Bauleitplanung - Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Grundstücke Fl.Nrn. 31/4, 31/6, 31/8 und 31/9 Gemarkung Pliening", gelegen zwischen Griesfeldstraße und Raiffeisenstraße - Stellungnahme zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.09.2022 ö Beschliessend 116

Beschluss

Herr Florian Bauer-Eberhart ist aufgrund verwandtschaftlicher Verhältnisse zu diesem Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt. Er ist von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen.

8 dafür : 0 dagegen

1.        Landratsamt Ebersberg – Baufachliche Stellungnahme
1.1 Einwendung / Anregung vom 23.08.2022
Städtebaulich ist die Planung einer dritten Häuserreihe an nur einer Stelle (auf Flurnummer 31/4) nicht nachvollziehbar, da sie in den umliegenden Straßen kein Vorbild findet.  Es wäre wünschenswert, wenn die Bauräume auf eine zweizeilige Bebauung beschränkt wird. Dies könnte beispielsweise umgesetzt werden, indem beide Bauräume auf der Flurnummer 31/9 beplant würden.

1.2 Beschluss:
Die Anregung einer zweizeiligen Bebauung auf Fl.Nr. 31/9 Gemarkung Pliening ist nachvollziehbar.

Ausschlaggebend für die vorliegende Planung ist die Notwendigkeit einer Erschließung mit Wasser/Abwasser von Norden über die bestehende Hofstelle und der Wunsch der Bauwerber nach entsprechenden Grundstücksgrößen. Auch vor dem Hintergrund des § 1 a Abs. 2 BauGB („schonender Umgang mit Grund und Boden“) sieht die Gemeinde Pliening aufgrund der geplanten zwei Wohngebäude keine städtebaulichen Schwierigkeiten. 

Eine Änderung erfolgt daher nicht. 

8 dafür : 0 dagegen

2.        Landratsamt Ebersberg – Untere Naturschutzbehörde
2.1 Einwendung / Anregung vom 06.09.2022
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die Planung keine grundsätzlichen Einwände. 

Mit der erwähnten „vereinfachten Vorgehensweise“ (Begründung 7. Naturschutzfachliche Eingriffsregelung) besteht Einverständnis. 

Es wird jedoch gebeten, die Eingrünungen näher zu konkretisieren, da in den Planunterlagen lediglich grüne Rechtecke (5 x 20 m) verortet sind. Eine Legende dazu ist nicht enthalten. Es empfiehlt sich hier eine Pflanz- und Gehölzliste (siehe unten) vorzugeben, sodass sichergestellt ist, dass nur standortheimische Gehölze gepflanzt werden. Dies ist notwendig um heimischen Insekten und Vögel einen Lebensraum zu bieten und gleichzeitig, um eine landschaftsgerechte Eingrünung hin zu freien Landschaft mit ortstypischen Gehölzen (keine Koniferen) zu gewährleisten. Schnitthecken stellen keine landschaftsgerechte Eingrünung dar. 

Für Gehölze, die außerhalb der grünen Rechtecke gepflanzt werden, dürfen ebenfalls nur Gehölze aus der untenstehenden Liste verwendet werden (siehe § 3 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG).

Des Weiteren sollten folgende Vorgaben festgesetzt werden: 

  1. Die verwendeten Gehölze müssen gebietseigen sein (siehe https://www.lfu.bayern.de/natur/gehoelze_saatgut/index.htm) und dürfen dementsprechend nur aus der Region 6.1 Alpenvorland sein (siehe https://www.lfu.bayern.de/natur/gehoelze_saatgut/gehoelze/index.htm). 

  1. Es dürfen nur Gehölze entsprechend der untenstehenden Gehölzliste verwendet werden. 

  1. Ausgefallene Gehölze in der Eingrünung sind 1:1 zu ersetzen.

  1. Hecken sind freiwachsend (keine Schnitthecken) zu belassen und nur alle 10-20 Jahre schonend zu pflegen. 

Hinweise: 
  1. Die geforderten Gehölzpflanzungen sind bis zur Fertigstellung des Vorhabens, spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode, herzustellen. 

  1. Die Fertigstellung der Pflanzung ist der unteren Naturschutzbehörde Ebersberg anzuzeigen (es empfiehlt sich aussagekräftige Fotos per E-Mail an naturschutz@lra-ebe.de zu senden). 

  1. Geplante versiegelte Außenflächen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (siehe Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BayBO). 

Gehölzauswahlliste 

heimische Sträucher  
Pflanzqualifikation: verpflanzte Sträucher, mind. 4 Triebe, Höhe: 100-150 cm, im Pflanzstreifen, 1 Strauch pro 2 m², empfohlen, 3 – 5 Sträucher zu Gruppen gleicher Art pflanzen 

Cornus sanguinea
roter Hartriegel 
Corylus avellana
Waldhasel 
Crataegus momogyna
Weißdorn 
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen 
Hippophae rhamnoides
Sanddorn 
Ligustrum vulgare
Liguster 
Lonicera xylosteum
Heckenkirsche 
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn 
Salix aurita
Öhrchenweide 
Salix cinerea
Grauweide 
Salix purpurea
Purpurweide 
Salix viminalis
Korbweide 
Sambucus nigra
schwarzer Holunder 
Viburnum lantana
wolliger Schneeball 
Viburnum opulus
gemeiner Schneeball

heimische, kleinkronige Laubbäume Pflanzqualifikation: Hochstamm, StU 12-14 cm, 3 x vm.DB 

Acer campestre
Feldahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle 
Alnus incana
Weißerle 
Carpinus betulus
Hainbuche 
Malus sylvestris
Wildapfel 
Prunus padus
Traubenkirsche 
Pyrus pyraster
Wildbirne 
Sorbus aria
Mehlbeere 
Sorbus aucuparia
Eberesche 
Ulmus minor
Feldulme 

heimische, großkronige Laubbäume Pflanzqualifikation: Hochstamm, StU, 16-18 cm, 3xvm.DB. 

Acer platanoides
Spitzahorn 
Acer pseudoplatanus
Bergahorn 
Betula pendula
Sandbirke 
Fagus sylvatica
Rotbuche 
Fraxinus excelsior
Esche 
Prunus avium
Vogelkirsche
Quercus robur
Stieleiche 
Quercus pitraea
Traubeneiche 
Salix alba
Silber-Weide 
Tilia platyphyllos
Sommerlinde
Tilia cordata
Winterlinde 
Ulmus glabra
Bergulme 

Hochstamm- Obstbäume 
Pflanzqualifikation: Hochstamm, StU 12-14 cm, 3 x vm.DB

2.2 Beschluss:
Den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde wird vollumfänglich entsprochen. Die Ziffer 7 der Hinweise wird wie folgt ergänzt:

„Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und zu bepflanzen. Die verwendeten Gehölze müssen gebietseigen aus der Region 6.1 Alpenvorland sein. Auf die nachstehend aufgeführte Pflanzliste wird verwiesen. Die festgesetzten Gehölzpflanzungen sind bis zur Fertigstellung des Vorhabens, spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode, herzustellen. Die Fertigstellung ist der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ebersberg anzuzeigen. 

Ausgefallene Gehölze in den festgesetzten Eingrünungen sind spätestens in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig nachzupflanzen. Hecken sind freiwachsend zu belassen (keine Schnitthecken) und nur alle 10 Jahre schonend zu pflegen.

Gehölzauswahlliste 

heimische Sträucher  
Pflanzqualifikation: verpflanzte Sträucher, mind. 4 Triebe, Höhe: 100-150 cm, im Pflanzstreifen, 1 Strauch pro 2 m², empfohlen, 3 – 5 Sträucher zu Gruppen gleicher Art pflanzen 

Cornus sanguinea
roter Hartriegel 
Corylus avellana
Waldhasel 
Crataegus momogyna
Weißdorn 
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen 
Hippophae rhamnoides
Sanddorn 
Ligustrum vulgare
Liguster 
Lonicera xylosteum
Heckenkirsche 
Rhamnus cathartica
Kreuzdorn 
Salix aurita
Öhrchenweide 
Salix cinerea
Grauweide 
Salix purpurea
Purpurweide 
Salix viminalis
Korbweide 
Sambucus nigra
schwarzer Holunder 
Viburnum lantana
wolliger Schneeball 
Viburnum opulus
gemeiner Schneeball

heimische, kleinkronige Laubbäume Pflanzqualifikation: Hochstamm, StU 12-14 cm, 3 x vm.DB 

Acer campestre
Feldahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle 
Alnus incana
Weißerle 
Carpinus betulus
Hainbuche 
Malus sylvestris
Wildapfel 
Prunus padus
Traubenkirsche 
Pyrus pyraster
Wildbirne 
Sorbus aria
Mehlbeere 
Sorbus aucuparia
Eberesche 
Ulmus minor
Feldulme 

heimische, großkronige Laubbäume Pflanzqualifikation: Hochstamm, StU, 16-18 cm, 3xvm.DB. 

Acer platanoides
Spitzahorn 
Acer pseudoplatanus
Bergahorn 
Betula pendula
Sandbirke 
Fagus sylvatica
Rotbuche 
Fraxinus excelsior
Esche 
Prunus avium
Vogelkirsche
Quercus robur
Stieleiche 
Quercus pitraea
Traubeneiche 
Salix alba
Silber-Weide 
Tilia platyphyllos
Sommerlinde
Tilia cordata
Winterlinde 
Ulmus glabra
Bergulme 

Hochstamm- Obstbäume 
Pflanzqualifikation: Hochstamm, StU 12-14 cm, 3 x vm.DB“

8 dafür : 0 dagegen

3.        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
3.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 25.07.2022
Die Gemeinde Pliening beabsichtigt mit o.g. Satzung die Errichtung zweier Einfamilienhäuser. Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,24 ha) liegt zwischen der Griesfeldstraße und der Raiffeisenstraße. 

Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.  

Hinweis  
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.

3.2 Beschluss:
Zur Anregung wird ausgeführt, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Ebersberg) im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt wurde.

8 dafür : 0 dagegen

4.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
4.1 Einwendung / Anregung Schreiben vom 01.09.2022
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus forstfachlicher Sicht Stellung, da landwirtschaftlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Wir weisen darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Somit sollte der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. 

Zudem sollten landwirtschaftliche Fläche in Siedlungsnähe möglichst nicht bebaut werden, um die klimaregulierenden Effekte solcher Flächen ausnutzen zu können. 

Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes noch weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. 

Bei Grenzbepflanzungen, welche an landwirtschaftlichen Flächen angrenzen, wird empfohlen ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten, um zukünftige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

4.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening teilt die vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgebrachten Anregungen. Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:

Die geplante Ausweisung von zwei Wohngebäude und der damit einhergehende Verlust von landwirtschaftlich genutzten Flächen basiert auf dem Antrag der Grundstückseigentümer, welche selbst einem landwirtschaftlichen Betrieb entstammen. Insoweit reduziert der landwirtschaftliche Betrieb seine genutzten Flächen selbst. 

Die geringe Überplanung von Außenbereichsflächen erscheint vor dem Hintergrund der vorgebrachten Anregungen noch vertretbar. 

8 dafür : 0 dagegen

Bezüglich der Einwirkung von landwirtschaftlichen Emissionen auf das Plangebiet wird die Ziffer 2 der Hinweise wie folgt geändert:

„Die Eigentümer und Bewohner der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Immissionen, die von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wegen und baulichen Anlagen ausgehen, unentgeltlich hinzunehmen. Eine zeitweise Lärmbelästigung – Verkehrslärm aus landwirtschaftlichen Fahrverkehr, auch vor 6 Uhr morgens und Ernteverkehr nach 22.00 Uhr (z. B. Getreide-, Mais-, Gras-, Zuckerrübenernte etc.) ist zu dulden.“

8 dafür : 0 dagegen


Hinsichtlich der notwendigen Grenzabstände finden sich bereits unter Punkt 7 der Hinweise entsprechende Ausführungen. Änderungen oder Ergänzungen erachtet die Gemeinde Pliening für nicht erforderlich.

8 dafür : 0 dagegen

5.        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
5.1 Einwendung / Anregung vom 16.05.2022
Das Plangebiet mit einer Fläche von rd. 2400 m² liegt geomorphologisch im Bereich der Münchner Schotterebene. Der Untergrund ist daher für die Versickerung von Niederschlagswasser grundsätzlich geeignet. Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung. Der Grundwasserflurabstand ist gering und liegt bei mittleren Grundwasserverhältnissen etwa rd. 4 m unter Gelände. Rund 200 m weiter nördlich liegt die staatlich betriebene Grundwassermessstelle Pliening 556A. An dieser Messstelle liegt der Grundwasserspiegel bei mittleren Verhältnissen schätzungsweise ca.  niedriger als im Plangebiet der gegenständlichen Einbeziehungssatzung. Als Anhaltspunkt können die online zur Verfügung stehenden Messwerte gut herangezogen werden. 

Aktuell liegt der Grundwasserspiegel etwas mehr als einen halben Meter unter dem langjährigen mittleren Grundwasserstand.

Bei sehr hohen Grundwasserständen kann der Grundwasserspiegel bis etwa 2 m unter GOK ansteigen (in Extremfällen ggf. auch noch mehr). Das Bauvorhaben (2 Einfamilienhäuser) ist lt. Satzungsentwurf daher auftriebssicher und wasserdicht zu errichten. Wir empfehlen eine weiße Wanne.

Wir weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

Im Allgemeinen ist immer darauf zu achten, neue Flächenversiegelungen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört beispielsweise die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Einbeziehungssatzung zugestimmt.

5.2 Beschluss:
Der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird dahingehend entsprochen, dass Ziffer 5.2.1 der Hinweise wie folgt ergänzt wird:

„Der Einbau einer sogenannten „weißen Wanne“ wird empfohlen.“

8 dafür : 0 dagegen

Zudem wird Ziffer 5.2.2 wie folgt neu gefasst:

„Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.“

8 dafür : 0 dagegen

Schließlich wird der Hinweis unter Ziffer 5.1.1 wie folgt ergänzt:

„Es ist darauf zu achten, neue Flächenversiegelungen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört beispielsweise die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen.“

8 dafür : 0 dagegen

6.        Bayerischer Bauernverband
6.1 Einwendung / Anregung vom 23.08.2022
Nach Rücksprache mit unserem Ortsverband nehmen wir zum o. g. Verfahren aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund weisen wir immer wieder darauf hin, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlichen Flächen in den Mittelpunkt zu rücken.

Wir begrüßen, dass Sie im Satzungsentwurf Landwirtschaftliche Einflüsse aufgenommen haben. Wir wissen aber, dass dieser Hinweis echte Immissionskonflikte nicht verhindern kann. Wir bitten daher darum, diese Punkt weiter auszuführen und schlagen zur Formulierung vor:

Die Eigentümer, Bebauer und Bewohner der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Immissionen, die von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wegen und baulichen Anlagen ausgehen, unentgeltlich hinzunehmen. Eine zeitweise Lärmbelästigung – Verkehrslärm aus landwirtschaftlichen Fahrverkehr, auch vor 6 Uhr morgens und Ernteverkehr nach 22.00 Uhr (z. B. Getreide-, Mais-, Gras-, Zuckerrübenernte etc.) ist zu dulden.

Sollte die Gemeinde selbst Grundstücke im Planbereich verkaufen, regen wir an darüber hinaus eine Duldungspflicht mittels Grunddienstbarkeit in die notariellen Kaufverträge mitaufzunehmen, wonach landwirtschaftliche Emissionen entschädigungslos hinzunehmen sind. 

Eine Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen muss jederzeit ungehindert möglich sein. Insbesondere ist hier darauf zu achten, dass Wege und Straßen, die von den Landwirten genutzt werden um ihre Felder zu erreichen eine steht befahrbare Mindestbreite von 3,5 m beibehalten müssen. Auch während der Bauphase muss der landwirtschaftliche Betrieb reibungslos möglich sein. Es ist daher darauf zu achten, dass während der Bauphase für die Landwirtschaft ein angemessenes Wegenetz verfügbar ist. Wir weisen an dieser Stelle ganz besonders auf die Behinderung durch parkende Autos hin.

Wir bitten Sie, o. g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.

6.2 Beschluss:
Die Gemeinde Pliening nimmt zur Anregung wie folgt Stellung:

Die geplante Ausweisung von zwei Wohngebäude und der damit einhergehende Verlust von landwirtschaftlich genutzten Flächen basiert auf dem Antrag der Grundstückseigentümer, welche selbst einem landwirtschaftlichen Betrieb entstammen. Insoweit reduziert der landwirtschaftliche Betrieb seine genutzten Flächen selbst. 

Die geringe Überplanung von Außenbereichsflächen erscheint vor dem Hintergrund der vorgebrachten Anregungen noch vertretbar. 

8 dafür : 0 dagegen

Der Anregung zum Punkt 2 der Hinweise „Landwirtschaftliche Einflüsse“ wird entsprochen. Die Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Eigentümer und Bewohner der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Immissionen, die von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wegen und baulichen Anlagen ausgehen, unentgeltlich hinzunehmen. Eine zeitweise Lärmbelästigung – Verkehrslärm aus landwirtschaftlichen Fahrverkehr, auch vor 6 Uhr morgens und Ernteverkehr nach 22.00 Uhr (z. B. Getreide-, Mais-, Gras-, Zuckerrübenernte etc.) ist zu dulden.“

8 dafür : 0 dagegen

Die Ausführungen zur Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und möglicher parkender Fahrzeuge betrifft zum einen die Bauausführung und ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. Außerdem entstammen die zukünftigen Bewohner dem nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb, so dass die Gemeinde hier keine Konflikte mit parkenden Fahrzeugen befrüchtet.

Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass die Gemeinde Pliening keine Grundstücke im Geltungsbereich besitzt.

8 dafür : 0 dagegen

7.        gKu VE München Ost
7.1 Einwendung / Anregung vom 09.08.2022
Die Grundstücke sind durch Trinkwasseranlagen und öffentliche Schmutzwasserkanäle nicht erschlossen. Die Erschließbarkeit mit Trink- und Schutzwasser ist nicht gesichert.

7.2 Beschluss:
Seitens der betroffenen Eigentümer wurde der Gemeinde gegenüber versichert, dass durch Erschließung mit Trinkwasser bzw. Abwasser entsprechende Vereinbarungen mit dem gKu abgeschlossen wurden. 

Im Übrigen wird auf Ziffer 4 der Hinweise verwiesen, wonach alle Bauvorhaben spätestens bis zur Bezugsfertigkeit an die Einrichtungen des gKu anzuschließen sind. Zwischenlösungen werden nicht zugelassen. 

Im Rahmen der Bauantragstellung ist daher ein entsprechender Nachweis zu führen.

8 dafür : 0 dagegen

8.        Landesbund für Vogelschutz
8.1 Einwendung / Anregung vom 09.08.2022
Der LBV hat keine Einwände, ersucht jedoch im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unseren Bauherrnratgeber zu beachten.

8.2 Beschluss:
Die Ausführungen des Landesbundes für Vogelschutz zum Bebauungsplan werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise durch Text werden wie folgt ergänzt:

„Im Sinne des freiwilligen Artenschutzes wird auf den Bauherrnratgeber des Landesbundes für Vogelschutz 2021, der im Internet abgerufen werden kann, hingewiesen. Die Möglichkeiten zur Schaffung von Nistmöglichkeiten für Brutvögel und Fledermäuse sollten bereits im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt werden.“

8 dafür : 0 dagegen

Satzungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf der „Satzung für die Grundstücke Fl.Nrn. 31/4, 31/6, 31/8 und 31/9 Gemarkung Pliening“, gelegen zwischen Griesfeldstraße und Raiffeisenstraße mit Begründung in der Fassung vom 15.09.2022 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.02.2023 11:18 Uhr