Die Gemeinde Pliening nimmt zum Entwurf des Regionalplans für die Region München (14) in der Fassung vom 10.12.2015 wie folgt Stellung:
1. Die Grundsätze und Ziele des Regionalplans sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und zur besseren Lesbarkeit grundsätzlich zu prüfen und anzupassen. Eine „Verschlankung“ des Regionalplans, verbunden mit einer besseren Übersichtlichkeit, wird als notwendig erachtet.
Beispielhaft werden hier der Entfall des Grundsatzes B I 1 G 1.2 und B I 4 Z 4.1 genannt, die bereits über das Baugesetzbuch ausreichend geregelt sind. Ebenso wird das Ziel B V 3 Z 3.2 als nicht notwendig erachtet.
19 dafür : 0 dagegen
2. Der regionale Grünzug zwischen Gelting und Markt Schwaben ist auf eine Breite von ca. 0,7 bis 0,8 km (analog der Breite des Grünzuges zwischen Pliening und Finsing) zu reduzieren. Die Reduzierung hat im Osten des Grünzuges entlang der St 2580 zu erfolgen.
13 dafür : 6 dagegen
3. Der regionale Grünzug im nordwestlichen Gemeindegebiet ist so anzupassen, dass der Ortsteil Landsham Moos nicht mehr von diesem erfasst wird.
15 dafür : 4 dagegen
4. Das regionale Trenngrün Nr. 9 zwischen Poing und Ottersberg ist funktionslos. Es ist daher ersatzlos zu streichen.
15 dafür : 4 dagegen
5. Die Gemeinde Pliening lehnt es kategorisch ab, das regionalplanerische Trenngrün Nr. 10 überwiegend auf ihrem Gemeindegebiet zu erbringen.
Lt. Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ist nördlich der noch zu entwickelnden Baugebiete in Richtung Gemeinde Pliening ein ca. 80 m bis 100 m breiter Grünbereich vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Hälfte des in diesem Bereich zu erbringenden Trenngrün handelt. Die Darstellung des Trenngrün hinsichtlich der Lage und Breite ist anzupassen. Ein entsprechender Hinweis in der Begründung wird als erforderlich erachtet.
Sollte dieser Anregung nicht entsprochen und in der Folge die Gemeinde Pliening einseitig mit dem Trenngrün belastet werden, wird dessen ersatzlose Streichung gefordert. Die Gemeinde Pliening erachtet es als nicht sachgerecht, eine Gemeinde mit der Erbringung von Grünflächen (Trenngrün und Grünzüge) einseitig zu belasten, während angrenzende Nachbargemeinden uneingeschränkt eine massive Expansionspolitik betreiben.
14 dafür : 5 dagegen
6. Die Gemeinde Pliening lehnt es kategorisch ab, das regionalplanerische Trenngrün Nr. 12 ausschließlich auf ihrem Gemeindegebiet zu erbringen.
Lt. Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirchheim liegt ca. die Hälfte des Gewerbegebietes Kirchheim unmittelbar an der Gemeindegrenze zu Pliening. Die übrige Hälfte hält einen Abstand von ca. 50 m zur Gemeindegrenze ein. Damit ist der Gemeinde Kirchheim lediglich eine anteilige Erbringung eines Trenngrüns möglich. Es ist nicht akzeptabel, dass, bei einer Beibehaltung des Trenngrüns ausschließlich Plieninger Gemeindegebiet in Anspruch genommen wird, während die Gemeinde Kirchheim weitere Flächenausweisungen vornehmen könnte.
Die Gemeinde Pliening fordert daher, die Darstellung des Trenngrün hinsichtlich der Lage und Breite anzupassen. Ein entsprechender Hinweis in der Begründung wird als erforderlich erachtet.
19 dafür : 0 dagegen
Sollte dieser Anregung nicht entsprochen und in der Folge die Gemeinde Pliening einseitig mit dem Trenngrün belastet werden, wird dessen ersatzlose Streichung gefordert. Die Gemeinde Pliening erachtet es als nicht sachgerecht, eine Gemeinde mit der Erbringung von Grünflächen (Trenngrün und Grünzüge) einseitig zu belasten, während angrenzende Nachbargemeinden uneingeschränkt eine massive Expansionspolitik betreiben.
14 dafür : 5 dagegen
7. Bereits mit Beschluss vom 25.01.2007 wurde der Wegfall des Trenngrün Nr. 13 zwischen Landsham und Grub gefordert.
Grundsätzlich wird klargestellt, dass der Entfall der Trenngrün nicht dem Ziel dient, zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten für die Gemeinde zu schaffen. Gleichzeitig wäre ein Festhalten an den Trenngrün Nr. 12 und 13 weder sachgerecht noch praxisnah und ist daher hinsichtlich der Sinnhaftigk
eit und Zweckmäßigkeit zu hinterfragen. Ausschließlich auf die Trenngrün und Grünzüge bezogen müssten sich bei der Entwicklung der Gemeinde Pliening die Ortsteile Pliening und Landsham „aufeinander zu entwickeln“. Dies würde u. a. naturschutzfachlichen Belangen in erheblichem Maße widersprechen. Gleichzeitig würde es, insbesondere bei der Ausweisung neuer Gewerbeflächen, zwangsläufig zu einer zusätzlichen Belastung der Bewohner von Landsham und Pliening führen, da der Verkehr aus den Baugebieten ausschließlich über die St 2082 abgewickelt werden kann. Dies kann weder städtebauliches noch regionalplanerisches Ziel sein.
Die Gemeinde Pliening fordert daher im Rahmen der Abwägung oder im Zuge der Darstellungen im Regionalplan und dessen Begründung eine grundsätzliche Klarstellung, dass die Einhaltung eines regionalen Trenngrün zwischen Gemeinden nicht zu Lasten einer der betroffenen Gemeinden gehen darf. Sofern ein Trenngrün von beiden betroffenen Gemeinden nicht jeweils zur Hälfte erbracht werden kann (z. B. weil die Bebauung einer Gemeinde bis zur Gemeindegrenze reicht), ist hierfür in unmittelbarer Nähe eine Kompensation zu Gunsten der Nachbargemeinde nachzuweisen.
14 dafür : 5 dagegen
8. Wie bereits mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.05.2010 ausgeführt, werden große Flächen nördlich von Pliening sowie zwischen Pliening und Poing als wasserwirtschaftliche Vorranggebiete geplant. Die Ausweisung derart großer Flächen stellt für die Gemeinde Pliening einen massiven Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dar. Die bauliche Entwicklung wird lt. Begründung zwar kaum behindert, allerdings würde durch die Vorgabe die Planung der Umgehungsstraße in Pliening massiv erschwert, da die Gemeinde hierdurch möglicher Ausbauvarianten beraubt wird.
Zudem wird die Gefahr gesehen, im Falle einer Zustimmung, zukünftig verschärfende oder einschränkende Vorgaben im Regionalplan nicht mehr verhindern zu können.
Die Gemeinde Pliening sieht grundsätzlich keinen Bedarf an solchen Flächen im Gemeindegebiet und lehnt diese ab.
Insgesamt wird die hohe Zahl der Vorranggebiete als grundsätzlich prüfungswürdig angesehen.
15 dafür : 4 dagegen
9. Grundsätzlich wird festgestellt, dass die im bisherigen Punkt B I 1 G 1.2.1 zu landschaftlichen Vorbehaltsgebieten getroffenen Aussagen im Umkehrschluss bedeuten, dass die darin enthaltenen Punkte in den „Nicht“-Vorbehaltsgebieten nicht gelten, was im Widerspruch zu bundesrechtlichen Regelungen stünde (§ 1 a Abs. 2 BauGB). Insofern sind die unter G 1.2.1 genannten Grundsätze im Außenbereich stets zu berücksichtigen und nicht nur in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten. Der Grundsatz kann ersatzlos entfallen.
Konkret stellt das landschaftliche Vorbehaltsgebiet nördlich von Pliening und Landsham einen massiven Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dar. Eine Erweiterung des Ortsteils Pliening nach Norden/Nordwesten/Westen wird dadurch ebenso erschwert, wie die geplante Trassenführung für die Umgehungsstraße.
Noch bedeutsamer ist die Situation im Bereich der Flughafen-Tangente-Ost (St 2580). Diese liegt im Bereich der Gemeinde Pliening vollständig auf Flächen, die als landwirtschaftliche Vorbehaltsgebiete im Regionalplan dargestellt werden. Insbesondere die Aufweitung nördlich der St 2332, westlich der St 2580, ist nicht nachvollziehbar.
Wie im Bereich der St 2580 der Grundsatz G 1.2.1 umgesetzt werden soll, ist nicht erkennbar. Die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete entlang der St 2580 sowie im Norden/Nordwesten/Westen des Ortsteils Pliening sind daher ersatzlos zu streichen.“