17.09.2013 BUA (TOP 3)
Vorstellung Entwürfe und Empfehlung zum Aufstellungsbeschluss
08.12.2015 BUA (TOP 3)
Erneute Vorstellung der Entwürfe und Empfehlung zum Aufstellungsbeschluss
18.02.2016 GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss
01.07.2016 mit
29.07.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat am 18.02.2016 beschlossen, einen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Das Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 BauGB wurde innerhalb des Zeitraumes vom 01.07.2016 bis 29.07.2016 durchgeführt.
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, 44 und 46 Schreiben vom 29.07.2016
2. Landratsamt Ebersberg Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.07.2016
3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 13.07.2016
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 23.06.2016
Bund Naturschutz Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 23.06.2016
Bayernets GmbH, Schreiben vom 23.06.2016
Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 27.06.2016
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 27.06.2016
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 27.06.2016
Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 29.06.2016
Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Schreiben vom 30.06.2016
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 01.07.2016
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.07.2016
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz-Altlasten, Schreiben vom 01.07.2016
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 04.07.2016
SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 06.07.2016
Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 06.07.2016
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 08.07.2016
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 18.07.2016
gKu VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2016
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 21.07.2016
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 26.07.2016
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 04.08.2016
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Bauernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG
Kreisbrandinspektion Landkreis Ebersberg
Landkreis Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Ebersberg
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, Schreiben vom 29.07.2016
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich nördlich des Gemeindefriedhofes das o. g. Verfahren beschlossen.
Wir weisen vorab darauf hin, dass wir nach Abschluss des Verfahrens um die Vorlage der bekannt-gemachten Fassung an das Landratsamt (2 -fach) auch in digitaler Form bitten (Plan .tiff-Format, 300dpi, gescannt, sowie Textfassung im .pdf-Format, mit ausgefüllten Verfahrensvermerken). Wir bitten Sie, dies mit Ihrem Planer abzusprechen.
Beschluss:
Die Unterlagen werden dem Landratsamt Ebersberg über das RIWA-GIS-Zentrum zur Verfügung gestellt.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
Durch den Bebauungsplan soll am Endbachweg nördlich des Gemeindefriedhofes die planungs-rechtliche Voraussetzung für einen Bestattungsgarten geschaffen werden.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist die Fläche als Fläche „für die Friedhofserweiterung“ dargestellt.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
A. aus baufachlicher Sicht
In Festsetzung B 2.1 werden eine Traufhöhe von 4 m und eine Wandhöhe von 3 m festgesetzt. Da aus baufachlicher Sicht auch ein Pultdach eine Trauf- und Firstseite hat, wobei die Traufe die niedrigere Wandhöhe aufweist, wird um Konkretisierung der Begriffe gebeten.
Es wird vorgeschlagen, die höhere Seite des Schutzdaches als Firsthöhe zu bezeichnen oder bei der zulässigen Wandhöhe die jeweiligen Werte für die First- und Traufhöhe festzusetzen.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Anregung des LRA Ebersberg wird aufgenommen.
Vorschlag: Sowohl in den Festsetzungen durch Planzeichen, als auch in den Festsetzungen durch Text wird eine Firsthöhe festgelegt: Firsthöhe: max. 4,00 m, Traufhöhe: max. 3,50 m, Wandhöhe: max: 3,00 m.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Festsetzung B.2.1 entsprechend zu konkretisieren.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Lärmeinwirkungen:
Bahnlinie München-Mühldorf:
Aus der Lärmkarte des Eisenbahn-Bundesamtes lässt sich ein Nachtbeurteilungspegel (der Tagesbeurteilungspegel bewegt sich erfahrungsgemäß auf nahezu gleichen Niveau) ablesen, der sich im Bereich des Bestattungsgartens zwischen 56 und 57 dB(A) bewegt.
Am Hanselbrunn-Straße:
Ausgehend von einer gemeindlichen Verkehrszählung (Aufzeichnung als Verkehrsmengengang-linie) im Zeitraum vom 20.05.2015 bis 26.05.2015 ‚Am Hanselbrunn‘ wurde ein DTV von ca. 1000 Kfz/24h abgeschätzt. Daraus ergibt sich nach DIN 18 005 ein Tagesbeurteilungspegel von ca. 55 dB(A).
Sportanlagen
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung weist keine Werte für Friedhöfe oder ähnliche Einrichtungen aus. Da unweit des geplanten Bestattungsgartens jedoch einige Wochenendhäuser stehen, die beim Bau von Sportanlagen zu berücksichtigen waren, ist davon auszugehen, dass sich die Beurteilungspegel des einwirkenden Sportlärms in der Größenordnung von allgemeinen Wohngebieten (ohne Ruhezeit) bewegen.
Beurteilung
Ein Bestattungsgarten ist mit einem Friedhof gleichzusetzen. Die in der Bauleitplanung einschlägige DIN 18 005 sieht für Friedhöfe einen Orientierungswert von 55 dB(A) für tags und nachts vor. Damit stellt die DIN 18 005 Friedhöfe mit allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Campingplatzgebieten während der Tageszeit gleich. Die Verkehrslärmschutzverordnung, die als obere Grenze bei der Abwägung betrachtet werden darf, hat Friedhöfe nicht als eigenständiges, schutzwürdiges Gebiet aufgenommen. In Ermangelung einer Gebietsausweisung für Friedhöfe in der Verkehrslärmschutzverordnung wird hilfsweise der Wert von allgemeinen Wohngebieten herangezogen. Dieser beträgt tags 59 dB(A). Der Nachtrichtwert entfällt.
Wie der Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundesamtes zu entnehmen ist, bewegt sich der Beurteilungspegel für den Tag am südlichen Rand des Bestattungsgartens etwa zwischen 56 und 57 dB(A). Diese Werte, von der Bahn verursacht, liegen noch im Abwägungsrahmen der DIN 18 005. Die Straßenverkehrsgeräusche von der nördlich gelegenen ‚Am Hanselbrunn‘-Straße liegen schätzungsweise für den Tag bei ca. 55 dB(A). Der Tagesgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung als obere Abwägungsgrenze wird sowohl an der südlichen als auch an der nördlichen Grenze des Vorhabens eingehalten. Der einwirkende Sportlärm aus den umliegenden Sportanlagen konnte aufgrund fehlender Kenntnisse nicht abgeschätzt werden. Es ist jedoch davon aus-zugehen, dass an den benachbarten Wochenendhäusern der Richtwert tags für Wohnhäuser im Außenbereich eingehalten wird.
Vorschlag an die Gemeinde
Genaue Kenntnisse zum Sportanlagenlärm liegen nicht vor. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Werte für Wohnhäuser im Außenbereich eingehalten werden. Sollte mehr Sicherheit gewünscht werden, ist hierzu ein Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben.
Weitere Anregungen werden nicht vorgetragen.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Da der Bestattungsgarten in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Friedhof, sowie zu einigen Wochenendhäusern liegen wird, wird davon ausgegangen, dass die Lärmschutzwerte eingehalten werden. Die Notwendigkeit zur Einholung eines Lärmschutzgutachtens liegt im Ermessen der Gemeinde.
Beschluss:
Die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit, ein Lärmschutzgutachten erstellen zu lassen, da nur die DIN 18005 einen Wert für Friedhöfe, Parkanlagen vorsieht, alle anderen Regelwerke (wie TA Lärm) keinen Wert hierfür vorgeben.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Zusätzlich zu den Angaben in der Begründung und den Festsetzungen des Bebauungsplanes hat eine Überprüfung der unteren Naturschutzbehörde Folgendes ergeben:
1. Die westliche Grundstücksgrenze entlang des Endbachwegs ist mit Birken und einer Fichten-hecke bewachsen.
2. Die nördliche Grundstückgrenze entlang der Straße „Am Hanselbrunn“ ist mit Fichten und z. T. mit Thujen und Zypressen bewachsen.
3. Die östliche Grundstücksgrenze ist mit Fichten und heimischen Sträuchern bewachsen. Auch Totholz befindet sich in der Hecke, welches Spuren des Spechts aufweist.
4. Die südliche Grundstücksgrenze ist mit Fichten und heimischen Sträuchern bewachsen.
5. Innerhalb des Grundstückes stehen 3 Obstbäume
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann der Aufstellung des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen zugestimmt werden:
? Im Zuge des Bauantrages ist ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen. In diesem sind alle Bäume und Hecken darzustellen, welche zu erhalten bzw. fällen sind. Des Weiteren ist der Abbruch des alten Gebäudes mit genauer qm Zahl anzugeben, ebenso wie das neue Gebäude und die restlichen versiegelten Flächen.
? Auf die Verwendung der Zitterpappel (Populus tremula), siehe Festsetzung 4.4.1, sollte verzichtet werden, da die Bruchgefahr großer Äste im Alter zunimmt.
? Die Pflanzliste im Bebauungsplan unter Punkt 4.4 „Pflanzgebot“ ist mit Größenangaben der zu verwendenden Pflanzen zu ergänzen.
? Aus ökologischen Gründen bitten wir das Totholz in den Randbereichen zu erhalten. Ein entsprechender Hinweis sollte in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Für etwaige Rückfragen steht die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Anregung des Naturschutzes zu Punkt 4.4 „Pflanzgebot“ wird aufgenommen. Die Baumart Populus tremula wird gestrichen, das Pflanzgebot wird mit Größenangaben ergänzt.
Der Hinweis, das Totholz in den Randbereichen zu erhalten, wird kritisch gesehen. Aus Sicht des Planers sollte bei einem Bestattungsgarten der ökologische Anspruch nicht über dem Anspruch einer intakten und ausgewogenen Eingrünung stehen. Der Ökologie wird sowohl durch die extensive Nutzung, als auch die Pflanzung von heimischen Wildgehölzen und Baumarten Rechnung getragen.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Pflanzliste im Bebauungsplan unter Punkt 4.4 „Pflanzgebot“ mit Größenangaben der zu verwendenden Pflanzen zu ergänzen und die Baumart Populus tremula zu streichen.
Ansonsten werden keine Änderungen an der Planung vorgenommen.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
2. Landratsamt Ebersberg Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.07.2016
Aus den vorhandenen Unterlagen geht nicht hervor ob die bestehende Grundwasserpumpe weiterhin in Betrieb bleibt oder abgeschaltet wird.
Falls die Grundwasserpumpe für Trinkwasserzwecke vorgesehen/gebraucht wird, ist dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen, sollte das Wasser für sonstige Zwecke genutzt werden muss die vorhandene Entnahmestelle mit „kein Trinkwasser“ gekennzeichnet werden.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Aus Sicht des Planfertigers wird die Grundwasserpumpe nicht zwingend benötigt, da kein Grabschmuck gewünscht ist. Diese könnte rückgebaut werden.
Beschluss:
Die Grundwasserpumpe wird weder von Seiten der Besucher noch von Seiten des Baubetriebshofes Verwendung finden und kann somit zurückgebaut werden.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 13. Juli 2016
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
? D-1-7836-0087: Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.
Der geplante Bestattungsgarten überlagert oben genanntes Bodendenkmal. Bodeneingriffe bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 DSchG. Wir empfehlen das betreffende Areal (Flurnummer 702/2) vor einer Nutzung als Bestattungsgarten insgesamt qualifiziert archäologisch untersuchen zu lassen um einzelne Erlaubnisverfahren im Zusammenhang mit den jeweiligen Bestattungen zu vermeiden.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die 3 nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Beschluss:
Von Seiten der Gemeinde wird eine archäologische Untersuchung im Bereich der Urnengrabfelder veranlasst.
Der Planfertiger wird beauftragt folgenden Text in die Festsetzungen aufzunehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
Ergänzende Verwaltungsvorschläge
Im Entwurf des Bebauungsplan / Grünordnungsplans wird mehrfach darauf hingewiesen das der bestehende Gehölz- und Baumbestand zu erhalten ist. Auf dem vorliegenden Entwurf ist jedoch nicht ersichtlich wie mit Fahrzeugen zu Mäharbeiten, Gehölzpflege oder Baumpflege auf das Grundstück gelangt werden kann. Der einzige Zugang zum Grundstück führt durch einen Pavillon. Für Grünpflegearbeiten ist ein zweiter Zugang zu schaffen damit auch die Möglichkeit besteht den Bestattungsgarten mit dem Großflächenmäher und Fahrzeugen zur Gehölzabfuhr zu befahren.
Bei der letzten Erweiterung des Friedhofes wurden die Wege mit wassergebundener Decke hergestellt. Wie sich herausstellte ist der Unterhalt dieser Flächen enorm hoch, Pflaster- oder Plattenbeläge können wesentlich günstiger Unterhalten werden.
Der Baumbestand ist auf Erhaltungswürdigkeit und Verkehrssicherheit zu überprüfen. Nach Fertigstellung ist der Baumbestand in das Gemeindliche Baumkataster durch eine externe Fachkraft einzuarbeiten.
Die Abmarkungspunkte für Urnenfelder und Urnen sind so zu gestalten das sie mit den Mähfahrzeugen überfahren werden können.
Die Versickerungsmulden sind pflegeleicht zu gestalten.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Am Endbachweg, im Bereich des bestehenden Trafos existiert ein 3,0 m breites Tor, das im Zuge der Einfriedung als Pflegezufahrt wieder ertüchtigt werden kann. Der vorgeschlagene Baukörper erfüllt die Funktion eines Schutzdaches mit offenem Durchgangsbereich. Kleinere Pflegefahrzeuge können auch hier auf das Gelände fahren.
Die Bauausführung der befestigten Flächen, sowie die Gestaltung der Abmarkungspunkte wird mit allen Beteiligten abgestimmt.
Die Zufahrt für die Pflegearbeiten durch den Baubetriebshof soll im Bereich westlich des Baukörpers angeordnet werden.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, diese Änderung einzuarbeiten.
NEIN – Stimmen 0