Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes "Fraundienststraße" für das Grundstück Fl.Nr. 202/2 Gemarkung Gelting, westlich der Fraundienststraße - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und erneute Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.08.2022 ö Beschliessend 107

Beschluss

1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
1.1 Einwendung / Anregung vom 21.06.2022
Zu dem Bauleitplanverfahren „Bebauungsplan "Gelting - Fraundienststraße", 2. Änderung“ in der Fassung vom 05.05.2022 nehmen wir wie folgt Stellung: 

1. aus baufachlicher Sicht 
Die Änderung eines Bebauungsplanes für den Bauwunsch eines Einzelnen wird kritisch gesehen. Aus städtebaulicher Sicht wäre es sinnvoll die Flurnumer 42, 42/2 und 42/15 ebenfalls in dem Änderungsumgriff aufzunehmen. Sofern dies nicht gewünscht ist die Abgrenzung städtebaulich zu begründen.   

- zu 4b: Es wäre sinnvoll, analog zu dem Bebauungsplan von 1979 die Bauräume für die einzelnen Häuser im aktuellen Bebauungsplan mit aufzunehmen, da die Änderung des Bebauungsplanes nur eine Ergänzung und keinen eigenständigen Bebauungsplan darstellt.  

- zu 5b; Für die Umsetzung ist es notwendig, auch den unteren Bezugspunkt für die Höhenermittlung zu definieren. Wir bitten um Ergänzung. 

2. aus baurechtlicher Sicht 
Es handelt sich bei vorliegendem Plan um einen qualifizierten Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 BauGB, da die vorliegende Änderung ergänzt um die Satzung des bestehenden Bebauungsplans die Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB herbeiführt. Es soll das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden.  

Wir bitten Sie, die Pläne auch im Internet zur Verfügung zu stellen (§ 4a Abs. 4 BauGB). Am 19.5.2022 waren die Unterlagen im Internet (noch) nicht verfügbar.   

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ist nur einschlägig, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wir bitten Sie, die Verfahrensart entsprechend zu begründen bzw. zu ändern.

1.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening teilt die kritische Sicht des Landratsamtes Ebersberg bezüglich der Überplanung des Grundstücks Fl.Nr. 202/2 Gemarkung Gelting. Die Gemeinde war sich der Gefahr einer „Gefälligkeitsplanung“ in diesem Zusammenhang durchaus bewusst. Aus diesem Grund wurden die Eigentümer der beiden nördlich bzw. südöstlich gelegenen unbebauten Grundstücke hinsichtlich einer Einbeziehung in die Planung befragt. Leider waren beide nicht an einer planerischen Beteiligung interessiert. Da eine Einbeziehung ohne Zustimmung des/der Eigentümer/s die Gefahr der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes barg, wurde von einer Planung über das Grundstück Fl.Nr. 202/2 Gemarkung Gelting hinaus Abstand genommen.

Der Anregung wird daher dahingehend Rechnung getragen, dass unter Ziffer 4 der Begründung „Planungskonzeption“ folgende Ergänzung aufgenommen wird:

„Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde auch die Überplanung der unbebauten Grundstücke nördlich bzw. südöstlich des Plangebietes geprüft. Allerdings bestand seitens der Eigentümer kein Interesse an einer Überplanung, so dass der Umgriff lediglich auf das Grundstück Fl.Nr. 202/2 Gemarkung Gelting bezogen blieb.“

10 dafür : 0 dagegen

Die Gemeinde sieht in einer Aufnahme der Bauräume der angrenzenden Grundstücke keine Notwendigkeit. Wie das Landratsamt zutreffend feststellt, handelt es sich beim vorliegenden Bebauungsplan lediglich um eine Änderung des Bebauungsplanes „Fraundienststraße“. Allerdings lägen die Bauräume der einzelnen Häuser dann außerhalb des Planumgriffs. Nach Ansicht der Gemeinde würde es zur Verwirrung führen, wenn neben den Planzeichen „Baugrenze“ als Festsetzung auch solche als Hinweise (denn nichts Anderes wäre die zeichnerischen Darstellungen außerhalb des Planumgriffs) im Bebauungsplan enthalten wäre.

Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

10 dafür : 0 dagegen

Der Anregung des Landratsamtes folgend wird die Festsetzung 5 b wie folgt neu gefasst:

„Die Wandhöhe darf 6,30 m nicht überschreiten. Sie wird gemessen vom natürlichen Gelände bis zur Schnittkante zwischen Oberkante der Dachfläche und Außenfläche der Wand.“

10 dafür : 0 dagegen

Zu den baurechtlichen Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Es mag zutreffen, dass die Planunterlagen am 19.05.2022 noch nicht im Internet verfügbar waren. Zum Zeitpunkt der Beteiligung der Öffentlichkeit (ab 30.05.2022) standen sie zur Verfügung. Der gesetzlich notwendige Zeitraum wurde somit eingehalten. 

10 dafür : 0 dagegen

Zur Verfahrensart (§ 13 BauGB) wird auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2009 verwiesen. Danach beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. „Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss – mit anderen Worten – angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte.“ (Quelle: Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, S. 164, Rd.Nr. 339). Die Gemeinde geht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Planer 1979 auf dem Grundstück einen zweiten Bauraum vorgesehen hätte.

Die Verfahrensart wird daher nicht geändert.

10 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Immissionsschutzfachliche Stellungnahme 
2.1 Einwendung / Anregung vom 04.07.2022
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 

Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Im Umkreis von 3 km zu dem geplanten Vorhaben ist kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 

keine 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
Verkehrslärm 

Zum Thema Verkehrslärm wurde aufgrund der nordwestlich verlaufenden Staatsstraße St 2332 eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt. Mit dem Inhalt der Untersuchung besteht aus immissionsschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Die Textvorschläge der Untersuchung für Satzung und Begründung wurden übernommen.  

Vorschlag an die Gemeinde: 
Da in der Satzung unter Punkt B) 2. a) auf die Ausführungen der Untersuchung hingewiesen wird, sollte sichergestellt werden, dass diese eingesehen werden kann (bspw. als Anhang zu der Begründung). 

2.2 Beschluss:
Der Anregung des Sachgebietes Immissionsschutz wird wie folgt Rechnung getragen. 

Die Hinweise werden unter Punkt B) 2. a) um folgenden Satz ergänzt:
„Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ing.-büros Greiner vom 09.03.2022 bildet die Grundlage der schalltechnischen Regelungen im Bebauungsplan. Sie ist als Anlage Bestandteil des Bebauungsplanes.“

10 dafür : 0 dagegen

3.        Landratsamt Ebersberg – Untere Naturschutzbehörde
3.1 Einwendung / Anregung vom 22.06.2022
Bei einer Ortseinsicht am 20.06.2022 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück mit der Flur-Nr.: 202/2 an der westlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze Baumbestand vorhanden ist, der nach naturschutzfachlicher Prüfung als besonders ortsbildprägend und erhaltenswürdig beurteilt wird.  

Die Gemeinde Pliening hat keine Baumschutzverordnung! 

Dies bedeutet, wenn der Baumbestand nicht in der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gelting-Fraundienststraße“ der Gemeinde Pliening als zu erhalten festgesetzt wird, kann der Baumbestand ohne Genehmigung der Gemeinde gefällt bzw. der gesamte Gehölzbestand auf dem Grundstück gerodet werden. 
 
Besonders im Zeichen des Klimawandels und zum Erhalt als wichtigen Lebensraum für unsere heimische Fauna, ist es besonders wichtig, heimische und noch gesunde Bäume in unseren Gemeinden zu erhalten.  

Aus natur- und artenschutzfachlicher Sicht wird deshalb gebeten, die Bäume entlang der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze im Bebauungsplan planmäßig zu erfassen und in einer grünordnerischen Festsetzung des Bebauungsplanes als zu erhalten festzusetzen und zu sichern. 

3.2 Beschluss:
Zu den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde führt die Gemeinde folgendes aus. 

Der vorhandene Baumbestand stellt für die Gemeinde eine wichtige Durchgrünung dieses Gebietes dar.

Gleichzeitig hat die Gemeinde die gesetzliche Forderung der Nachverdichtung innerhalb der bestehenden Bebauung zu beachten. (§ 1 a Abs. 2 BauGB).

In diesem Spannungsverhältnis und den sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ableitenden Abwägungsbelangen (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) steht die Gemeinde einer angemessenen Nachverdichtung positiv gegenüber. Aufgrund der vorhandenen Bebauung entlang der Fraundienststraße in diesem Bereich vertritt die Gemeinde die Ansicht, dass eine Verdichtung lediglich in Form einer Einzelhausbebauung möglich ist. Da zudem in Gelting mit wenigen Ausnahmen eine eher aufgelockerte Bebauung vorherrscht hält die Gemeinde an der Planung fest.

Um der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde dennoch Rechnung zu tragen, wurde von der Fa. Kärtner Theuerkauf, Baumspezialisten, aus Baierbrunn eine Stellungnahme zum Baumbestand eingeholt. Letztendlich wurden dabei drei Bestandsbäume auf dem Grundstück (Spitzahorn, Silberahorn und Birke) auch nach Abschluss der Baumaßnahmen als erhaltenswert eingestuft. Zwei weitere Bäume, die nicht innerhalb der Bauflächen lägen und von der Gemeinde somit erhalten werden hätten können, wurden als nicht ausreichend vital im Zuge der Beurteilung eingestuft. 

Aufgrund der vom Gemeinderat positiv beurteilten Bebauungsabsicht wird in der Abwägung der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde dahingehend entsprochen, dass auf dem Grundstück vorhandener erhaltenswerter Baumbestand (Spitzahorn, Silberahorn und Birke) im Bebauungsplan als „zu erhalten“ festgesetzt werden. Zudem sind in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde vom 25.07.2022 zwei weitere Bäume 

(Corylus culorna (Baum-Hasel), Hochstamm 4x verpflanzt. mit Drahtballierungen, Stammumfang ca. 20 – 25 cm, Verpflanzung unter Beachtung der FLL-Richtlinien)

entlang der Westgrenze als „neu zu pflanzen“ aufzunehmen. Die Planzeichnung und die Festsetzungen durch Planzeichen im Entwurf sind entsprechend zu ergänzen. 

10 dafür : 0 dagegen

4.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
4.1 Einwendung / Anregung vom 07.07.2022
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Im Westen des Plangebietes grenzt eine landwirtschaftliche Fläche an. Im Osten befinden sich in der näheren Umgebung weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. 

4.2 Beschluss:
Der Anregung wird Rechnung getragen. Die Hinweise werden unter Punkt 2 „Immissionsschutz“ um einen Buchstaben b) wie folgt ergänzt:

„Im Westen des Plangebietes grenzt eine landwirtschaftliche Fläche an. Im Osten befinden sich in der näheren Umgebung weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden.“

10 dafür : 0 dagegen

5.        gKu VE München-Ost
5.1 Einwendung / Anregung vom 06.07.2022

Stellungnahme Schmutzwasser und Trinkwasser: 
Das Plangebiet ist durch Trinkwasserleitungen und öffentliche Schmutzwasserkanäle erschlossen. Für die weitere Erschließung bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten: 

Sofern bestehende Gebäude durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstücksentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigungen dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann. 

Jedes Grundstück mit eigener Flurnummer erhält einen Schmutzwasser- und Trinkwasseranschluss. Sollten mehr Anschlüsse gewünscht werden, sind VE|MO die Kosten zu erstatten. Hierzu ist eine Sondervereinbarung mit VEMO abzuschließen (nach § 7 EWS und § 8 WAS). Falls Grundstücke später geteilt werden, ist das VE|MO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Verlegung von Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. 

Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen dürfen nicht überbaut oder mit tiefwurzelnden Pflanzen überpflanzt werden. Kontrollschächte müssen zugänglich sein. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können. 

Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf (nach § 14 Abs. 1 EWS).

5.2 Beschluss:
Die vom gKu VE München Ost vorgebrachten Anregungen betreffen überwiegend die Bauausführung. Die Versickerungsthematik aufgrund der spezifischen Baugrundsituation ist in den Hinweisen unter B) 1 b) bereits benannt. Um der Anregung Rechnung zu tragen, wird unter B) 1 b) folgender Satz ergänzt:

„Die Entwässerung der Grundstücke erfolgt im Trennsystem; den Abwasserkanälen darf nur Schmutzwasser, aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden.“

10 dafür : 0 dagegen

6.        Bayernwerk Netz GmbH
6.1 Einwendung / Anregung vom 30.06.2022
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 

Kabel (Hausanschlusskabel 0,4 kV) 
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. 

Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. 

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. 

Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. 

Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und 
Freileitungen“ sind zu beachten. 

6.2 Beschluss:
Die Anregungen der Bayernwerk Netz GmbH betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan ist hierfür nicht erforderlich.

10 dafür : 0 dagegen

Erneuter Billigungsbeschluss:
Die entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Änderung des Bebauungsplanes „Fraundienststraße“ für das Grundstück Fl.Nr. 202/2 Gemarkung Gelting mit Begründung in der Fassung vom 04.08.2022 wird erneut gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 34 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen. 

Die Frist wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf maximal drei Wochen verkürzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.10.2022 19:14 Uhr