Bauleitplanung - Einbeziehungssatzung "Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 Gemarkung Pliening, gelegen in Ottersberg, westlich der Straße "An der Leiten"" - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.06.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2025 ö Beschliessend 39

Beschluss

1. Landratsamt Ebersberg – Staatliches Abfallrecht / Altlasten
1.1 Einwendung / Anregung vom 24.04.2025
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 03.11.2023, die wir Ihnen im Anhang nochmals zuleiten, eine erneute Stellungnahme erfolgt nicht.

Stellungnahme vom 03.11.2023:
„Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die Flurnummer 1186 der Gemarkung Pliening ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.“

Die o. g. Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg Bereich Staatliches Abfallrecht / Altlasten wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 10.04.2025 behandelt, abgewogen und folgender Beschluss gefasst:
„Die Anregung wird berücksichtigt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
10 dafür: 0 dagegen“

1.2 Beschluss:
An der Beschlussfassung zu der Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg Bereich Staatliches Abfallrecht / Altlasten im Rahmen der Bau- und Umweltausschusses vom 10.04.2025 wird festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

2. Landratsamt Ebersberg – Kreisbrandinspektion
2.1 Einwendung / Anregung vom 12.05.2025
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 13.12.2024, die wir Ihnen im Anhang nochmals zuleiten, eine erneute Stellungnahme erfolgt nicht.

Stellungnahme vom 13.12.2024:
„Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten. 

Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.

1. Rettungswege 
Die örtliche Feuerwehr der Gemeinde Pliening hat kein Hubrettungsfahrzeug. Für ein Geschoss, bei welchen der zweite Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr führen soll, darf darum die Brüstung einer zum Anleitern bestimmten Stelle nicht höher als 8 m über der Geländeoberfläche liegen (Gebäudehöhe max. 7 m nach BayBO). 
Kann dies nicht sichergestellt werden, muss ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden sein. 

Siehe hierzu Art. 31 (3) BayBO: 
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. 

2. Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr 
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind. 
Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO Feuerwehrzufahrten/ -durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen. 
Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.

3. Löschwasserversorgung, Objektschutz 
  1. Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches). 
  2. Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete Löschwasserentnahme-stelle erreichbar sein. 
  3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten. 
  4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen. 
  5. Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. 

4. Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist) 
Örtlich ist die FFW Pliening zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer Entfernung von ca. 2,0 km. 
Folglich kann davon ausgegangen, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.“

Die o. g. Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg Bereich Kreisbrandinspektion wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 10.04.2025 behandelt, abgewogen und folgende Beschlüsse gefasst:
„Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung befindet sich keine öffentliche Verkehrsfläche. Die Aussagen zur Herstellung erforderlicher Rettungswege bzw. notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen auf privatem Grund betreffen die Bauausführung des Gebäudes. Änderungen oder Ergänzungen zur Einbeziehungssatzung sind daher nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen

Die Regelungen im Art. 5 BayBO in Bezug auf die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück betreffen die Bauausführung.

Änderungen oder Ergänzungen sind in der Einbeziehungssatzung diesbezüglich nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen

Die Anmerkungen zur Feuerwehrbedarfsplanung werden zur Kenntnis genommen. Ergänzungen in der Einbeziehungssatzung sind damit nicht verbunden.
10 dafür: 0 dagegen

2.2 Beschluss:
An der Beschlussfassung zu der Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg Bereich Kreisbrandinspektion im Rahmen der Bau- und Umweltausschusses vom 10.04.2025 wird festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

3. Amt für Landwirtschaft und Forsten
3.1 Einwendung / Anregung vom 06.05.2025
Zu dem Vorhaben liegen aus forstfachlich-waldrechtlicher sowie landwirtschaftlicher Sicht keine zusätzlichen Einwände oder Anregungen vor. Die unserer vorherigen Stellungnahme (AELF-EE-F2-4612-49-10-4 vom 29.11.2023) besitzen jedoch weiterhin Gültigkeit.

Stellungnahme vom 29.11.2023:
„Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht – seitens Herrn Lukas Scharfe - Stellung, da forstfachlich-waldrechtlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 

Grundsätzlich gibt es für die Aufstellung der Einbeziehungssatzung der Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 1186 keine Einwände. Eventuelle Immissionen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Bepflanzungen angrenzend zu landwirtschaftlichen Nutzflächen werden in Punkt 2 und Punkt 6 der Einbeziehungssatzung erwähnt. Die Erschließung (Befahrbarkeit angrenzender Wege mit landwirtschaftlichen Großmaschinen) und Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen gesichert bleiben. Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.“

Die o. g. Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 07.11.2024 behandelt, abgewogen und folgender Beschluss gefasst:
„Zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird festgestellt, dass durch die vorliegende Planung die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht beeinträchtigt wird. Änderungen oder Ergänzungen sind daher nicht erforderlich.
10 dafür: 0 dagegen“

3.2 Beschluss:
An der Beschlussfassung zu der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der Bau- und Umweltausschusses vom 07.11.2024 wird festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

4. gKu VE München-Ost
4.1 Einwendung / Anregung vom 13.05.2025
Das Grundstück ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. 

Sollte das Grundstück später geteilt werden, sind beschränkt, persönliche Dienstbarkeiten zugunsten VEMO, zu bestellen.

Abschließend verweisen wir auf unsere nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

4.2 Beschluss:
Die Ausführungen des gKu VE München-Ost betreffen die Bauausführung. Änderungen oder Ergänzungen in der Einbeziehungssatzung sind nicht erforderlich.

10 dafür: 0 dagegen

Satzungsbeschluss:
Die Einbeziehungssatzung "Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1186 Gemarkung Pliening, gelegen in Ottersberg, westlich der Straße "An der Leiten"" mit Begründung in der Fassung vom 05.06.2025 wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.06.2025 10:21 Uhr