Evangelischer Diakonieverein Poing e.V.; Verzinsung der Rückforderung der staatlichen Förderung gemäß BayKibiG
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 17.11.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat das Landratsamt Ebersberg den Verzicht auf die Forderung der Verzinsung für das Jahr ab dem Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides gemäß § 50 Abs. 2a SGB X verzichtet. Insbesondere begründet das Landratsamt diese Entscheidung, dass die Gemeinde die Rückforderung nicht zu vertreten hat und der zu erstattende Betrag innerhalb der festgesetzten Frist geleistet wurde.
Kurzbericht
Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat das Landratsamt Ebersberg den Verzicht auf die Forderung der Verzinsung für das Jahr ab dem Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides gemäß § 50 Abs. 2a SGB X verzichtet. Insbesondere begründet das Landratsamt diese Entscheidung, dass die Gemeinde die Rückforderung nicht zu vertreten hat und der zu erstattende betrag innerhalb der festgesetzten Frist geleistet wurde.
Datenstand vom 23.01.2017 11:54 Uhr