Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 17.11.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.10.2016 beschlossen, die hoheitlichen Aufgaben im Bestattungswesen ab 01.01.2017 an das Bestattungsunternehmen Karl Albert Denk, Erding zu übertragen.
Der Vertrag wurde am 25.10.2016 unterzeichnet.
Daher muss die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen vom 14.12.1992 geändert werden.
§ 5 Abs. 1 und 2 ist hinsichtlich der Gebührentatbestände und der Gebühren anzupassen.
Eine Unterscheidung zwischen der Beisetzung von Erwachsenen und Kindern unter 12 Jahren wird, mit Ausnahme der Position 13, nicht mehr vorgenommen.
§ 7 (1) Fundamente:
In der Begründung zur Änderung der Gebührensatzung vom 02.12.2015 war in § 2 (4) enthalten, dass die Kosten für ein Fundament durch die Grabgebühren abgegolten sind.
Die in Abs. 1 für die Bereitstellung von Grabsteinfundamenten genannten Gebühren sind nur dann zu entrichten, wenn die ursprünglich vorhandenen Fundamente neu angelegt werden müssen.
Dieser Fall ist aber nur denkbar, wenn ein Fundament beschädigt wird. Der Verursacher (Steinmetzbetrieb bzw. Bestattungsunternehmen) haftet in diesem Falle ohnehin.
Daher ersatzlos streichen.
§ 7 (2) Sonstige Kosten:
Die in Abs. 2 genannten „sonstigen Kosten“ (z. B. für Ein- und Umsargungen)
wurden schon bisher nicht durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. Ihre Aufführung in der Satzung ist somit entbehrlich.
Daher ersatzlos streichen.
§ 7 (3) Urnennischenabdeckplatte:
Dies betrifft nur den Austausch einer vorhandenen Platte. Die Gebühr ist ansonsten in der Grabnutzungsgebühr enthalten (siehe Satzungsänderung v. 02.12.2015).
Die Gebühr von bisher 80,00 € soll auf 100,00 € angehoben werden, da eine Platte mittlerweile 76,80 € netto kostet.
Der Gebührentatbestand und die Gebühren werden in § 5 Abs. 1, Position 17 aufgenommen.
Alle sonstigen Änderungen sind redaktioneller Art.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabegesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing:
§ 1 Änderung von Gebührentatbeständen und Gebühren
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5
Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aufbahrungshalle
|
5,00 €
|
2
|
Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal)
|
100,00 €
|
3
|
Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag
|
25,00 €
|
4
|
Nutzung der Kühlung pro begonnenem Tag
|
30,00 €
|
5
|
Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aussegnungshalle
|
30,00 €
|
6
|
Benutzung der Aussegnungshalle
|
180,00 €
|
7
|
Trauerfeier in der Aussegnungshalle
|
50,00 €
|
8
|
Trauerfeier im Bestattungsgarten
|
50,00 €
|
9
|
Grabherstellung Erdgrab
(Standard)
|
270,00 €
|
10
|
Aufpreis für Grabherstellung Tiefgrab
|
30,00 €
|
11
|
4 Sargträger
(Standard)
|
190,00 €
|
12
|
Pro zusätzlichem Sargträger
|
47,00 €
|
13
|
Sargträger für Kinder unter 12 Jahren
|
100,00 €
|
14
|
Urnenerdgrab
öffnen/schließen
|
45,00 €
|
15
|
Urnennische
öffnen/schließen
|
40,00 €
|
16
|
Beisetzung der Urne
|
60,00 €
|
17
|
Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische
|
100,00 €
|
18
|
Zusatzgebühr bei Beisetzungen an Samstagen
|
10,00 €
|
19
|
Schließdienst außerhalb der Dienststunden
|
60,00 €
|
(2) Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Ausgrabung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist
|
300,00 €
|
2
|
Ausgrabung eines Sarges außerhalb der Ruhefrist
|
350,00 €
|
3
|
Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab
|
45,00 €
|
4
|
Entnahme einer Urne aus einer Urnennische
|
40,00 €
|
§ 2 weitere Änderungen
Der Gebührentatbestand des bisherigen § 7 Abs. 3 wird in § 5 Abs. 1, Position 17 aufgenommen.
§ 3 redaktionelle Änderungen
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird der Begriff „Bestattungsgebühren“ durch „Friedhofsanlangen- und Bestattungsgebühren“ ersetzt.
Die Regelungen des § 7 werden durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Beschluss
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabegesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing:
§ 1 Änderung von Gebührentatbeständen und Gebühren
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5
Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aufbahrungshalle
|
5,00 €
|
2
|
Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal)
|
100,00 €
|
3
|
Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag
|
25,00 €
|
4
|
Nutzung der Kühlung pro begonnenem Tag
|
30,00 €
|
5
|
Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aussegnungshalle
|
30,00 €
|
6
|
Benutzung der Aussegnungshalle
|
180,00 €
|
7
|
Trauerfeier in der Aussegnungshalle
|
50,00 €
|
8
|
Trauerfeier im Bestattungsgarten
|
50,00 €
|
9
|
Grabherstellung Erdgrab
(Standard)
|
270,00 €
|
10
|
Aufpreis für Grabherstellung Tiefgrab
|
30,00 €
|
11
|
4 Sargträger
(Standard)
|
190,00 €
|
12
|
Pro zusätzlichem Sargträger
|
47,00 €
|
13
|
Sargträger für Kinder unter 12 Jahren
|
100,00 €
|
14
|
Urnenerdgrab
öffnen/schließen
|
45,00 €
|
15
|
Urnennische
öffnen/schließen
|
40,00 €
|
16
|
Beisetzung der Urne
|
60,00 €
|
17
|
Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische
|
100,00 €
|
18
|
Zusatzgebühr bei Beisetzungen an Samstagen
|
10,00 €
|
19
|
Schließdienst außerhalb der Dienststunden
|
60,00 €
|
(2) Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Ausgrabung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist
|
300,00 €
|
2
|
Ausgrabung eines Sarges außerhalb der Ruhefrist
|
350,00 €
|
3
|
Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab
|
45,00 €
|
4
|
Entnahme einer Urne aus einer Urnennische
|
40,00 €
|
§ 2 weitere Änderungen
Der Gebührentatbestand des bisherigen § 7 Abs. 3 wird in § 5 Abs. 1, Position 17 aufgenommen.
§ 3 redaktionelle Änderungen
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird der Begriff „Bestattungsgebühren“ durch „Friedhofsanlangen- und Bestattungsgebühren“ ersetzt.
Die Regelungen des § 7 werden durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
(ka) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.10.2016 beschlossen, die hoheitlichen Aufgaben im Bestattungswesen ab 01.01.2017 an das Bestattungsunternehmen Karl Albert Denk, Erding zu übertragen.
Der Vertrag wurde am 25.10.2016 unterzeichnet.
Daher musste die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen vom 14.12.1992 auf Beschluss des Gemeinderats geändert werden.
Die Bekanntmachung der Änderungssatzung ist in dieser Ausgabe abgedruckt.
Datenstand vom 23.01.2017 11:54 Uhr