08.03.2016 BUA (TOP 2)
Empfehlung zum Änderungsbeschluss
07.04.2016 GR (TOP 6)
Änderungsbeschluss
21.07.2016 mit 22.08.2016 Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 13 Abs. 2 BauGB)
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, 44 und 46 Schreiben vom 22.08.2016
Kreisbrandinspektion für den Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 16.08.2016
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2016
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 18.08.2016
Gemeinde Kirchheim bei München, Schreiben vom 27.07.2016
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 21.07.2016
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 12.07.2016
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 12.07.2016
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 07.07.2016
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz und Altlasten, Schreiben vom 07.07.2016
Landratsamt Ebersberg, Abt. 51, Gesundheitsamt, Schreiben vom 22.07.2016
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 11.07.2016
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 12.07.2016
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.07.2016
Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 27.07.2016
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 14.07.2016
Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.07.2016
gku VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2016
Bayernets GmbH, Schreiben vom 07.07.2016
Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH, Schreiben vom 03.08.2016
Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 06.07.2016
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
SWM Services GmbH
Bund Naturschutz Bayern e.V. Kreisgruppe Ebersberg
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Ebersberg
Baustolz und Strenger
Innerhalb des Auslegungszeitraumes wurden im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Anregungen vorgebracht.
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, Schreiben vom 22.08.2016
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 56 das o. g. Verfahren beschlossen.
Mit der Bebauungsplanänderung für das Bauquartier W6 sollen für 2 Teilbereiche (WA 3 und WA 6) die Festsetzungen des Bebauungsplanes ergänzt werden um den Planungswünschen der Bauwerber entgegen zu kommen. Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Änderung nicht berührt.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
A. aus baufachlicher Sicht
Zur vorliegenden 1. Änderungsplanung werden aus baufachlicher Sicht keine Anregungen oder Einwände geäußert.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
JA – Stimmen 23
NEIN – Stimmen 0
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Zu WA 6
Im Quartier WA 6 ändert sich die Lärmsituation durch den größeren Abstand der beiden Wohnblöcke im Bereich WA 6.1 und WA 6.2 nicht, da auf der Nordseite der Gebäude in diesem Bereich die TA Lärmwerte eingehalten werden.
Zu WA 3
Laut Begründung wird der Bauraum um 1,5 m zur Straße hin verschoben. Eine grobe Abschätzung der sich dadurch verändernden Verkehrsgeräusche ergab, dass sich auf der Straßen zugewandten Westseite am Ende der Markierung nach Planzeichen 7.1 eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um kleiner 0,5 dB(A) ergibt. Anhand des vorgelegten Lärmschutzgutachtens von Müller-BBM, Bericht Nr. M95 986/1 vom 7. Nov. 2011 ist trotz der abgeschätzten Erhöhung davon auszugehen, dass die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung von 59 dB(A)/49 dB(A) tags/nachts für ein WA an den Gebäudefassaden ohne Markierung eingehalten werden.
Anregungen oder Änderungsvorschläge werden nicht vorgetragen.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
JA – Stimmen 23
NEIN – Stimmen 0
C) aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die o.g. 1. Änderung der Gemeinde. Poing für das Wohnquartier W 6.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
JA – Stimmen 23
NEIN – Stimmen 0
D) aus Sicht des Landkreises
Kommunale Abfallwirtschaft
Gegen den vorliegenden Bauleitplan liegen aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände vor.
Aus der Sicht der kommunalen Abfallwirtschaft wird auf Folgende hingewiesen:
1. Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhalten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht.
2. Bei Errichtung von zusätzlichen Wertstoffinseln sind Abstandsflächen und die Vorgaben der Lärmschutzverordnung einzuhalten
3. Die Zufahrt für Entsorgungsfahrzeuge (3-Achsige Müllfahrzeuge) muss gewährleistet sein.
4. Die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zur Abfalltrennung sind zu beachten.
5. Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs.2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden: Inertes Material: Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung Baustellenmischabfälle: (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.): Sortierung auf einer Bauschuttsortieranlage im Landkreis Ebersberg. Baustellenrestmüll: (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten): Anlieferung am Entsorgungszentrum “An der Schafweide”.
Beschluss:
Gemäß den textlichen Festsetzungen B1.1. gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 56 „Poing „Am Bergfeld“ - W6 - 3. Entwicklungsstufe“ in der Fassung 19.09.2013 insgesamt auch für die Bauflächen WA 3 (alt), WA 4 (alt) und WA 6 unverändert weiter.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA – Stimmen 23
NEIN – Stimmen 0
2. Kreisbrandinspektion für den Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 16.08.2016
Augenscheinlich beziehen sich die gegenständlichen Änderungen im Wesentlichen auf die Bauräume und nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung.
Soweit die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (im öffentlichen Verkehrsraum in Anlehnung) zur vormaligen Auslegung berücksichtigt ist/ wurde, bestehen unsererseits keine Bedenken.
Gleiches gilt für die Löschwasserversorgung: Für den nach DVGW Arbeitsblatt W405 erforderlichen Grundschutz ist eine Löschwassermenge von mind. 96m³/h (1.600l/min) über zwei Stunden vorzuhalten. Die Abstände der Hydranten der öffentlichen Trinkwasserversorgung sollen 150m nicht überschreiten.
Beschluss:
Gemäß den textlichen Festsetzungen B1.1. gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 56 „Poing „Am Bergfeld“ - W6 - 3. Entwicklungsstufe“ in der Fassung 19.09.2013 insgesamt auch für die Bauflächen WA 3 (alt), WA 4 (alt) und WA 6 unverändert weiter.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA – Stimmen 23
NEIN – Stimmen 0
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2016
Mit Schreiben vom 24.02.2012 haben wir zum Bebauungsplan Nr. 56 Stellung genommen. Bei der jetzigen 1. Änderung geht es nicht um eine Bauverdichtung, sondern um eine Umverteilung der Bauräume im Bereich der Bauflächen WA3, WA4 und WA6. So sollen z.B. WA3 und WA4 miteinander zu WA3 verschmolzen werden. Anstatt der ursprünglich geplanten Reihenhausbebauung in WA4 ist auch hier Geschosswohnungsbau geplant. Im Bereich WA3 (neu) erhält die Tiefgarage offensichtlich auch größere Ausmaße.
Im Satzungsentwurf wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen in der Fassung vom 19.09.2013 unverändert weiter gelten. In diesen Festsetzungen wird bereits darauf hingewiesen, dass das Grundwasser bei Hochwasser sehr nah unter Geländeoberkante stehen kann. In diesem Zusammenhang möchten wir auf Folgendes hinweisen und bitten um Ergänzung der Satzung wie folgt:
Die Ausführung der Tiefgaragen und Unterkellerungen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen, da hoch anstehende Grundwasser eine starke Beanspruchung darstellt. Das schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen oder Festöffnungen im Untergeschoss mit ein.
Auch wenn die Bedingungen zur Niederschlagswasserversickerung in der Schotterebene grundsätzlich günstig sind, empfehlen wir vor dem Hintergrund zunehmender Starkregenereignisse und der damit verbundenen Gefahr des Wassereindringens in Gebäude zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz im Bebauungsplan wie folgt:
Öffnungen an den Gebäuden bis über Gelände (Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.)
Festsetzungen der Oberkante Rohfußboden der Gebäude über Geländeoberkante
In unserem Schreiben vom 24.02.2012 hatten wir bereits auf die Anwendung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) hingewiesen.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist für die Niederschlagswassereinleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Ebersberg zu beantragen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der 1. Änderung zum Bebauungsplan zugestimmt.
Das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiete 41 und 44 erhält Abdruck.
Beschluss:
Gemäß den textlichen Festsetzungen B1.1. gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 56 „Poing „Am Bergfeld“ - W6 - 3. Entwicklungsstufe“ in der Fassung 19.09.2013 insgesamt auch für die Bauflächen WA 3 (alt), WA 4 (alt) und WA 6 unverändert weiter.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA – Stimmen 23
NEIN – Stimmen 0