens der Gemeinde für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsfachliche Stellungnahme
3.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 16.02.2022 (Teil B)
Der Planfassung vom 11.11.2021 liegt eine schalltechnische Untersuchung vom Sept. 2021 des Ingenieurbüros Hentschel Consult bei. Prognostiziert wurden Veranstaltungen wie z.B. Maibaumaufstellung, Fischerfest, Biergartenfest mit und ohne Blasmusik. Das Gutachterbüro kommt zu dem Ergebnis, dass je nach Dauer und Ausführung der Festivitäten nachts die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für seltene Ereignisse an der östlich gelegenen Wohnbebauung überschritten werden. Lärmschutzwände sind aufgrund des Ortsbildes und der trennenden Wirkung nicht erwünscht. Somit kommen nach Gutachterbeurteilung lediglich zeitliche und/oder gestalterische Beschränkungen in Betracht. Diese können aber nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Da es sich um i.d.R. öffentliche Vergnügungen handelt, kann die Gemeinde auf deren ordnungsgemäßen Betrieb mit zeitlichen und/oder betrieblichen Beschränkungen Einfluss nehmen.  

3.2 Beschluss:
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 6.4 ausgeführt, ist beabsichtigt, für eine geringe Anzahl öffentlicher Veranstaltungen (z. B. „Fischerfest“, „Glühweinumtrunk“, „Feuerwehr-Dorffest“, Maibaumfeier alle fünf Jahre) Erlaubnisse im Rahmen der Einzelfallprüfung, ggf. mit Auflagen, zu erteilen. Der Anregung wird somit entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

4.        Landratsamt Ebersberg – Bodenschutzfachliche Stellungnahme
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 16.02.2022 (Teil D)
Im geänderten Planentwurf vom 11.11.2021 wurde unter C Hinweise unter Punkt 3.3.2 auf mögliche Auffüllungen eingegangen. Diese Festsetzungen durch Text bitten wir entsprechend abzuändern: 

Auf der Flur-Nr. 1898/5 der Gemarkung Pliening befinden sich belastende Auffüllungen. 

Das Landratsamt Ebersberg–Bodenschutzbehörde- ist rechtzeitig (vorher) über den Baubeginn zu informieren. 

Sämtliche Aushubmaßnahmen sind durch ein fachliches Gutachterbüro nach § 18 BBodSchG zu begleiten und zu dokumentieren. 

Sollten während solcher Maßnahmen weitere Erkenntnisse gewonnen werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung hinweisen, dann ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich einzuschalten. Es kann dann über weitere Maßnahmen entschieden werden. 

Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen. 

Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Landratsamt Ebersberg innerhalb von 3 Wochen nach Abschluss der Entsorgungsmaßnahmen unaufgefordert vorzulegen.

4.2 Beschluss:
Der Anregung des Sachgebietes Bodenschutz wird entsprochen. Der Hinweis Ziffer 3.3.2, 2. Absatz wird wie folgt neu gefasst:

„Auf der Flur-Nr. 1898/5 der Gemarkung Pliening befinden sich belastende Auffüllungen. Das Landratsamt Ebersberg – Bodenschutzbehörde – ist rechtzeitig vorher über den Baubeginn zu informieren. Sämtliche Aushubmaßnahmen sind durch ein fachliches Gutachterbüro nach § 18 BBodSchG zu begleiten und zu dokumentieren. Sollten während solcher Maßnahmen weitere Erkenntnisse gewonnen werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung hinweisen, dann ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich einzuschalten. Es kann dann über weitere Maßnahmen entschieden werden. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg nach den abfallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen. Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Landratsamt Ebersberg innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Entsorgungsmaßnahmen unaufgefordert vorzulegen.“

10 dafür : 0 dagegen

5.        Staatliches Bauamt Rosenheim
5.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 18.01.2022
Die zuvor kommunizierten Auflagen zum Bebauungsplan „Landsham Ortsmitte mit Dorfplatz“ aus Stellungnahme vom 30.11.2016 mit nachfolgendem Schriftverkehr bleiben bestehen.

5.2 Beschluss:
In der Stellungnahme vom 30.11.2016 des Staatlichen Bauamts Rosenheim wurde auf verschiedene Punkte hingewiesen:

  1. Sichtdreiecke sind von sichtbehinderten Anlagen freizuhalten und an der Zufahrtsstraße zum Mischgebiet darzustellen.

Hierzu beschloss der Bauausschuss in seiner Sitzung am 12.10.2017, dass keine Änderungen Plan erfolgen, da die Sichtdreiecke bereits im Plan enthalten sind. 

  1. Abwässer und Oberflächengewässer dürfen nicht auf den Straßengrund der Staatsstraße gelangen bzw. in die Straßenentwässerungsanlagen abgeleitet werden.

Der Anregung wurde durch den Bauausschuss ebenfalls nicht entsprochen, da sich unter den Hinweisen zum Bebauungsplan Ziffer B.2.2 Regelungen hierzu finden. 

  1. Die im Entwurf von 2016 noch enthaltenden Mischgebietsflächen sahen eine Zufahrt von der Kirchheimer Straße vor, die vom Staatlichen Bauamt abgelehnt, da die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet würde. 

Der Bauausschuss wies in der Sitzung am 12.10.2017 die vorgebrachten Anregungen zurück. Es erfolgte lediglich eine Ergänzung in der Begründung.

Allerdings ist durch den Wegfall der Mischgebietsflächen südlich der Kirchheimer Straße diese Anregung in der Planung nicht mehr relevant.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die in der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Rosenheim vorgebrachten Anregungen entweder bereits berücksichtigt wurden oder nicht mehr relevant sind. Änderungen oder Ergänzungen zum Bebauungsplan werden daher für nicht erforderlich erachtet.

10 dafür : 0 dagegen

6. Endgültiger Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Bezug auf die Beschlussfassungen in den Sitzungen vom 15.09.2016, 12.10.2017 und am 11.11.2021 und wiederholt die darin vorgenommenen Abwägungen. Zusammen mit den Beschlussfassungen der heutigen Sitzung bilden diese die Abwägung der im Verfahren zum Bebauungsplan „Landsham – Ortsmitte mit Dorfplatz“ vorgebrachten Anregungen.

10 dafür : 0 dagegen

Satzungsbeschluss:
Der Bebauungsplan „Landsham – Ortsmitte mit Dorfplatz“ mit Begründung in der Fassung vom 10.03.2022 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2022 09:15 Uhr