Mit Schreiben vom 10.12.2015 und 14.01.2016 wurde der Tekturantrag für das bereits errichtete Vorhaben auf dem Grundstück Schlesierweg 8, Fl. Nr. 383/4 der Gemarkung Poing, bei der Gemeinde Poing eingereicht.
Für den bereits errichteten und bisher nicht genehmigten Freisitz wird von den Antragstellern eine Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 29.1 festgesetzten zulässigen Grund- und Geschossfläche beantragt. Zusätzlich wurde der Anbau auch auf der im Bebauungsplan festgesetzten Garagen- und Stellplatzfläche errichtet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für den ursprünglich im Jahr 2012 eingereichten Bauantrag der Antragsteller wurde von der Verwaltung erklärt, dass dieser den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 29.1 entspricht. Zusätzlich wurde den beiden Bauherren durch die Gemeinde Poing bereits hierbei eine geringfügige Geschossflächenüberschreitung von 2,96 m² = 1,42 % eingeräumt. Aus den neu eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich die beantragte Überschreitung der Geschossfläche auf 15,46 m² = 7,43 % erhöht. Des Weiteren wird durch das bereits bestehende Gesamtvorhaben auch die im Bebauungsplan zulässige Gesamtgrundfläche für das Vorhaben (Ausnahme + 10 % zulässiger Terrassen = von 140,38 m²) um weitere 14,58 m² = 10,36 %, überschritten.
Darüber hinaus ist der Standort des Anbaus auch nicht mit der Planzeichnung zum Bebauungsplan vereinbar, da der Anbau auf der festgesetzten Garagen- und Stellplatzfläche errichtet wurde.
In der ursprünglich eingereichten Eingabeplanung aus dem Jahr 2012 waren entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf diesem Teil des Grundstückes noch zwei Carportstellplätze vorgesehen.
Von den Antragstellern wurde während der Bauphase jedoch nur der nördliche Garagenstellplatz angelegt, die beiden noch zusätzlichen Carportstellplätze wurden durch den bestehenden Freisitz ersetzt.
Auf Grund der nicht plangemäßen Errichtung des Bauvorhabens und der daraus resultierenden fehlenden Stellplätze für das Bauvorhaben im Schlesierweg wurden bereits mehrere Beschwerden aus der Nachbarschaft an die Gemeinde Poing und das Landratsamt gerichtet.
Nach den Tekturunterlagen sollen die beiden fehlenden Stellplätze in der Tiefgarage des angrenzenden Bauvorhabens auf der Fl. Nr. 383/0 der Gemarkung Poing nachgewiesen werden. Die Verlegung von notwendigen Stellplätzen wäre gemäß § 3 Nr. 1.2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung zwar möglich, wenn die Benutzung rechtlich und tatsächlich für diesen Zweck gesichert würde. Im vorliegenden Sachverhalt sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, da sich die Antragsteller derzeit lediglich in Verhandlungen mit dem Eigentümer des angrenzenden Bauvorhabens stehen.
Des Weiteren überschreitet das Vorhaben auch nach der Verlegung der Stellplätze auf das Nachbargrundstück immer noch die zulässige Grund- und Geschossfläche des Bebauungsplanes Nr. 29.1.
Die Gemeinde Poing würde daher bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben einen Präzedenzfall für zukünftige Anträge schaffen.
Zusätzlich entspricht die 2,90 m hohe Mauer des Freisitzes, die entlang des Schlesierweges errichtet wurde, auch nicht der textlichen Festsetzung Nr. 4.1.10 des Bebauungsplanes Nr. 29.1. Bei der Mauer handelt es sich auch um eine Einfriedung, die nicht mit den §§ 2, 3 und 4 der gemeindlichen Einfriedungssatzung vom 11.04.2014 zu vereinbaren ist.
Seitens der Verwaltung sind somit erhebliche Bedenken vorhanden, die gegen eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das Vorhaben sprechen.
Hinweis:
Für den Bauantrag vom 08.12.2015 haben die Bauherren keine Nachbarunterschriften eingeholt.
Im vorliegenden Sachverhalt hat das Vorhandensein dieser Unterschriften keinen Einfluss auf die baurechtliche Zulässigkeit der Befreiungen. Über die Zulässigkeit der Anträge entscheidet gemäß Art. 62 Abs. 2 und 3 BayBO i.V.m. § 36 Abs. 2 BauGB die Untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Ebersberg) im Einvernehmen mit der Gemeinde Poing.