Aufhebung von Radwegbenutzungspflichten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.07.2016 ö informativ 1.4

Sachverhalt

§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Diese Grundsätze sind - so das Bundesverwaltungsgericht - auch in Bezug auf die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht anwendbar.
 
Eine Radwegebenutzungspflicht darf somit nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) - Leitsatz des BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 -.

Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gleichzeitig gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen (VwVStVO, zu § 4 Abs. 2 Ziffer 29). Diese Überprüfungen wurden insbesondere im Rahmen der Vorbereisung der AGFK sowie im Rahmen der Verkehrsschau vom 13.04.2016 vorgenommen. Eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt somit nach den tatsächlichen Feststellungen der vorgenannten Fachbehörden für die Kirchheimer Allee, die Bergfeldstraße und die Straße “Am Hanselbrunn“ nicht vor. Diese Einschätzung wurde am 17.06.2016 sowie am 18.07.2016 durch die Polizeiinspektion Poing erneut gegenüber dem Ordnungsamt bestätigt.

Auch das LRA Ebersberg bekräftigte die Richtigkeit der Aufhebung in einem persönlichen Gespräch mit dem Ordnungsamt erneut am 21.07.2016. Über 95 % aller Radverkehrsunfälle innerorts stünden im Zusammenhang mit Radverkehrsanlagen bzw. unerlaubter Nutzung des Gehwegs. Die Fahrbahn sei daher wesentlich sicherer. Dies werde auch in der Jugendverkehrsschule durch die Polizei so gelehrt.

Als Rechtsfolge sind die Benutzungspflichten in den drei vorgenannten Straßen aufzuheben.

Die vorhandenen Radverkehrsanlagen („bauliche Radwege“) dürfen natürlich weiter benutzt werden. Insoweit besteht z.B. in der Bergfeldstraße dann ein Wahlrecht.

Ebenso wird die Radwegbenutzungspflicht nördlich des Park- und Ride-Gebäudes aufgehoben. Hintergrund ist, dass dieser Bereich Teil einer Tempo 30-Zone ist, in der bereits grundsätzlich keine Radwegebenutzungsplichten ausgesprochen werden dürfen.

Für die Prüfung der Radwegbenutzungspflichten entlang der Kreisstraßen (wie z.B. Gruber Straße) wurde das hierfür zuständige Landratsamt um einen Ortstermin unter Beteiligung des Staatlichen Bauamtes und der Polizei ersucht.

Die konkrete Umsetzung wird aufgrund des damit verbundenen technischen Aufwandes noch einige Wochen in Anspruch nehmen.

Um besondere Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit durch alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer in der Umgewöhnungsphase wird gebeten.

Datenstand vom 11.08.2016 17:13 Uhr