1. Landratsamt Ebersberg – Untere Naturschutzbehörde
1.1 Einwendung / Anregung vom 25.11.2022
Im Rahmen der Ortseinsicht am 23.11.2022 konnte ich feststellen, dass es zwischen den beiden zu erhaltenden Bäumen im südlichen Grundstückseck einen weiteren zu erhaltenden Baum gibt, der bitte in den Plan als zu erhalten einzutragen ist. Die Lage entnehmen Sie bitte den angehängten Plan.
Im Textteil fehlen Vorgaben zur Durchgrünung des Grundstücks, um einen Schottergarten zu verhindern. Deshalb sollten folgende Formulierungen so oder ähnlich in den Textteil übernommen werden: Beläge sind wasserdurchlässig zu gestalten. Unbebaute Flächen sind zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Das Anlegen eines „Schottergartens“ ist nicht zulässig.
1.2 Beschluss:
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahme wurde das Architekturbüro kontaktiert.
Laut Aussage des Architekten befindet sich der Baum nicht auf dem betreffenden Grundstück, sondern auf öffentlichem Grund. Hierzu wurde ein Vermessungsplan mit dem markierten Baum übersandt, der dies bestätigt.
Bzgl. des zweiten Punktes „Durchgrünung“ wurde uns seitens des Architekten folgendes mitgeteilt: „Im ursprünglichen Bebauungsplan gibt es unter 9. d) die Festsetzung, dass unbebaute Flächen gärtnerisch zu gestalten sind. Dieser Passus gilt weiterhin, da es sich nur um eine Erweiterung des alten Bebauungsplans handelt. So waren wir damals verblieben (siehe auch unter Punkt 0. Allgemein des neuen Bebauungsplans: Es gelten die Festsetzungen durch Planzeichen des in Kraft getretenen Bebauungsplans "Fraundienststraße" in der Fassung vom 23.01.1979, sowie die nachfolgend geänderten oder ergänzten Festsetzungen.)
Außerdem findet sich im neuen Bebauungsplan unter Absatz B) Hinweise bei Punkt 1. Versickerung folgender Passus:
a) Private Verkehrsflächen (Hauszugänge, Garagenzufahrten, offene Stellplätze) sowie Terrassenflächen sind versickerungsfähig herzustellen. Bituminöse Beläge sowie mit Pressfugen verlegte Verbundsteine sind, soweit das Steinmaterial selbst nicht wasserdurchlässig ist, unzulässig.“
Dadurch ist der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde seitens der Gemeinde ausreichend Rechnung getragen. Ergänzungen erfolgen daher nicht.
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2. Staatliches Bauamt Rosenheim
2.1 Hinweis vom 20.10.2022
Seitens des Staatlichen Bauamtes wird keine Betroffenheit gesehen, wir haben daher keine Einwände.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.
2.2 Beschluss:
Dem Hinweis in Bezug auf Lärmsanierungsmaßnahmen wird Rechnung getragen. Unter „B) Hinweise“ wird folgender neuer Punkt aufgenommen:
„Straßenemissionen
Der Bebauungsplanbereich befindet sich im Einwirkungsbereich der Straßenemission. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“
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3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
3.1 Einwendung / Anregung vom 20.10.2022
Wir verweisen auf unsere E-Mail vom 17.06.2022 (s. Anlage) und bitten um Beachtung.
3.2 Beschluss:
Die Stellungnahme vom 17.06.2022 lautet wie folgt: „Das Plangebiet umfasst ausschließlich das Flurstück Fl.Nr. 202/2 der Gemarkung Gelting mit einer Größe von 1088 m². Das Grundstück ist im nördlichen Bereich bereits bebaut. Geplant ist der Abriss des Bestands und der Neubau von 2 neuen Einfamilienhäusern.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Uns liegt zu dem Plangebiet ein Bodengutachten des Büros GHB Consult vom 19.03.2022 vor.
Wir haben gegenüber dem planenden Architekturbüro mit E-Mail vom 11.04.22 zu den Möglichkeiten der Niederschlagswasserbeseitigung Stellung genommen. Hier Auszüge aus unserer Stellungnahme:
„Laut Bodengutachter ist der mit den Bohrungen (4 m Endteufe) aufgeschlossene Geschiebelehm praktisch wasserundurchlässig. Es werden kf-Werte zwischen 10-8 bis 10-10 m/s abgeschätzt. Der Bodengutachter empfiehlt eine gedrosselte und zeitverzögerte Einleitung in einen Regenwasserkanal … Aus unserer Sicht muss mit der Gemeinde geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Einleitung möglich wäre. Zum Beispiel könnte in Absprache mit der Gemeinde die maximale Einleitung in l/s bei einem bestimmten Regenereignis (z.B. 3 l/s bei einem 50-jährigen Regenereignis) abgestimmt werden und das notwendige Rückhaltevolumen (z.B. Zisterne und/oder Speicherrigolen) dementsprechend dimensioniert werden … Eine ordnungsgemäße Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ist aufgrund der schlechten Sickerfähigkeit des Bodens nicht möglich, da keine stauenden, das Grundwasser schützenden Deckschichten (z.B. ausgeprägte Lehmschichten) durch den Bau von Versickerungsanlagen durchstoßen werden dürfen.“
Wir bitten die Gemeinde um Beachtung unserer o.g. Mail.
Starkniederschläge, Objektschutz
Geomorphologisch liegt das Plangebiet am westlichen Rand einer Altrißmoränenlandschaft. Die Moränenlandschaft fällt von Ost nach West bzw. von Südost nach Nordwest. Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Um das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen zu verhindern, empfehlen wir die Aufnahme zusätzlicher Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB in die Satzung wie folgt:
- Keller sind wasserdicht auszuführen (weiße Wanne).
- Alle Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen mind. 25 cm über GOK.
- Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude ist ausreichend hoch festzusetzen. Auch hier empfehlen wir mind. 25 cm über GOK.
Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise erhalten Sie in der gemeinsamen Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“:
Zu dem Punkt „Niederschlagswasserbeseitigung“ wurde seitens der Antragsteller mit Schreiben vom 16.12.2022 bestätigt, dass im Zuge der Einreichung des Bauantrages eine Entwässerungsplanung mit Nachweis der Niederschlagsentwässerung eingereicht wird. Hierzu wird folgender Hinweis unter B) Hinweise „1. Versickerung“ in den Bebauungsplan mitaufgenommen:
„d) Mit Einreichung des ersten Bauantrags ist ein Niederschlagswasser-beseitigungskonzept vorzulegen. Hierbei sind insbesondere Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser aufzuzeigen.“
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Bzgl. der Punkte zu „Starkniederschläge, Objektschutz“ erfolgt eine Ergänzung unter B) Hinweise. Folgender neuer Punkt wird unter „1. Versickerung“ aufgenommen:
„c) Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen (weise Wanne). Öffnungen an Gebäuden sind mindestens 25 cm über Geländeoberkante zu setzen (wie Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.).“
Die Anregung zur Oberkante Rohfußboden ist bereits unter den Festsetzungen 5. Buchstabe a) im Bebauungsplan enthalten. Weitergehende Festsetzungen sind nach Ansicht der Gemeinde entbehrlich.
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4. gKu VE München-Ost
4.1 Einwendung / Anregung vom 18.11.2022
Bezüglich des im Betreff genannten Bebauungsplanentwurfes in der Fassung vom 04.08.2022, der Gemeinde Pliening, verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 06.07.2022.
4.2 Beschluss:
Zu den in der Stellungnahme vom 06.07.2022 vorgebrachten Anregungen (Einholung von Spartenauskünfte bei Erweiterung der bestehenden Gebäude, Vorgang bei gewünschten zusätzlichen Leitungen, Allgemeine Informationen zur Bauausführung, Hinweis auf das vorhandene Trennsystem) beschloss der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 04.08.2022, dass die Ausführungen zur Kenntnis genommen werden. Sie betreffen überwiegend die Bauausführung. Es wurde lediglich ein Hinweis bzgl. des Trennsystems in den Bebauungsplan mit aufgenommen
An dieser Beschlusslage wird festgehalten.
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5. Endgültiger Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt Bezug auf die Beschlussfassungen in der Sitzung vom 04.08.2022 und wiederholt die darin vorgenommenen Abwägungen. Zusammen mit den Beschlussfassungen der heutigen Sitzung bilden diese die Abwägung der im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Fraundienststraße“ für das Grundstück Fl.Nr. 202/2 Gemarkung Gelting, westlich der Fraundienststraße, vorgebrachten Anregungen.
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Satzungsbeschluss:
Der entsprechend der vorherigen Beschlussfassungen geänderte Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes „Fraundienststraße“ für das Grundstück Fl.Nr. 202/2 Gemarkung Gelting, westlich der Fraundienststraße, mit Begründung in der Fassung vom 12.01.2023 wird als Satzung beschlossen.